Urteil des VerfG Brandenburg vom 29.03.2017

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Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
29/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
Art 19 VerfGG BB
Tenor
Der Antrag auf Zulassung von Herrn H. als Beistand wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer zu 1. begehrt mit seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen
die Aufhebung von Beschlüssen des Amtsgerichts Potsdam und des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts, mit denen sein Antrag auf Erweiterung einer zuvor ergangenen
gerichtlichen Umgangsregelung zurückgewiesen wurde. Nachdem das
Landesverfassungsgericht Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur
gütlichen Einigung durch die Berichterstatterin bestimmt hat, hat der Beschwerdeführer
zu 1. beantragt, zum Termin den Diplom-Psychologen H. als Beistand zuzulassen.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Lässt sich ein Beteiligter im verfassungsgerichtlichen Verfahren vertreten, ist er
hinsichtlich der Personen, derer er sich als Prozessbevollmächtigter bedienen will,
grundsätzlich auf Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
beschränkt (§ 19 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg -). Eine
Person, welche diese persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann das
Landesverfassungsgericht nach § 19 Abs. 3 VerfGGBbg als Beistand zulassen. Die
Zulassung setzt voraus, dass sie objektiv sachdienlich ist und für sie subjektiv ein
Bedürfnis besteht (s. nur Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom
28. Mai 2009 – VfGBbg 3/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg. de). Die Zulassung
von Herrn H. als Beistand ist nicht objektiv sachdienlich, da weder vorgetragen noch
ersichtlich ist, dass er über Fachkenntnisse zu den maßgeblichen verfassungs- und
familienrechtlichen Fragen verfügt. Allein der Umstand, dass er mit den Akten des
Umgangsverfahrens vertraut ist, begründet die Sachdienlichkeit seiner
Beistandszulassung nicht.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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