Urteil des StGH Hessen vom 28.11.1984

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1022 e.V.
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 22 StGHG
Leitsatz
Der Staatsgerichtshof ist nicht befugt, im Wege der einstweiligen Verfügung
vorbeugend den bereits angerufenen Instanzgerichten die Rechtsanwendung
vorzuschreiben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.