Urteil des VerfG Brandenburg vom 28.10.2008

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Gericht:
Verfassungsgericht
des Landes
Brandenburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
52/08, 8/08 EA
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 12 Verf BB, Art 22 Verf BB, §
32 Abs 1 KomVerf BB, § 39 Abs
1 KomVerf BB, § 45 Abs 1
VerfGG BB
Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels
Beschwerdebefugnis kommunaler Mandatsträger
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist erledigt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz
Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 28. Oktober 2008 - zugestellt am 30. Oktober 2008 - auf Bedenken gegen die
Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken
nicht ausgeräumt haben.
1. Den Beschwerdeführern fehlt es an der Beschwerdebefugnis für die
Verfassungsbeschwerde. Dem Landesverfassungsgericht ist es daher verwehrt, die
angefochtene Bestimmung der Kommunalverfassung im Rahmen des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens auf die Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Festsetzung der Fraktionsmindeststärke
und damit gegen die inhaltliche Ausgestaltung des Kommunalmandats. Als
Mandatsträger können sie nicht in Grundrechten beeinträchtigt sein (Verfassungsgericht
des Landes Brandenburg, Beschlußvom16. Oktober 2008- VfGBbg46/08 – m. w. N.). Auf
ihren Bürgerstatus können sich die Beschwerdeführer im konkreten Zusammenhang
nicht berufen. Die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene gesetzliche Regelung
betrifft die Beschwerdeführer nicht als Bürger, sondern als Stadtverordnete bzw.
Kreistagsabgeordnete und damit als kommunale Mandatsträger. Insoweit ist auch der
Umstand, daß die Verfassungsbeschwerde vor der konstituierenden Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung bzw. des Kreistages erhoben wurde, unerheblich. Die
Regelung über die Fraktionsmindeststärke beeinträchtigt die Beschwerdeführer nicht in
ihrem Zugang zum Mandat. Das „Ob“ des Mandatsstatus wird dadurch nicht in Frage
gestellt.
Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 28. Oktober 2008 wird verwiesen.
2. Da die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde von vornherein
unzulässig ist, kommt die beantragte einstweilige Anordnung gem. § 30 VerfGGBbg nicht
in Betracht.
II.
Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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