Urteil des StGH Hessen vom 29.03.2017

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 772
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
1. Art. 147 Abs. 2 HV ist gegenstandslos geworden (ständige Rechtsprechung).
2. Die Hessische Verfassung gewährt kein Grundrecht auf rechtliches Gehör.
3. Die Verweisung einer Grundrechtsklage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht
zulässig.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.