Urteil des StGH Hessen vom 15.03.2017

StGH Hessen: grundrecht, öffentliche gewalt, hessen, zukunft, popularklage, verfassungsrecht, schule, alter, schulpflicht, abgrenzung

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 495
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 2 Verf HE, § 17 Abs 2 Nr 6
StGHG HE, § 45 Abs 2 StGHG
HE, § 46 StGHG HE, § 48
StGHG HE
(Hessischer Staatsgerichtshof - Zulässigkeit der
Grundrechtsklage)
Leitsatz
Die Grundrechtsklage ist nur zulässig, wenn eine Grundrechtsverletzung in der
Vergangenheit erfolgt ist und in der Gegenwart noch andauert. Es genügt nicht, wenn
ein Grundrecht in der Zukunft verletzt werden kann.
Nach StGHG HE § 48 Abs 1 Satz 3 entscheidet der Staatsgerichtshof ohne vorherige
Ausschöpfung des Rechtsweges vor den Gerichten nur dann, wenn die Bedeutung der
Sache über den Einzelfall hinausgeht. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die
Grundrechtsverletzung darin liegen soll, daß eine Behörde eine ihr nach einem Gesetz
an sich mögliche Ausnahmegenehmigung versagt hat.
Tenor
Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Gebühr wird auf 50,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat unter dem 21. November 1966 beim Hessischen
Kultusminister den Antrag gestellt, sein Sohn ... möge im Herbst ... nicht in die 1.,
sondern sogleich in die 3. Grundschulklasse eingeschult werden. Diesen Antrag hat
das Hessische Kultusministerium mit Erlaß vom 28.2.1967 - E IV - 130/01 - 188 -
abschlägig beschieden. In diesem Erlaß heißt es u. a.:
"Die Aufnahme eines Schulanfängers in eine höhere Klasse ist nach der
Systematik des Hess. Schulpflichtgesetzes nicht zulässig, weil dieses Gesetz
zwingend vorschreibt, daß ein Schüler vier Jahre die Grundschule und neun Jahre
eine allgemeinbildende Vollzeitschule besuchen muß. Von diesen Grundsätzen
kann auch dann nicht abgewichen werden, wenn einzelne Kinder bestimmte
Kulturtechniken bei der Aufnahme in die Schule schon beherrschen. Ihrem
Anliegen kann daher nur entsprochen werden, wenn sieh der hessische
Gesetzgeber zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen des Hess.
Schulpflichtgesetzes entschließen sollte. Ich werde Ihre Eingabe vom 21.11.1966
zum Anlaß nehmen, bei der bevorstehenden Novellierung der hess.
Schulgesetzgebung zu prüfen, ob und ggf. inwieweit es pädagogisch vertretbar ist,
Ihrer Anregung Rechnung zu tragen."
Mit dieser Vertröstung auf eine Erörterung seiner Anregungen bei zukünftigen
Gesetzgehungsmaßnahmen will sich der Antragsteller nicht zufrieden geben. Er
hat daher mit einer am 29. März 1967 eingegangenen Eingabe den
Staatsgerichtshof angerufen und vorgetragen, er habe seinen Sohn ... ab einem
Alter von 4 3/4 Jahren im Lesen und Schreiben unterrichtet, und zwar mit bestem
Erfolg. Seit etwa einem halben Jahr unterrichteten er und seine Frau den Sohn ...
über die Stoffgebiete, die jeweils die drei Jahre ältere Tochter in der 3. bzw. jetzt 4.
Schulklasse lerne. Im Rechnen sei ... sogar besser als seine Schwester. Dieses
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Schulklasse lerne. Im Rechnen sei ... sogar besser als seine Schwester. Dieses
Ergebnis sei keineswegs überraschend, denn es erkläre sich durch die
experimentell - vor allem in den USA - festgestellte hohe Aufnahmefähigkeit von
Kindern in zartestem Alter. Diese modernen Erkenntnisse auf dem Gebiet der
Kinderpsychologie würden jedoch vom herrschenden Schulsystem nicht
hinreichend berücksichtigt. Auf keinen Fall könne dem Staat das Recht eingeräumt
werden, den Eltern vorzuschreiben, wie und auf welchem Wege die Kinder ihre
Kenntnisse zu erwarben haben, auf dem Wege des Privatunterrichts oder dem das
öffentlichen Unterrichts. Eltern und Kinder würden in ihren Grundrechten dadurch
verletzt, daß der Staat mit seiner veralteten Schulpflichtgesetzgebung die Kinder
einer Zwangsnormierung unterwerfe, die an der untersten Begabungsgrenze
orientiert sei. Bei Einschulung in die 1. Grundschulklasse werde seinem Sohn ... in
der Schule nichts Neues geboten werden. Hierdurch könnten Gefahren für den
weiteren Lebensweg seines Sohnes entstehen.
Der Antragsteller beantragt daher:
1. alle Gesetze, Verordnungen oder sonstigen Maßnahmen (das
Kultusministerium möge sie im einzelnen benennen), mit denen die
leistungsgerechte, den bereits erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten von
Schulanfängern Rechnung tragende Einstufung in die öffentlichen Volksschulen
untersagt wird, außer Kraft zu setzen;
2. alle, den Privatunterricht diskriminierenden Maßnahmen und Beurteilungen,
die zum Ziel haben, nur von öffentlichen oder von öffentlich genehmigten
Institutionen erteilten Unterricht als vollgültig anzuerkennen - ohne jede Rücksicht
auf die tatsächlich erzielten Ergebnisse - für ungesetzlich zu erklären;
3. die Verweigerung der Aufnahme von Kindern in weiterführende Schulen
(Gymnasien - Realschulen), trotz ausreichender Vorkenntnisse, nur aus dem
Grunde nicht voll abgeleisteter vier (drei) Grundschuljahre als nicht statthaft zu
erklären und den Schulbehörden aufzutragen, jedes Kind auf Antrag seiner
gesetzlichen Vertreter, unabhängig von einer Altersmindestgrenze und
unabhängig von einer Mindestzahl absolvierter Grundschuljahre, zu den gleichen
Bedingungen wie bisher in weiterführende Schulen aufzunehmen.
Der Landesanwalt hält die Anträge für offenbar unzulässig. Der Antragsteller
gehöre nicht zu den Berechtigten im Sinne der §§ 17, 41 ff StGHG, die ein
Verfahren auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen
einleiten könnten. Auf die Rüge, die Schulpflichtgesetze seien verfassungswidrig,
komme es daher nicht an. Soweit der Antragsteller die Verletzung von
Grundrechten geltend machen wolle, fehle es an der nach § 48 Abs. 1 StGHG
erforderlichen Angabe sowohl des verletzten Grundrechts wie auch der
Maßnahmen öffentlicher Gewaltausübung, durch welche das Grundrecht des
Antragstellers verletzt sein solle. Auch eine nur mittelbare Verletzung des
Antragstellers in seinen Grundrechten durch das Schulpflichtgesetz liege nicht vor,
weil § Abs. 3 dieses Gesetzes eine Ausnahme von der Schulpflicht zulasse. Eine
solche Ausnahmeregelung habe der Antragsteller offenbar für sich bisher nicht in
Anspruch genommen. Erst die Versagung einer hiernach zulässigen
Ausnahmegenehmigung könnte gegebenenfalls einen Eingriff in ein Grundrecht
darstellen.
Der Antragsteller hat hierauf erwidert, es gehe ihm in diesem Verfahren nicht um
eine Abgrenzung zwischen Elternrecht und staatlicher Schulpflicht, sondern allein
um das Recht seines Sohnes .... Wenn er von einem "Naturrecht auf
kontinuierliche Fortentwicklung" gesprochen habe, so habe er damit das auch
Kindern zustehende Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemeint.
Die Anträge können keinen Erfolg haben. Soweit der Antragsteller sinngemäß den
Antrag stellt, der Staatsgerichtshof möge das Schulpflichtgesetz und weitere
Gesetze und Verordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit der Hessischen Verfassung
(HV) prüfen, fehlt es dem Antragsteller an der Legitimation, ein solches Verfahren
einzuleiten. Zwar entscheidet gemäß Art. 181 HV der Staatsgerichtshof u. a. auch
über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze; aber gemäß Art. 131 Abs. 2 HV kann
einen solchen Antrag nur stellen,
a) eine Gruppe vor Stimmberechtigten, die ein Hundertstel aller
Stimmberechtigten des Volkes umfaßt,
b) der Landtag,
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c) ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages.
d) die Landesregierung,
e) der Ministerpräsident.
Darüber hinaus kann gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über den
Staatsgerichtshof (StGHG) nur noch der Landesanwalt einen solchen Antrag auf
Einleitung einer abstrakten Normenkontrolle stellen. Diese Aufzählung ist eine
erschöpfende. Eine andere Person, insbesondere "jedermann", kann den
Staatsgerichtshof nicht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und
Verordnungen, sondern vielmehr nur "zur Verteidigung der Grundrechte" anrufen,
wenn diese Person geltend macht, daß ein ihr von der Verfassung gewährtes
Grundrecht verletzt sei (§ 45 Abs. 2 StGHG).
Aber auch dann, wann man die Eingabe des Antragstellers als eine
Grundrechtsklage im Sinne der genannten Vorschriften ansieht, kann dieser
Antrag keinen Erfolg haben. Zwar fehlt es nicht an der durch § 46 Abs. 1 StGHG
vorgeschriebenen Bezeichnung des Grundrechts. An diese Bezeichnungspflicht
sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller hat ausgeführt, sein
Sohn ... sei in seinen Grundrechten dadurch verletzt, daß er nach dem
Schulpflichtgesetz der Einschulung in die 1. Grundschulklasse unterliegt. Die
darüber hinaus in der ersten Eingabe das Antragstellers noch enthaltene Angabe,
auch die Eltern seien in ihren Grundrechten verletzt, hat der Antragsteller dadurch
wieder fallengelassen, daß er in seiner zweiten Eingabe erklärt hat, es gehe ihm in
diesem Verfahren nicht um eine Abgrenzung des Elternrechts, sondern allein um
das Recht des Kindes. Es ist unschädlich, daß der Antragsteller in keiner seiner
Eingaben den Artikel 2 HV, sondern nur den Artikel 2 das Grundgesetzes zitiert
hat, obgleich dem Staatsgerichtshof nur die Überprüfung auf Verletzung der
gerade durch die Hessische Verfassung gewährten Grundrechte zusteht;
sinngemäß jedenfalls hat der Antragsteller mit hinreichender Deutlichkeit die
Behauptung aufgestellt, sein Sohn ... werde in dem ihm durch Art. 2 HV gewährten
Grundrecht verletzt.
Indes fehlt es an den weiteren Voraussetzungen für eine zulässige
Grundrechtsklage Soweit nämlich der Antragsteller eine solche
Grundrechtsverletzung zum einen in der Fortgeltung des Hessischen
Schulpflichtgesetzes erblicht, Übersicht er, daß § 45 Abs. 2 StGHG als
Voraussetzung für eine Grundrechtsklage den Umstand nennt, daß das
Grundrecht "verletzt sei". Das bedeutet, daß die Grundrechtsverletzung in der
Vergangenheit erfolgt sein und in der Gegenwart noch andauern muß. Eine
Grundrechtsklage wegen künftiger Grundrechtsverletzungen ist unzulässig. Es
genügt nicht, wenn das geltend gemachte Grundrecht in der Zukunft durch eine
Maßnahme der öffentlichen Gewalt betroffen werden kann. Die gegenteilige
Auffassung würde dazu führen, daß sich entgegen § 45 Abs. 2 StGHG die
Grundrechtsklage in eine Popularklage umwandeln würde, da die Behauptung
späterer Verletzungsmöglichkeiten theoretisch immer aufgestallt werden kann (so
Zinn-Stein-Barwinski, Komm. zur Hess. Verfassung, Art. 131 bis 133, Anm. 3 IV 2).
Die von einem in seinen Grundrechten durch eine Maßnahme der öffentlichen
Gewalt noch nicht Verletzten anhängig gemachte Klage (Popularklage) ist dem
Hessischen Verfassungsrecht unbekannt. Schon aus diesem Grund kann sich eine
Grundrechtsklage nicht gegen ein Gesetz richten, das Verhaltensvorschriften erst
für die Zukunft setzt.
So aber ist es hier. Der Sohn ... ist noch nicht eingeschult. Das Schulpflichtgesetz
erfaßt ihn gegenwärtig noch nicht. Das wird vielmehr erst im September des Jahres
der Fall sein. Zwar können Eingriffe in Grundrechte durch die öffentliche Gewalt
auch durch ein Gesetz geschehen. Jedoch setzt die Grundrechtsklage eine
unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers voraus. Gesetze greifen im
allgemeinen nicht unmittelbar in die Rechts des Bürgers ein. Vielmehr bedarf es
grundsätzlich Vollzug des Gesetzes eines Verwaltungsaktes, der dann seinerseits
in die Rechte des Bürgers eingreifen kann. Ein im Wege der Grundrechtsklage
angreifbarer, unmittelbarer Eingriff in die Grundrechte des Kindes ... liegt noch
nicht vor.
Aber auch soweit sich der Antrag gegen des Erlaß des Hessischen
Kultusministeriums vom 28. Februar 1967 richtet, fehlt es an den
Voraussetzungen einer zulässigen Grundrechtsklage. Zwer ist dem Antragsteller
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Voraussetzungen einer zulässigen Grundrechtsklage. Zwer ist dem Antragsteller
darin beizupflichten daß jener Erlaß zugleich die Versagung einer
Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes enthält. Diese
Vorschrift lautet:
"An Stelle des Besuchs der Grundschule darf anderweitiger Unterricht nur
ausnahmsweise aus zwingenden Gründen vom Schulrat gestattet werden".
Wenn nun der Erlaß vom 28. Februar 1967 darauf besteht, daß der Sohn ... des
Antragstellers in die 1. Grundschulklasse eingeschult wird, so verweigert er damit
zugleich (zunächst jedenfalls) eine teilweise Befreiung von der Grundschulpflicht.
Insofern bestehen unter dem Gesichtspunkt des § 48 Abs. 2 StGHG keine
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Grundrechtsklage.
Es fehlt jedoch an der gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG erforderlichen vorherigen
Ausschöpfung des Rechtsweges vor den Gerichten. Nach dieser Vorschrift findet
ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts
nämlich nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der
Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit
Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Der Antragsteller
hätte somit vor der Anrufung des Staatsgerichtshofes zunächst zur Beseitigung
jenes Erlasses vom 29. Februar 1967 den Rechtsweg vor den
Verwaltungsgerichten ausschöpfen müssen. Daran fehlt es hier.
Von diesem Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Verfahrens
gibt es nur den einen Ausnahmefall des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG. Nach dieser
eng auszulegenden Vorschrift entscheidet der Staatsgerichtshof ohne vorherige
Ausschöpfung des Rechtsweges vor den Gerichten nur dann, wenn die "Bedeutung
der Sache über den Einzelfall hinausgeht, insbesondere mit einer Wiederholung zu
rechnen ist und daher eine allgemeine Regelung erforderlich erscheint". Diese
Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Zwar führt die ausführlich begründete erste
Eingabe des Antragstellers im einzelnen aus, daß die gegenwärtige
Schulpflichtgesetzgebung nicht hinreichend auf die modernen wissenschaftlichen
(insbesondere pädagogischen und psychologischen) Erkenntnisse Rücksicht
nehme Zweifelsfrei will der Antragsteller damit darlegen, daß sein Begehren über
den Einzelfall hinausgehe. Jedoch darf dabei nicht übersahen werden, daß die
Versagung einer Ausnahmegenehmigung schon ihrer Natur nach die Regelung nur
eines Einzelfalles darstellt und auch nur dann Rechtsbestand haben kann, wenn sie
auf die besonderen Umstände des Einzelfalles gebührend Rücksicht nimmt. Die
Besonderheit, das es sich bei dem Kinde... des Antragstellers um ein besonders
aufnahmefähiges Kind und beim Antragsteller selbst um einen Vater handelt, der
sich die Zeit and die Mühe genommen hat, seinen Sohn in Lesen und Schreiben
zu unterrichten, ergibt gleichzeitig, daß die Bedeutung der Sache nicht über den
Einzelfall hinausgeht.
Von der Möglichkeit einer Verweisung der Sache an das zuständige Gericht (§ 43
Abs. 1 Satz 1 StGHG) hat der Staatsgerichtshof Abstand genommen, weil nicht
erkennbar ist, ob damit den Interessen des Antragstellers gedient wäre. Vielmehr
wird dar Antragsteller nach dar Einschulung seines Sohnes diejenigen Maßnahmen
der Schulbehörden zu beantragen haben, die notwendig erscheinen, damit des
Kind... in seiner Entfaltungsmöglichkeit nicht gehemmt wird. Er selbst wird sich
vielmehr darüber schlüssig werden, ob er den Rechtsweg vor den
Vorwaltungsgerichten beschreiten will.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.