Urteil des StGH Hessen vom 15.03.2017

StGH Hessen: hessen, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, versicherungsrecht, quelle, hauptsache, rechtsschutzinteresse, normenkontrolle

Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 863
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§§ 45 StGHG, § 47 VwGO
Leitsatz
1. Eine Grundrechtsverletzung im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz kann
grundsätzlich selbständig mit der Grundrechtsklage gerügt werden. 2. Für die
Grundrechtsklage gegen eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes (hier: verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle) fehlt das
Rechtsschutzinteresse, wenn über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache
entschieden ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.