Urteil des StGH Hessen vom 02.04.2017

StGH Hessen: recht auf arbeit, einstweilige verfügung, hessen, vollmacht, vorläufige festnahme, grundrecht, name, behörde, polizei, berufsausübung

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 649
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 2 Abs 1 Verf HE vom
01.12.1946, Art 2 Abs 2 Verf
HE vom 01.12.1946, Art 5 Verf
HE vom 01.12.1946, Art 28
Abs 1 Verf HE vom
01.12.1946, Art 28 Abs 2 Verf
HE vom 01.12.1946
(Formerfordernisse bei Klageerhebung vor
Staatsgerichtshof)
Leitsatz
1. Jeder Antrag an den Staatsgerichtshof setzt die namentliche Bezeichnung des
Antragstellers voraus.
2. Allenfalls dann, wenn die namentliche Bezeichnung der in ihren Grundrechten
verletzten Person von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten durch offensichtlich
rechtswidriges Handeln verhindert wird, kann anderes gelten.
3. Zur Notwendigkeit der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in dem Verfahren vor
dem Staatsgerichtshof.
4. Verf HE Art 147 Abs 2 ist gegenstandslos geworden und der Staatsgerichtshof ist für
Verfahren dieser Art nicht mehr zuständig.
Tenor
Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Gebühr wird auf 500,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat für einen nicht genannten, ihm selbst namentlich
unbekannten Auftraggeber sowie eigenen Namens den Staatsgerichtshof
angerufen und beantragt,
1) – nach § 22 StGHG im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorgängige
mündliche Verhandlung – den Antragsgegnern zu 2) bis 6) für die Dauer von drei
Monaten die Ausübung ihres Amtes zu untersagen;
2) nach Artikel 147 Absatz 2 HV, §§ 38, 40 StGHG gegen die Antragsgegner zu 2)
bis 6) wegen des Verdachts des Hochverrats gegen das Land Hessen – hilfsweise
der Vorbereitung des Hochverrats gegen das Land Hessen –, des
Landfriedensbruchs und der Freiheitsberaubung im Amt, gegen die Antragsgegner
zu 2) bis 4) ferner wegen des Verdachts der staatsgefährdenden Zersetzung und
des Angriffs auf die Menschenwürde die Hauptverhandlung vor dem zuständigen
ordentlichen Gericht anzuordnen;
3) – hilfsweise –
den Antrag zu 2) an den Landesanwalt abzugeben;
4) nach § 48 Absatz 1 StGHG festzustellen, daß die Antragsgegnerin zu 1) durch
das im folgenden dargelegte Verhalten der Antragsgegner zu 2) bis 6) die
Grundrechte der Artikel 1; 2 Absatz 1 und 2; 3; 5; 6; 19 Absatz 2 Satz 2; 24 HV
verletzt hat.
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Er hat zur Begründung vorgebracht:
Am 10. Juli 1971 habe er in der sogenannten B-Ebene der Hauptwache in Frankfurt
(Main), einer Untergrundbahnanlage, beobachtet, daß Polizeibeamte junge Leute
mit langen Haaren und auffälliger Kleidung in rüder Weise anhielten, anbrüllten und
abtransportierten, andere, durchschnittlicher angezogene und aussehende
Menschen aber verschonten. Offensichtlich sei hier eine vorbestimmte Minderheit
von Menschen systematisch verfolgt worden, wie das, Zeitungsmeldungen zufolge,
schon am Vortage geschehen sei. Er habe bis dahin geglaubt, die
Zeitungsmeldungen über willkürliches Festnehmen junger Menschen seien
unrichtig, mindestens übertrieben; nun aber habe er sich tief erschüttert das
unmenschliche Anpacken, Zu Bodenwerfen und Zusammentreiben junger
Menschen wie Rindvieh auf einer Weide selbst mitansehen müssen. Daß
Festnahme und Abtransport der Ausweiskontrolle dienen sollten, sei nur ein
Vorwand gewesen, denn auch solche, die sich ausweisen konnten, seien
festgenommen und abtransportiert worden. Unter diesen sei ein offensichtlich
keiner strafbaren Handlung verdächtiger junger Mann gewesen, dem er, der
Antragsteller, gesagt habe, er sei Rechtsanwalt und wolle seine Sache
übernehmen, wenn er ihn beauftrage; der junge Mann habe daraufhin dem ihn
festhaltenden Polizeibeamten erklärt, daß er den Antragsteller bevollmächtige.
Der Polizeibeamte habe den Antragsteller aufgefordert, mitzukommen; das habe
dieser energisch abgelehnt. Darauf sei der Unbekannte weggeschleppt worden.
Der Name seines Mandanten sei den Sistierungsakten der Polizei zu entnehmen.
Der Antragsteller erklärt, er sei empört, daß die Polizei im Lande Hessen der
Bundesrepublik Deutschland solch rechtsstaatswidriges Handeln, nämlich die
Verfolgung von Minderheiten ihres Aussehens wegen, nun schon offensichtlich
mehrmals begehe. Er müsse als staatlich berufenes Organ der deutschen
Rechtspflege jeden Verfassungsbruch unnachsichtig bekämpfen, zeige deshalb in
Erfüllung seiner Pflicht aus Art. 147 Abs. 2 der Hessischen Verfassung (HV) den
Sachverhalt an und rufe den Staatsgerichtshof an, um die Strafverfolgung der
Schuldigen zu erzwingen.
Die von ihm beantragte einstweilige Verfügung sei das einzige Mittel, um die
Wiederholung derartiger Verfassungsbrüche zu verhindern. Die Dringlichkeit liege
offen zutage; es sehe so aus, als solle der tägliche Überfall auf die B-Ebene zu
einer ständigen Einrichtung, jedenfalls bis zur Vertreibung der Hippies, werden.
Wiederholungsgefahr lasse sich durch nichts ausschließen, zumal die
Staatsanwaltschaft diesem Treiben offenbar tatenlos zusehe, wenn sie es nicht gar
ausdrücklich billige oder an ihm mitwirke, indem sie Ermittlungsverfahren gegen
die Opfer polizeilicher Willkür einleite. Nur Hinderung der Verantwortlichen der
Polizeiführung und aller an Willkürakten teilnehmenden Polizeibeamten an der
weiteren Ausübung ihres Amtes könne den Rechtsfrieden wiederherstellen.
Der Antragsteller hat sodann im einzelnen ausgeführt, daß er u. a. den Tatbestand
des Verfassungshochverrats im Sinne des § 81 Abs. 1 Ziffer 2 StGB für gegeben
halte.
II.
Der Landesanwalt hält die Anträge für unzulässig.
Ein Ungenannter, dem Antragsteller selbst namentlich Unbekannter, könne den
Staatsgerichtshof nicht anrufen. Seine Identität könne den polizeilichen
Sistierungsakten nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden.
Es fehle die Vollmacht des Unbekannten.
Alle Anträge seien ferner insoweit unzulässig, als sie gegen namentlich
unbekannte Polizeibeamte gerichtet sind.
Die zur Hauptsache gestellten Anträge 2) bis 4) seien weiter deshalb unzulässig,
weil Art. 147 Abs. 2 HV nach der ständigen Rechtsprechung des
Staatsgerichtshofs seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur
Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 gegenstandslos
geworden sei, so daß der Staatsgerichtshof eine Hauptverhandlung vor einem
ordentlichen Gericht nicht mehr anordnen könne, weil die Feststellung der
Verletzung eines Unbekannten in dessen Grundrechten eben daran scheitern
müsse, daß der Verletzte unbekannt sei, und weil schließlich Grundrechte des
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müsse, daß der Verletzte unbekannt sei, und weil schließlich Grundrechte des
Antragstellers selbst nach dessen eigenem Vorbringen nicht verletzt seien.
Könnten aber die Anträge zur Hauptsache keinen Erfolg haben, dann sei auch eine
einstweilige Verfügung unzulässig.
III.
Der Antragsteller zeigte sich in seiner Erwiderung von der Kaltblütigkeit beunruhigt,
mit der der Landesanwalt sich angesichts offenbarer Verfassungsbrüche auf
fragwürdige formalrechtliche Positionen zurückziehe. Es komme ihm, dem
Antragsteller, nicht entscheidend darauf an, ein bestimmtes Verfahren
durchzuführen, sondern vielmehr darauf, seiner staatsbürgerlichen Pflicht zu
genügen. Eine bundestreue Interpretation des Art. 147 Abs. 2 HV ergebe dessen
weitere Anwendbarkeit. Doch ändere er seine Anträge zu 2) und 3) dahin ab,
die zuständige Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen die Antragsgegner zu 2) bis
6) wegen des Verdachts des Hochverrats gegen das Land Hessen – hilfsweise: der
Vorbereitung des Hochverrats gegen das Land Hessen –, des Landfriedensbruchs
und der Freiheitsberaubung im Amt, gegen die Antragsgegner zu 2) bis 4) ferner
wegen des Verdachts der staatsgefährdenden Zersetzung und des Angriffs auf die
Menschenwürde das Ermittlungsverfahren zu eröffnen.
Die Person seines Auftraggebers sei hinreichend bestimmt, weil aus den
Sistierungsakten der Polizei ersichtlich und durch Vernehmung der beteiligten
Polizeibeamten feststellbar. Eine schriftliche Vollmacht beizubringen, sei ihm
allerdings bis jetzt nicht möglich; doch schreibe keine Verfahrensordnung eine
bestimmte Vollmachtsform vor.
Grundrechtsklage habe er nicht für sich, sondern für seinen unbekannten
Auftraggeber erhoben. Vorsorglich berichtige er seinen Antrag zu 4) dahin, nach §
48 Absatz 1 StGHG festzustellen, daß die Antragsgegnerin zu 1) durch das
vorgetragene Verhalten der Antragsgegner zu 2) bis 6) seinen Auftraggeber in
seinen Grundrechten aus den Artikeln 1; 2 Absatz 1 und 2; 3; 5; 6; 19 Absatz 2
Satz 2; 24 HV verletzt hat.
Aber auch er, der Antragsteller, sei dadurch in einem Grundrecht verletzt worden,
daß sein Auftraggeber ihm mitten aus einer Konsultation entrissen, daß ihm jeder
weitere Kontakt mit seinem Auftraggeber verunmöglicht und daß ihm keine
Gelegenheit gegeben worden sei, sich eine schriftliche Vollmachtsurkunde zu
besorgen. Er beantrage deshalb weiterhin:
Nach § 48 Abs. 1 StGHG festzustellen, daß die Antragsgegnerin zu 1) durch das
vorgetragene Verhalten der Antragsgegner zu 2) bis 6) den Antragsteller in
seinem Grundrecht aus Art. 28 Absatz 1 und 2 HV – Freiheit der Berufsausübung –
verletzt hat.
IV.
Die Anträge können keinen Erfolg haben.
1. Soweit der Antragsteller nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines
unbekannten Auftraggebers den Staatsgerichtshof angerufen hat, ist ein
Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht anhängig geworden, weil es an einem
wirksamen Antrag fehlt.
Gemäß § 17 Abs. 1 StGHG wird der Staatsgerichtshof in allen vorgesehenen
Verfahrensarten nur auf schriftlichen Antrag tätig. Als Antrag gelten auch eine
Klage oder Beschwerde. Gemäß § 14 Abs. 1 StGHG sind auf das Verfahren vor
dem Staatsgerichtshof die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und
der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Nach diesen Bestimmungen
setzt jedoch ein Antrag jeder Art die namentliche Bezeichnung des Antragstellers
voraus. Für Zivilsachen geht nämlich das Gerichtsverfassungsgesetz davon aus,
daß ein Rechtsweg durch eine Klage beschritten wird (§§ 17, 23, 71, 95 GVG). Eine
Klageschrift muß jedoch gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Bezeichnung der
Parteien enthalten. Für Strafsachen gilt, daß dort, wo nicht die Staatsanwaltschaft
als Behörde die öffentliche Klage erhebt, die Person des Privatklägers (§ 381 Satz
2 StPO) namentlich zu nennen ist.
Soweit der Antragsteller die Meinung vertritt, es bedürfe der namentlichen
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Soweit der Antragsteller die Meinung vertritt, es bedürfe der namentlichen
Bezeichnung des Antragstellers dann nicht, wenn die Person durch Ermittlungen,
die der Staatsgerichtshof anstellen könne und müsse, festgestellt werden könne,
übersieht er, daß der Untersuchungsgrundsatz, wo immer er das Verfahren
bestimmt und dem Gericht die Pflicht auferlegt, einen Sachverhalt von Amtswegen
zu erforschen, erst nach der Einleitung des Verfahrens durch eine Klage seine
Wirksamkeit entfaltet (vgl. Eyermann-Fröhler, Komm. z. VwGO, 5. Aufl. § 86 Anm.
2). Erst wenn eine den Kläger bezeichnende, nämlich Name und Anschrift des
Klägers nennende Klage (vgl. § 82 VwGO) vorliegt, beginnt die Pflicht zur
Erforschung des Sachverhalts für und durch das Gericht.
Allenfalls dann, wenn dargelegt werden kann, daß die namentliche Bezeichnung
der in ihren Grundrechten verletzten Person gerade deshalb unmöglich ist, weil
eine Behörde oder ein sonstiger Dritter die Anrufung des Staatsgerichtshofs durch
offensichtlich rechtswidriges Handeln verhindert hat, mag ein anderes gelten. So
ist es aber nach der eigenen Darstellung des Antragstellers nicht. Nachdem
nämlich der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt von jenem
namentlich unbekannten Auftraggeber in allgemeiner Form zur
Interessenwahrnehmung bevollmächtigt worden war und der Antragsteller diesen
Auftrag angenommen hatte, ist der Antragsteller nach seiner eigenen Darlegung
von einem Polizeibeamten aufgefordert worden, ebenfalls dorthin mitzukommen,
wohin der unbekannte Auftraggeber zum Zwecke der Feststellung seiner
Personalien gebracht werden sollte, nämlich auf das nächste Polizeirevier; es hätte
für den Antragsteller, wollte er seinem unbekannten Auftraggeber anwaltliche Hilfe
zuteil werden lassen, nichts näher gelegen, als entweder seinen Mandanten
unverzüglich zu begleiten oder sogleich danach das nächste – von jedem der
zahlreichen an der Aktion beteiligten Polizeibeamten zu erfahrende – Polizeirevier
aufzusuchen und dort seinem Mandanten beiseite zu stehen und Name und
Anschrift des Auftraggebers zu erfahren. Das aber hat der Antragsteller nicht
getan. Vielmehr ergibt sich aus seinem Vorbringen, daß er weder am gleichen
noch an einem der folgenden Tage sich nach dem Schicksal seines Mandanten
erkundigt und hierbei Name und Anschrift festgestellt hat. Daß der Antragsteller
hieran durch behördliche Maßnahmen zu irgendeinem Zeitpunkt gehindert worden
sei, hat er nicht zu behaupten vermocht.
2. Der Antragsteller irrt auch, wenn er meint, es sei auf die Wirksamkeit seiner
Anträge für den Unbekannten ohne Einfluß, daß er keine Vollmacht vorlegen kann;
keine Prozeßordnung schreibe eine bestimmte Form für die Vollmacht vor.
Im Gegenteil enthalten alle bundesrechtlichen Verfahrensordnungen die
zwingende Vorschrift, daß eine schriftliche Vollmacht zu erteilen und dem Gericht
vorzulegen ist: so § 80 Abs. 1 ZPO und § 46 Abs. 2 ArbGG für das Verfahren vor
den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten, § 67 Abs. 3 VwGO für das
Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, § 73 Abs. 2 SGG für das Verfahren vor
den Sozialgerichten, § 62 Abs. 3 FGO für das Verfahren vor den Finanzgerichten.
Dasselbe gilt für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht; hier ist in § 22
Abs. 2 BVerfGG des weiteren vorgeschrieben, daß die schriftliche Vollmacht sich
ausdrücklich auf das Verfahren beziehen muß. Das Gesetz über den
Staatsgerichtshof allerdings enthält keine entsprechende ausdrückliche Vorschrift.
Abgesehen davon aber, daß den genannten Verfahrensvorschriften der allgemeine
Rechtsgrundsatz entnommen werden kann, daß in jedem gerichtlichen Verfahren
der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht vorzulegen hat, gilt insbesondere
der Verfahrensgrundsatz des Bundesverfassungsgerichts, daß das Gericht das
Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht von Amtswegen prüfen muß (BVerfGE 1,
433, 436) auch für das vergleichbare Verfahren vor einem
Landesverfassungsgericht. Davon kann um so weniger abgesehen werden, als das
eigene Vorbringen des Antragstellers noch nicht einmal erkennen läßt, ob der
Unbekannte ihn überhaupt mit der Anrufung des Staatsgerichtshofs beauftragen
wollte. Näher liegt die Annahme, daß der Unbekannte das spontane, allgemein
gehaltene Hilfsangebot des Antragstellers, "die Sache (zu) übernehmen", lediglich
als das Versprechen einer Bemühung verstehen konnte, seine alsbaldige
Freilassung zu erwirken, daß der Unbekannte den Antragsteller also, wenn
überhaupt, mit einem Verfahren beauftragen wollte, das von der Anrufung eines
Verfassungsgerichts gänzlich verschieden ist. Bei dieser Sachlage hat auch das
Fehlen einer für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof erteilten Vollmacht die
Unzulässigkeit der für den unbekannten Auftraggeber gestellten Anträge zur
Folge.
3. Der Antrag, ein Verfahren wegen Verfassungsbruchs einzuleiten, ist unzulässig.
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Für die Anwendung des Art. 147 Abs. 2 HV ist kein Raum mehr. Art. 147 Abs. 2 HV
verpflichtet den Staatsbürger, wenn er von einem Verfassungsbruch oder von
einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, die
Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufen des Staatsgerichtshofs zu
erzwingen. Jedoch sind die zu Art. 147 HV ergangenen Verfahrensvorschriften der
§§ 38 – 40 StGHG nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (vgl.
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vom 4. Juni 1969 – P. St. 568 –) durch Bundesrecht außer Kraft gesetzt. Nach § 6
EGStPO i. d. F. des Bundesgesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom
12. September 1950 (BGBl. S. 455) sind nämlich die prozeßrechtlichen
Vorschriften der Landesgesetze für alle Strafsachen außer Kraft getreten, über die
die ordentlichen Gerichte nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zu
entscheiden haben. Ob ein Verfassungsbruch oder ein darauf gerichtetes
Unternehmen strafbar ist, bestimmt sich nach dem Strafgesetzbuch. Ihre
Verfolgung gehört zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte; für das Verfahren
gilt die Strafprozeßordnung. Daher ist § 40 StGHG durch § 6 Abs. 1 EGStPO auf
Grund des Art. 31 GG unwirksam geworden. Der Staatsgerichtshof kann weder
eine Hauptverhandlung vor einem ordentlichen Gericht anordnen noch mit
bindender Wirkung für die Gerichte feststellen, daß kein Grund zur Strafverfolgung
vorliegt. Art. 147 Abs. 2 HV und die §§ 38 – 40 StGHG sind nur aus der Sicht der
Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zu verstehen; damals galten keine
deutschen Strafbestimmungen zum Schutze vor Hoch- und Landesverrat und
gegen Staatsgefährdung. Können aber die §§ 38 – 40 StGHG nicht mehr
angewendet werden, so ist auch Art. 147 Abs. 2 HV gegenstandslos geworden und
der Staatsgerichtshof für Verfahren dieser Art nicht mehr zuständig (Zinn-Stein,
Kommentar zur Verfassung des Landes Hessen, 1963, Teil C, Anm. 7 a + b zu Art.
147). Die Vorschriften der in das Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung
fallenden §§ 38 – 40 StGHG konnten nur so lange und so weit als Landesrecht
weitergelten, als der Bund nicht von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch
gemacht hatte (Art. 72 Abs. 1 GG); er hat dies durch das Gesetz zur
Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der
bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12.
September 1950 getan; der dort neu gefaßte § 6 Abs. 1 EGStPO hat alle
prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze für alle von den ordentlichen
Gerichten zu entscheidenden Strafsachen außer Kraft gesetzt, somit auch die §§
38 – 40 StGHG.
Der Staatsgerichtshof ist nicht befugt, dem Antragsteller, nur weil dieser in
Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht zu handeln glaubt, einen Verfahrensweg
zu eröffnen, den das Gesetz nicht zuläßt.
4. Der Antrag zu 4) hat in seiner ersten Fassung nicht erkennen lassen, ob der
Antragsteller die Verletzung eines eigenen Grundrechts oder die Verletzung eines
Grundrechts seines unbekannten Auftraggebers geltend machen will.
a) Die geänderte Fassung des Antrags zu 4) stellt zwar klar, daß die Verletzung
von Grundrechten des unbekannten Auftraggebers gemeint war. Doch
erübrigt sich ein Eingehen darauf, weil dieser Antrag aus den erörterten
Gründen unzulässig ist.
b) In seinem neuen Antrag Ziffer 5) macht der Antragsteller nun auch die
Verletzung eines ihm selbst von der Verfassung gewährten Grundrechts
geltend. Als Grundrecht, das er für verletzt hält, bezeichnet er Art. 28 Abs. 1
und 2 HV; er legt die Tatsachen dar, aus denen sich die Verletzung ergeben
soll.
Doch gewährt Art. 28 Abs. 1 HV kein dem Art. 12 GG entsprechendes Grundrecht,
das trotz Art. 31 GG nach Art. 142 GG weitergilt. Art. 28 Abs. 1 HV gibt eine
Anweisung an Gesetzgeber und Exekutive, der menschlichen Arbeitskraft einen
spezifischen Schutz zu gewähren (vgl. Zinn-Stein, Die Verfassung des Landes
Hessen, Kommentar, 1. Band 1954, Anm. 1 und 3 zu Art. 28).
Das in Art. 28 Abs. 2 HV genannte Recht auf Arbeit stellt allenfalls die
institutionelle Garantie einer Arbeitsvermittlung und einer
Arbeitslosenversicherung zur Unterstützung der unfreiwillig Arbeitslosen dar (vgl.
Molitor, Das Recht auf Arbeit, Deutsche Landesreferate zum III. Internat. Kongreß
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Molitor, Das Recht auf Arbeit, Deutsche Landesreferate zum III. Internat. Kongreß
für Rechtsvergleichung in London 1950, S. 729 f).
Möglicherweise meint der Antragsteller, er sei in seinem Recht auf freie
Berufsausübung (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 5 HV) verletzt, etwa dadurch, daß
sein Auftraggeber von Polizeibeamten mitgenommen wurde. Indes ist oben bereits
ausgeführt worden, daß dem Antragsteller nach seiner eigenen Darlegung die
Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Mandanten zu begleiten. Er ist in
seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung nicht bereits dadurch verletzt
worden, daß sein Mandant zwecks Nachprüfung seiner Personalien zum nächsten
Polizeirevier verbracht wurde.
Da, wie dargelegt, der vorgetragene Sachverhalt von vornherein die Möglichkeit
ausschließt, daß ein Grundrecht des Antragstellers verletzt worden sein könnte,
bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob dem Staatsgerichtshof als einem
Landesverfassungsgericht die Nachprüfung der polizeilichen Maßnahmen auf eine
Grundrechtsverletzung nicht auch deshalb verwehrt ist, weil die vorläufige
Festnahme des Unbekannten auf Bundesrecht (§ 127 StPO) beruhte, Bundesrecht
aber dem Landesrecht, auch dem Landesverfassungsrecht, im Range vorgeht
(Art. 31 GG), so daß seine Anwendung nicht an den Maßstäben einer
Landesverfassung gemessen werden kann (ständige Rechtsprechung des
Staatsgerichtshofs, des Bayer. Verfassungsgerichtshofs und des
Bundesverfassungsgerichts).
5. Für die vom Antragsteller hilfsweise beantragte Abgabe des Antrags an den
Landesanwalt bietet das Gesetz über den Staatsgerichtshof keine Handhabe. Da
die Anträge dem Landesanwalt mitgeteilt worden sind, muß es seiner
Entschließung überlassen werden (§ 18 Abs. 1 StGHG), ob ihm der Sachverhalt
Anlaß zu eigenen Anträgen gibt (§ 18 Abs. 2 StGHG).
6. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist durch die Zurückweisung
der Anträge zur Hauptsache gegenstandslos geworden.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.