Urteil des VerfG Brandenburg vom 26.10.2004

VerfG Brandenburg: verfassungsbeschwerde, verfassungsgericht, quelle, sammlung, link, sachprüfung, wiedergabe, zustellung, beschwerdebefugnis

1
2
3
4
Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
53/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 21 S 2 VerfGG BB, § 46 VerfGG
BB, § 47 S 1 VerfGG BB
VerfG Potsdam: Wegen fehlender Substantiierung unzulässige
Verfassungsbeschwerde – mangelnde Vorlage bzw Wiedergabe
der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz
Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 26. Oktober 2004 - zugestellt am Folgetag - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit
ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken nicht, auch
nicht durch ihr Schreiben vom 02. November 2004, ausgeräumt haben.
Die Beschwerdeführer haben ihre Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Zustellung der Entscheidung (§ 47 Abs. 1 VerfGGBbg) in der gebotenen
eine Sachprüfung ermöglichenden Weise begründet (§ 46 VerfGGBbg). Die
Begründungserwägungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts
haben die Beschwerdeführer dem Verfassungsgericht nicht mitgeteilt, sie haben
fristgerecht weder die Entscheidungen vorgelegt noch sie wenigstens dem wesentlichen
Inhalt nach wiedergegeben. Der Vortrag einer eigenen Rechtsauffassung genügt nicht.
Für die Beschwerdeführerin zu 1. scheidet zudem eine Beschwerdebefugnis aus, weil sie
- wie erst nach der verspäteten Vorlage der angegriffenen Entscheidungen ersichtlich
wurde - nicht Beteiligte der Verfahren und daher von deren Ausgang nicht selbst und
unmittelbar betroffen war.
Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum