Urteil des StGH Hessen vom 31.03.1987

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1067 e.V.
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 75 Abs 3 S 1 Verf HE, Art
81 Verf HE, § 22 StGHG, §§ 28
WahlG HE
Leitsatz
1. Die Regelung des Landtagswahlverfahrens ist nach Art. 75 Abs. 3 Satz 1 HV dem
Gesetzgeber vorbehalten. 2. Die nach dem Landtagswahlgesetz nicht vorgesehene
Zulassung einer Einzelbewerberin außerhalb einer Landesliste oder eines
Kreiswahlvorschlages begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 3. Die
Aufhebung einer Entscheidung des Landeswahlausschusses ist grundsätzlich dann
ausgeschlossen, wenn die Durchführung einer Landtagswahl innerhalb der nach ARt. 81
HV vorgeschriebenen Frist von 60 Tagen nach Auflösung des Landtags dadurch
unmöglich werden würde (Fortführung StGH B. v. 25.03.1987 - P.St. 1065 e.V. -).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.