Urteil des VerfGH Berlin vom 14.03.2017

VerfGH Berlin: rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, willkürverbot, prozessbeteiligter, projekt, kostenverteilung, versäumnis, erlass, kopie, hauptsache

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
103/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 15
Abs 1 Verf BE, § 158 Abs 2
VwGO
VerfGH Berlin: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des
Willkürverbots bei verwaltungsgerichtlicher Kostenentscheidung
nach übereinstimmender Erledigungserklärung im
Zusammenhang mit der Bewilligung von Fördermitteln im
Wohnungsbauprogramm 1996
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet
liegenden Grundstücks in Berlin-Mitte. Er beantragte im Dezember 1995 bei der
Beteiligte zu 2) (nachfolgend: Beteiligte) die Bewilligung von Fördermitteln im
sogenannten.2. Förderweg für die Errichtung von zwölf Neubauwohnungen. In der
Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und
der Beteiligten darüber, ob die von der Beteiligten geführte Liste der förderungswürdige
Objekte für das Wohnungsbauprogramm 1996 in rechtmäßiger Weise erstellt worden
war. Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der
Beschwerdeführer erreichen wollte, dass zunächst keine Beschlüsse über die Vergabe
von Fördermitteln gefasst werden, nahm er zurück, nachdem die Beteiligte für den Fall
des Obsiegens im Hauptsacheverfahren eine Förderung des Bauvorhabens nach
Maßgabe der im Wohnungsbauprogramm 1996 geltenden Bestimmungen zugesagt
hatte.
Mit Schreiben vom 12. August 1996 teilte die Beteiligte dem Beschwerdeführer mit, dass
im Rahmen der Kontingentierung der Förderprogramme für das Wohnungsbauprogramm
1996 die Bewilligung von 850 Wohneinheiten im 2. Förderweg vorgesehen sei. Aufgrund
der Vielzahl vorliegender Anträge sei in Zusammenarbeit mit der Senatsbauverwaltung
eine Liste der zu fördernden Objekte, geordnet nach der Reihenfolge des Eingangs der
letzten für den Abschluss der kaufmännischen Prüfung notwendige Unterlagen bzw. nach
dem Datum der Baugenehmigung aufgestellt worden. Des weiteren seien in diesem
Förderkontingent zusätzlich Dachausbauten sowie abgeschlossene städtebauliche
Verträge oder Vorhaben- und Entwicklungspläne zu beachten gewesen. Unter
Berücksichtigung dieser Verfahrensweise und der Eingangsdaten der für die Prüfung des
Bauvorhabens des Beschwerdeführers erforderlichen Unterlagen könne keine Bewilligung
im Wohnungsprogrammjahr 1996 in Aussicht gestellt werden.
Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 19. August 1996 Klage bei dem
Verwaltungsgericht Berlin mit dem Antrag, das Land Berlin unter Aufhebung des
Bescheides vom 12. August 1996 zu verpflichten, ihm die beantragten öffentlichen Mittel
für sein Bauvorhaben zu bewilligen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. August 1996 teilte der Beschwerdeführer der
Beteiligten mit, dass er beabsichtige, einen Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln
auch für das Wohnungsbauprogramm 1997 zu stellen. Die Beteiligte antwortete mit
Schreiben vom 3. September 1996, dass der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln
nicht auf ein Wohnungsbauprogrammjahr bezogen sei, so dass der bereits gestellte
Antrag für das Programmjahr 1997 fortbestehe. Dieser Schriftwechsel wurde dem
Verwaltungsgericht zunächst von keiner Seite zur Kenntnis gebracht.
Die Beteiligte teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 1996 unter
der Überschrift "Vorgriff Wohnungsbauprogramm 1997" mit, dass der
Bewilligungsausschuss der beantragten Subventionierung unter bestimmten
Voraussetzungen zugestimmt habe. Der Prozessbevollmächtigte des
Beschwerdeführers erklärte daraufhin gegenüber dem Verwaltungsgericht, dass er eine
prozessbeendende Erklärung abgeben werde, sobald ein Bewilligungsbescheid oder ein
unterzeichneter Darlehensvertrag vorliege. Diesem Schriftsatz war eine Kopie des
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unterzeichneter Darlehensvertrag vorliege. Diesem Schriftsatz war eine Kopie des
Schreibens der Beteiligten vom 7. Oktober 1996 beigefügt. Die Beteiligte konkretisierte
ihre Ankündigung mit einem weiteren an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben
vom 29. Oktober 1996, das die Überschrift "Wohnungsbauprogramm 1996" trug.
Schließlich teilte die Beteiligte dem Beschwerdeführer unter dem 5. November 1996
ausdrücklich mit, dass das Bauvorhaben nicht im Wohnungsbauprogramm 1997,
sondern im Wohnungsbauprogramm 1996 bewilligt worden sei Dieser Schriftwechsel
wurde dem Verwaltungsgericht ebenfalls zunächst nicht zur Kenntnis gebracht.
Nachdem am 4. Juni 1997 der Fördervertrag ausgefertigt worden war, teilte der
Beschwerdeführer dies dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 17. Juni 1997 mit
und erklärte die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Als Anlage war
nochmals das Schreiben der Beteiligten vom 7. Oktober 1996 und ein weiteres
Schreiben der Beteiligten vom 16. Oktober 1996, das ebenfalls die Überschrift
"Wohnungsbauprogramm 1997" enthielt, beigefügt. Die Beteiligte schloss sich der
Erledigungserklärung an: Mit dem durch die Verfassungsbeschwerde angefochtenen
Beschluss vom 6. August 1997 erlegte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung führte es aus, dass dem
Beschwerdeführer im Ergebnis zwar eine Förderung des Wohnungsbauvorhabens zuteil
geworden sei, jedoch entgegen seinem ursprünglichen Begehren nicht aus dem
Wohnungsbauprogramm 1996, sondern im Vorgriff aus dem Wohnungsbauprogramm
1997. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag,
dessen Erfolgsaussicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nicht beurteilt werden
könne, nicht weiterverfolgt habe.
Mit Schriftsatz vom 6. November 1997 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Kostenentscheidung Gegenvorstellung mit der Begründung, dass die Förderung sehr
wohl aus Mitteln des Wohnungsbauprogramms 1996 erfolgt sei. Er fügte dem Schriftsatz
Kopien der Schreiben der Beteiligten vom 3. September, 29. Oktober und 5. November
1996 bei. Des weiteren führte er aus, dass es für die Kostenentscheidung nicht darauf
ankommen könne, welchem Jahresprogramm die Fördermittel entstammten. Er habe
sowohl nach seiner eigenen als auch nach der Rechtsansicht der Beteiligten
wirtschaftlich das erhalten, was er beantragt habe, und sei somit in vollem Umfang
klaglos gestellt worden. Die Kostenentscheidung hätte daher zu seinen Gunsten ergehen
müssen.
Mit dem weiteren durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 25.
November 1997 wies das Verwaltungsgericht die Gegenvorstellung des
Beschwerdeführers zurück mit der Begründung, in dem maßgeblichen Zeitpunkt der
Kostenentscheidung sei dem Gericht nicht bekannt gewesen, dass das Bauvorhaben des
Beschwerdeführers aus dem Wohnungsbauprogramm 1996 gefördert worden sei. Eine
nachträgliche Änderung des Beschlusses komme auch nicht aus den im Rahmen des §
161 Abs. 2 VwG0 anzustellenden Billigkeitserwägungen in Betracht, zumal der
Beschwerdeführer das Gericht erst nach dessen Kostenentscheidung darüber informiert
habe, dass ihm eine Förderung aus Mitteln des Wohnungsbauprogramms 1996 zugesagt
worden sei. Da dem anwaltlich vertretenen Kläger die Relevanz dieser Tatsache hätte
bekannt sein müssen, sei ihm dieses Versäumnis zuzurechnen.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht
habe gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB), das Willkürverbot (Art.
10 Abs 1 VvB) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 15 Abs. 4 VvB) verstoßen.
Zur Begründung der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt der
Beschwerdeführer aus: Das Verwaltungsgericht habe ohne vorherigen Hinweis solche
Anforderungen an den Parteivortrag gestellt, mit denen auch ein gewissenhafter und
kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensgang nicht zu rechnen
brauchte. Die Annahme des Gerichts, er sei nicht klaglos gestellt worden, sei unstreitig
falsch. Es stelle gerade kein Versäumnis dar, dass in der Erledigungserklärung nicht
noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Förderung aus Mitteln
des Wohnungsbauprogramms 1996 zugesagt worden sei. Für einen solchen Hinweis
habe keinerlei Veranlassung bestanden. Beide Verfahrensbeteiligten des
Ausgangsverfahrens seien übereinstimmend der Ansicht gewesen, dass sich die
gestellten Bewilligungsanträge nicht auf bestimmte Programmjahre bezögen. Der
Klageantrag zu 1) habe ebenfalls kein bestimmtes Förderungsjahr genannt, sondern mit
ihm sei allein die Bewilligung der beantragten öffentlichen Mittel begehrt worden. Die
Beteiligte habe somit mit ihrem Bescheid genau das bewilligt, was er während des
gesamten Verfahrens beantragt habe. Aber auch wenn die Fördermittel im Vorgriff auf
das Wohnungsbauprogramm 1997 bewilligt worden wären, hätte er das Klageverfahren
für erledigt erklären müssen, da er nicht zweimal öffentliche Förderung für dasselbe
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für erledigt erklären müssen, da er nicht zweimal öffentliche Förderung für dasselbe
Projekt hätte erhalten können. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung hätte dann aber
bei der vom Gericht konstatierten offenen Rechtslage nicht allein darauf abgestellt
werden dürfen, dass er seinen ursprünglichen Antrag nicht mehr weiterverfolge.
Zumindest hätte das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung über die
Gegenvorstellung den nunmehr klargestellten Sachverhalt berücksichtigen müssen.
Die Entscheidung sei willkürlich, da sie in grob fehlerhafter Weise von einem falschen
Sachverhalt ausgehe, den tatsächlichen Sach- und Streitstand nicht berücksichtige und
die im Rahmen der Kostenentscheidung gebotenen Billigkeitserwägungen offensichtlich
nicht angestellt worden seien.
Das Gebot effektiven Rechtsschutzes sei verletzt, da er trotz Klaglosstellung mit
Gerichtskosten in Höhe von fast 10.000 DM "bestraft" werde.
Die Beteiligten zu 1) und 2) hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) ist nicht
verletzt.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem
Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren (vgl. etwa Beschluss vom 16.
November 1995 - VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 <116>). Der einzelne soll nicht bloßes
Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte
betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu
können. Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren
daher, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung
zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu
äußern (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 -). Eine dem
verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt
voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden
Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung
ankommen kann. Art. 15 Abs. 1 VvB verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass das Gericht
die Rechtslage mit den Parteien erörtert, sie auf alle möglicherweise maßgeblichen
Umstände hinweist oder vor dem Erlass seiner Entscheidung darlegt, welchen
Sachverhalt und welche Rechtsauffassung es seiner Entscheidung zugrundelegt (vgl.
Beschlüsse vom 19. März 1998 - VerfGH 102/97 - und vom 25. April 1996 - VerfGH 69,
69 A/95 - LVerfGE 4, 54 <60 f.>; ebenso zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 29.
Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>). Es kann jedoch im Ergebnis der
Verhinderung eines Vortrags gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis
Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und
kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer
Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte
(vgl. Beschluss vom 19. März 1998 - VerfGH 102/97 -).
Nach diesen Grundsätzen bedurfte es hier keines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts
darauf, dass es für die Kostenentscheidung darauf ankommen könne, ob die gewährten
Fördermittel im Wohnungsbauprogramm 1996 oder im Wohnungsbauprogramm 1997
bewilligt wurden. In der Klageschrift hat der Beschwerdeführer zur Begründung der seiner
Ansicht nach vorliegenden Ermessensreduktion auf Null darauf entscheidend abgestellt,
dass das Kontingent für das Wohnungsbauprogramm 1996 noch nicht erschöpft und
daher die Ablehnung seines Antrags und der Verweis auf das Wohnungsbauprogramm
1997 ermessensfehlerhaft gewesen sei. Damit hat er selbst die Bedeutung des für ein
bestimmtes Jahr zur Verfügung gestellten Kontingent bei der Bewilligung von
Fördermitteln in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gerückt. Er musste daher in seine
Überlegungen die Möglichkeit einbeziehen, dass das Gericht den Überschriften der von
ihm in Kopie eingereichten Schreiben der Beteiligten vom 7. und 16. Oktober 1996, die
jeweils den Hinweis enthalten "Vorgriff Wohnungsbauprogramm 1997", Bedeutung für
seine Kostenentscheidung beimessen werde. Eine andere Betrachtungsweise käme nur
dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer dem Gericht auch die Schreiben der
Investitionsbank vom 2. Oktober 1996 und 5. November 1996, aus denen eindeutig
hervorgeht, dass die Fördermittel nicht aus dem Wohnungsbauprogramm 1997, sondern
aus dem Wohnungsbauprogramm 1996 bewilligt wurden, vor der Kostenentscheidung
vorgelegt hätte. Dies ist jedoch gerade nicht geschehen. Von der Beteiligten sind diese
Schreiben dem Gericht, wie dem Beschwerdeführer bzw. seinem
Prozessbevollmächtigten bekannt war, ebenfalls nicht, vorgelegt worden.
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Das Verwaltungsgericht musste den neuen Sachvortrag auch nicht bei seiner
Entscheidung über die Gegenvorstellung berücksichtigen. Die nach Erledigung des
Rechtsstreits in der Hauptsache zu treffende Kostenentscheidung ist gemäß § 158 Abs.
2 VwG0 unanfechtbar und damit unabänderlich. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der
Unabänderlichkeit unanfechtbarer Beschlüsse wird allerdings zugelassen und entspricht
einer am Rechtsstaatsgedanken orientierten Auslegung des Verfahrensrechts, wenn
hierdurch die Verletzung groben prozessualen Unrechts, wie z. B. eine offenkundige
Verletzung des rechtlichen Gehörs, beseitigt wird ( vgl. Beschluss vom 31. Juli 1998 -
VerfGH 39/97 - in Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1986 - 2 BvR 152/83 -
BVerfGE 73, 322 <329>). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Insbesondere ist das
rechtliche Gehör, wie dargelegt, gewahrt worden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob
das Verwaltungsgericht überhaupt berechtigt gewesen wäre, auch bei Nichtvorliegen
eines (groben) Verfahrensverstoßes aus Billigkeitserwägungen heraus seine
unanfechtbare Entscheidung aufgrund erst nachträglich vorgetragener Tatsachen zu
Lasten der Beteiligten zu ändern. Jedenfalls bestand von Verfassungs wegen eine solche
Verpflichtung nicht.
2. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 10 Abs..1 VvB) liegt ebenfalls nicht vor.
Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche
Willkürverbot nach der Verfassung von Berlin nur dann, wenn die Entscheidung unter
keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt,
sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes
allein ist noch nicht in diesem Sinne "willkürlich". Willkür im hier maßgeblichen Sinn liegt
erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d.
h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw.
Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene
Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. Beschluss vom
25. April 1996 - VerfGH 69, 69 A/95 - LVerfGE 4, 54 <61 f.>; st. Rspr.).
Die angegriffenen Beschlüsse lassen derartige Mängel nicht erkennen. Es ist -
ausgehend vom Kenntnisstand des Gerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung - nicht
willkürlich, dass das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 6. August 1997 der Förderung
des Bauvorhabens im (vermeintlichen) Vorgriff aus dem Wohnungsbauprogramm 1997
und nicht aus dem Wohnungsbauprogramm 1996 entscheidende Bedeutung bei der
Kostenverteilung beigemessen hat. Es kann dahingestellt bleiben ob dies zu Überzeugen
vermag. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil das eine Frage des
einfachen Rechts ist, die sich der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofs entzieht.
Jedenfalls kann angesichts der vom Beschwerdeführer selbst hervorgehobenen
Bedeutung des jeweiligen Jahreskontingents an förderbaren Bauvorhaben keine Rede
davon sein, die Auffassung des Verwaltungsgerichts entbehre jeder sachlichen
Grundlage, sei unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und müsse deshalb
als willkürlich qualifiziert werden. Eben sowenig kommt es darauf an, ob die vom
Verwaltungsgericht vorgenommene Kostenverteilung vor dem Hintergrund überzeugt,
dass der Beschwerdeführer nicht zweimal öffentliche Mittel für dasselbe Projekt erhalten
konnte und daher unabhängig davon, aus welchem Wohnungsbauprogramm die
Förderung letztlich bewilligt wurde, zur Vermeidung einer Klageabweisung mangels
Rechtsschutzbedürfnisses eine verfahrensbeendende Erklärung abgeben musste. Der
Beschwerdeführer betont in seiner Klageschrift selbst, dass ein Rechtsanspruch auf die
Bewilligung grundsätzlich nicht bestehe und nur aufgrund einer Reihe
ermessensbegrenzender Gesichtspunkte ausnahmsweise eine Ermessensreduktion zu
seinen Gunsten zu bejahen sei. Angesichts dessen ist es jedenfalls nicht rechtlich
unvertretbar und damit nicht willkürlich, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner
Billigkeitsentscheidung die ungeklärte Erfolgsaussicht zu Lasten des Beschwerdeführers
gewertet und von einer Kostenteilung abgesehen hat.
3. Eine unanfechtbare Kostenentscheidung, die auf willkürfreien Überlegungen beruht,
kann den in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz
nicht verletzen. Die Verfassungsbeschwerde ist daher auch hinsichtlich dieser Rüge
unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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