Urteil des StGH Hessen vom 14.03.2017

StGH Hessen: hessen, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, dokumentation, willkür, quelle, strafrecht

Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 54
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 4 S 3 GemWG HE
1948, § 4 Abs 5 S 3 KomWG
HE 1948
Leitsatz
1. Der in der Hessischen Verfassung aufgestellte Gleichheitssatz bindet auch den
Gesetzgeber; seine Einhaltung kann vom Verfassungsgerichtshof geprüft werden.
2. Das umstrittene Unterschriftenquorum überschreitet keineswegs jene "äußersten
Grenzen", auf deren Einhaltung der Verfassungsrichter Gewicht legen muß, wenn er
dem Staatsbürger gegen gesetzgeberische Willkür schützen will.
3. Der § 4 Abs. 4 Satz 3 des Gemeindewahlgesetzes vom 11.02.1948, nach dem
Wahlvorschläge demokratischer Gruppen von 2 % der Wahlberechtigten unterschrieben
sein mußten, während politische Parteien uneingeschränkt Wahlvorschläge einreichen
konnten, sowie der § 4 Abs. 5 Satz 3 des Kreiswahlgesetzes vom 11.02.1948, der bei
Wahlvorschlägen demokratischer Gruppen mindestens 500 Unterschriften verlangte,
waren mit der Hessischen Verfassung vereinbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.