Urteil des StGH Hessen vom 14.03.2017

StGH Hessen: erlass, öffentliche ordnung, nötigung, grundrecht, anhänger, hessen, versammlungsfreiheit, strafanzeige, staat, stadt

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 98
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 5 GG, Art 8 GG, Art 11 Abs
1 Verf HE, Art 14 Abs 1 Verf
HE
Leitsatz
1. Art. 14 Abs. 1 HV ist mit dem Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG inhaltsgleich.
2. Gegen Versammlungen, die ihren Zwecken nach den Rechtsfrieden stören, kann auf
Grund der allgemeinen polizeilichen Zuständigkeit eingeschritten werden.
3. Art. 11 Abs. 1 HV und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützen inhaltsgleich das Grundrecht
der freien geistigen Wirksamkeit.
Tenor
Die Anträge werden als offenbar unbegründet zurückgewiesen.
Zugleich wird festgestellt, dass kein Grund zur Strafverfolgung der in jenem
Schriftsatz eines Verfassungsbruchs beschuldigten Personen vorliegt, nämlich:
1) des Hess. Ministers des Innern ...,
2) seiner Sachbearbeiter im Hess. Ministerium des Innern,
3) des Oberbürgermeisters in ... und seiner zuständigen Beamten,
4) jedes Beamten, der in Ausführung rechtswidriger Erlasse des pp. ...
verfassungswidrig strafbar handelt.
Die Gebühr wird auf 200.– DM festgesetzt und ist vom Antragsteller zu tragen.
Gründe
I.
Den aus Art. 147 und 148 HV abgeleiteten Anträgen, insbesondere der gegen den
oben bezeichneten Personenkreis erhobenen Beschuldigung des
Verfassungsbruchs, liegt ein vom Hessischen Minister des Innern an den
Oberbürgermeister der Stadt ... als den Inhaber der dortigen Polizeigewalt
gerichteter Erlass vom 16.VI.cr. zu Grunde. Der Erlass verweist auf einen
Beschluss der Bundesregierung vom 4.V.cr., worin "festgestellt" worden sei, dass
die Sozialistische Reichspartei (SRP) "im Sinn von Art. 21 GG nach ihren Zielen und
nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehe, die freiheitliche,
demokratische Grundordnung zu beseitigen". Diese Feststellung soll die
Bundesregierung mit der Ankündigung verbunden haben, die weitere "Feststellung
der Verfassungswidrigkeit" jener Partei beim Bundesverfassungsgericht
"unverzüglich nach der Aufnahme der Tätigkeit" desselben beantragen zu wollen.
Im genannten Ministerialerlass wird aus diesem Beschluss der Bundesregierung
die Notwendigkeit hergeleitet, zwei von der SRP im Stadtgebiet ... für den 17.VI.cr.
geplante Veranstaltungen, nämlich eine "öffentliche Kundgebung", sowie eine
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geplante Veranstaltungen, nämlich eine "öffentliche Kundgebung", sowie eine
"Landesarbeitstagung" zu verbieten. Hervorgehoben wird im Erlass, dass jener
Beschluss der Bundesregierung durch "Presse und Rundfunk in breitestem Masse
bekannt geworden" sei. "Unter diesen Umständen", so heißt es im Anschluss
hieran wörtlich, "würde die Duldung der Veranstaltungen der SRP in ... zu einer
völligen Begriffsverwirrung und damit zu einer untragbaren Beunruhigung bei den
Anhängern der freiheitlich demokratischen Grundordnung, zu denen die Mehrheit
der Bevölkerung gehöre, führen".
In Vertretung des Oberbürgermeisters der Stadt ... hat der Polizeipräsident
daselbst gemäß der im Erlass dem Oberbürgermeister erteilten Weisung mit
einem an den Vorsitzenden des Kreisverbandes ... der SRP gerichteten Schreiben
vom 16.VI.cr. jene beiden Veranstaltungen verboten.
In der Antragsschrift vom 9.VII.cr. wird vornehmlich geltend gemacht, dass sich
dieses Verbot als eine "Störung" der "verfassungsmäßigen Lage im Lande
Hessen", als "weitgehende Lahmlegung des politischen Lebens" auswirke, darum
einen Verfassungsbruch darstelle.
Im Übrigen ist noch abschriftlich eine vom Antragsteller ... bei der
Staatsanwaltschaft in ... eingereichte Strafanzeige vom 19.VI.cr., überreicht
worden, worin derselbe den gleichen Personenkreis, dem er Verfassungsbruch
vorwirft, auch einer nach § 240 StGB strafbaren Nötigung beschuldigt.
Endlich befasst sich ein weiterer beim Staatsgerichtshof eingegangener Schriftsatz
... vom 10.VII.cr. mit Äußerungen des Ministerialdirektors ..., dem insbesondere
vorgeworfen wird, er habe am 6.VII.cr., also wenige Wochen nach Unterzeichnung
des Ministerialerlasses vom 16.VI.cr. vor Polizeibeamten erklärt, "die Hessische
Regierung sei nicht über juristische Zwirnsfäden gestolpert, wenn es darum
gegangen sei, die Interessen von Staat und Verfassung zu schützen." Auch habe
... mit disziplinarischem Vorgehen gegen Richter gedroht, welche "durch
Handlungen oder Äußerungen den demokratischen Staat diskreditieren." In dieser
Drohung wird "Versuch einer Nötigung zur strafbaren Rechtsbeugung" erblickt.
Der Hessische Innenminister hat mit Schriftsatz vom 4.VIII.cr. Zurückweisung des
im entscheidenden Teil dieses Beschlusses zu a) bezeichneten Antrags auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung (§ 22 StGHG) sowie ferner begehrt, gemäß § 40 Abs.
1 Ziff. 3 StGHG festzustellen, dass kein Grund zur Strafverfolgung besteht. Er
beruft sich zunächst auf den bereits erwähnten Beschluss der Bundesregierung
vom 4.V.cr., der, solange nicht das Bundesverfassungsgericht eine gegenteilige
Entscheidung getroffen habe, für ihn "als oberste polizeiliche Vollzugsbehörde im
Lande Hessen überzeugend darlege, dass die Anhänger der SRP den
verfassungsmäßigen Zustand des Bundes und des Landes bei der Betätigung
dieser Partei und bei einer Betätigung für diese Partei gefährden, dass eine
derartige Tätigkeit also eine polizeiliche Gefahr für die Allgemeinheit darstelle,
indem sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe."
Im Übrigen wird vom Innenminister geltend gemacht, die zum Schutz des
verfassungsmäßigen Zustandes gegen die Anhänger der SRP angeordneten
polizeilichen Maßnahmen, darunter auch die hier in Frage kommenden
Versammlungsverbote, hätten "den Rahmen des pflichtmäßigen polizeilichen
Ermessens, das in diesem Verfahren nicht nachgeprüft werden könne, und den
Rahmen der geltenden Gesetze nicht überschritten." Auch stehe, wenn im
Antragsschriftsatz behauptet werde, die Grundrechte der Versammlungsfreiheit
und freien Meinungsäußerung seien verletzt, einer Berufung hierauf angesichts der
erweislichen Gefährdung des verfassungsmäßigen Zustandes die Vorschrift des
Art. 17 Abs. 1 HV entgegen.
Da mithin, so wird endlich ausgeführt, "das Vorbringen" des Antragstellers "in
vollem Umfange unbegründet" sei, bestehe auch zu einer vorläufigen Regelung i.
S. von § 20 StGHG kein Anlass.
II.
Zu prüfen war, ob der Antragsteller gegen den von ihm in der Antragsschrift
bezeichneten, des "Verfassungsbruchs" beschuldigten Personenkreis dieserhalb
gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 StGHG über den Staatsgerichtshof eine Strafverfolgung
"erzwingen kann."
Voraussetzung hierfür wäre, dass eine wegen der Versammlungsverbote geltend
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Voraussetzung hierfür wäre, dass eine wegen der Versammlungsverbote geltend
gemachte Grundrechtsverletzung überhaupt einer Strafnorm unterfällt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses hinsichtlich der in § 89 Abs. 1 Ziff. 2
verbunden mit § 88 Ziff. 2 StGB n. F. (Fassung des Strafänderungsgesetzes vom
30.VIII.1951 – BGBl. S. 739 –) summarisch als
"Verfassungsverrat"
aufgenommenen Tatbestände möglich wäre. Jedenfalls war im Zeitpunkt, als die
inkriminierten Versammlungsverbote ergingen, das Strafänderungsgesetz noch
nicht in Kraft. Einer Verfolgung hieraus würden also die Verfassungsbestimmungen
des Art. 103 Abs. 2 GG wie des Art. 22 Abs. 1 HV entgegenstehen.
Gleichwohl ist das Strafänderungsgesetz hier unter einem anderen Gesichtspunkt
richtungweisend:
Dem "Verfassungsverrat", der als "Missbrauch oder Anmaßung von
Hoheitsbefugnissen" erscheint, werden in § 94 StGB n. F. allgemein unter Strafe
gestellte Tatbestände angeglichen, welche u. a. dadurch qualifiziert werden, dass
hierbei die Absicht, "Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu
setzen oder zu untergraben, oder eine solche Bestrebung zu fördern",
bestimmend gewesen sein muss.
Zu den bei Verfassungsverletzung qualifizierten Straftaten gehört nach § 94 StGB
n. F. auch die gemäß § 240 StGB strafbare Nötigung.
In Übereinstimmung mit solcher im Strafänderungsgesetz getroffenen Regelung
ist grundsätzlich anzuerkennen, dass ein "Verfassungsbruch" im Sinne von § 38
StGHG auch ohne die noch nicht anwendbaren Qualifizierungen des § 94 StGB n.
F. als Nötigung aus § 240 StGB strafbar sein, deshalb eine entsprechende
Strafverfolgung erzwungen werden kann. Insbesondere ist nach dieser Richtung
eine Prüfung geboten, sofern behauptet wird, durch Übergriffe öffentlicher Gewalt
sei die Ausübung verfassungsmäßig gewährter Grundrechte beeinträchtigt worden.
In der eingangs erwähnten, dem Antrag vom 9.VII.cr. abschriftlich beigefügten, bei
der Staatsanwaltschaft ... erstatteten Strafanzeige des Antragstellers vom
19.VI.cr. heißt es nun wörtlich:
"Der Tatbestand der Nötigung wird darin gesehen, dass die betroffenen Personen
der SRP und ein unabsehbar großer Kreis von Mitgliedern und Anhängern mittels
staatlicher, bewusst rechtswidrig eingesetzter Gewalt gehindert werden, von ihren
Grundrechten erlaubten Gebrauch zu machen und ihrer Pflicht zur politischen
Aufklärung und Führung des Volkes nachzukommen. Der
Der strafbare Tatbestand ist damit erfüllt."
Nicht anders, als hier zum Ausdruck gebracht wird, ist auch jener auf Erzwingung
einer Strafverfolgung wegen "Verfassungsbruchs" abgestellte Antrag vom 9.VII.cr.
zu verstehen.
Demgegenüber sind offensichtlich die ebenfalls eingangs erwähnten, im
Schriftsatz des Antragstellers vom 10.VII.cr. dem Ministerialdirektor ... zur Last
gelegten Äußerungen nur deshalb vorgetragen worden, um so zu verdeutlichen,
dass beim Erlass der Versammlungsverbote von maßgeblicher Stelle bewusst der
Boden der Rechtsordnung verlassen worden sei. Ebenso wird im Schriftsatz des
Innenministers vom 4.VIII.cr. das Vorbringen des Antragstellers verstanden. Auch
der letzte Absatz jenes Schriftsatzes vom 10.VII.cr. berechtigt zur Annahme, dass
ein Antrag auf Strafverfolgung insoweit nur vorbehalten werden soll.
Im übrigen kann es dahingestellt bleiben, ob der in seiner Fassung unklare Antrag
zu b) von Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 147 Abs. 2 oder des Art. 148 HV
ausgeht, weil praktisch für beide Fälle eine unterschiedliche Verfahrensregelung
nicht in Frage kommt, mag auch die in den §§ 38 bis 40 StGHG getroffene
Regelung in erster Linie einen Fall des Art. 147 Abs. 2 HV vorgesehen haben.
III.
Wenn der Antragsteller in seiner Anzeige vom 19.VI.cr. geltend macht, dass es
strafbar sei, die Grundrechte der Versammlungsfreiheit und der Freiheit der
Meinungsäußerung, ohne dass hierzu ein Verwirkungsbeschluss vorliege, zu
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Meinungsäußerung, ohne dass hierzu ein Verwirkungsbeschluss vorliege, zu
beeinträchtigen, so verkennt er, dass nicht jede Beeinträchtigung solcher Art,
insbesondere nicht jedes Versammlungsverbot, um als rechtmäßig gelten zu
können, einen Verwirkungsbeschluss voraussetzt. Es gibt vielmehr, wie noch unten
auszuführen ist, Fälle rechtmäßiger Beeinträchtigung, die hiervon unabhängig sind.
Andererseits können selbstverständlich ohne Feststellung der Rechtswidrigkeit
ihrer Handlungsweise diejenigen Personen, welche für eine Beeinträchtigung von
Grundrechten verantwortlich sind, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 240
StGB einer Bestrafung zugeführt werden, gleichgültig, welche dem gesetzlichen
Tatbestand dieser Strafbestimmung unterfallenden Mittel der Nötigung angewandt
worden sind.
Da im vorliegenden Fall keine Verwirkung von Grundrechten ausgesprochen ist,
kommt es für die Frage, ob gleichwohl die zur Anzeige gebrachten
Versammlungsverbote rechtmäßig sind, wesentlich darauf an, welchen
Einschränkungen die Versammlungsfreiheit schlechthin im Interesse des
Rechtsfriedens unterworfen ist.
Für das mit dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 HV inhaltsgleiche
Bundesgrundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG wird im Schrifttum anerkannt, dass
verfassungsrechtlich geschützt, also "polizeifest" nur die friedlichen
Versammlungen sind. Gegen Versammlungen, die ihren Zwecken nach den
Rechtsfrieden stören, kann auf Grund der allgemeinen polizeilichen Zuständigkeit
eingeschritten, sie können deshalb verboten werden (vgl. von Mangoldt, das
Bonner Grundgesetz S. 79 und Wernicke in Bonner Kommentar Erl. II d zu Art. 8
GG).
Insoweit handelt es sich, worin den oben mitgeteilten Ausführungen des
Innenministers beizupflichten ist, um Maßnahmen, die allein im Rahmen
"pflichtmäßigen polizeilichen Ermessens" liegen. Deshalb wäre Voraussetzung für
die Feststellung eines rechtswidrigen polizeilichen Eingriffs, dass er im Sinne eines
Ermessensmissbrauchs geschehen ist, wofür tatsächlich hier keine Anhaltspunkte
erbracht sind.
Indem sich der Innenminister zur Begründung seiner Versammlungsverbote
ausdrücklich auf den eingangs angeführten Beschluss der Bundesregierung vom
4.V.cr. berief, macht er sich Feststellungen dieser Regierung zu eigen, den denen
er glauben durfte, dass sie auf zuverlässigem Beweismaterial beruhten.
Die Frage, ob die Bundesregierung bei Erlass des Beschlusses im Rahmen ihrer
Zuständigkeit gehandelt oder etwa einer Entscheidung des damals noch nicht
eröffneten Bundesverfassungsgerichts vorgegriffen hat, kann auf sich beruhen. Es
kommt hier nicht auf die Zulässigkeit , vielmehr bloß auf den Inhalt des
Beschlusses als Grundlage jenes polizeilichen Ermessens an, dessen Missbrauch
allein die beantragte Strafverfolgung rechtfertigen würde.
Ist aber die SRP, wie die Polizeibehörde auf Grund des Beschlusses der
Bundesregierung annehmen durfte, eine Partei, die "nach ihren Zielen und nach
dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche, demokratische
Grundordnung zu beeinträchtigen", so kann sich ihre Versammlungstätigkeit, sei
es eine öffentliche Kundgebung oder eine Arbeitstagung, nur in erheblicher
Gefährdung des Rechtsfriedens auswirken.
Die Vorsammlungsverbote stellen daher gegenüber den Anhängern der SRP
keinen rechtswidrig von Seiten der öffentlichen Gewalt ausgeübten Zwang, keinen
Übergriff in eine grundrechtlich geschützte Individualssphäre dieser Anhänger,
mithin auch keine Verfassungsverletzung dar.
Da regelmäßig mit dem Recht, sich an Versammlungen zu beteiligen, nicht nur die
bloße Anwesenheit gestattet, vielmehr auch die Möglichkeit gewährleistet werden
soll, sich an den bei solchen Versammlungen stattfindenden Erörterungen und
Kundgebungen durch eigene Meinungsäußerung zu beteiligen (vgl. v. Mangoldt a.
a. O. S. 79), greifen die hier in Frage kommenden Versammlungsverbote ohne
weiteres auch in das Grundrecht der freien geistigen Wirksamkeit ein, wie es
inhaltsgleich in Art. 11 Abs. 1 HV und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt wird.
Deshalb ist andererseits auch die Rechtmäßigkeit einer dieses Grundrecht
beeinträchtigenden Maßnahme nicht anders zu werten, zumal wenn diese
Maßnahme praktisch gegenüber dem Versammlungsverbot selbständigen
Charakters entbehrt.
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Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung, worauf der im entscheidenden Teil
dieses Beschlusses zu a) bezeichnete Antrag abgestellt ist, sind hiernach, was
keiner weiteren Erörterung bedarf, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 22
StGHG nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.