Urteil des StGH Hessen vom 14.03.2017

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 466
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§§ 48ff StGHG HE, § 48 StGHG
HE
(Hessischer Staatsgerichtshof - Zulässigkeit der
Grundrechtsklage)
Leitsatz
Mit der Grundrechtsklage gegenüber der in einem sozialgerichtlichen Verfahren
ergangenen Entscheidung kann der Staatsgerichtshof nur angerufen werden, wenn ein
Sozialgericht des Landes Hessen oder das Hessische Landessozialgericht in letzter
Instanz entschieden hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.