Urteil des StGH Hessen vom 11.05.1994

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Gericht:
Staatsgerichtshof
des Landes
Hessen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
P.St. 1179
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
1. Der Staatsgerichtshof hält sich in ständiger Rechtsprechung nicht für befugt, die
Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen. Von
dieser Rechtsprechung weicht der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ab;der Staatsgerichtshof wäre grundsätzlich
verpflichtet, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht
vorzulegen. Eine Vorlage kommt aber nur in Betracht, wenn die Vorlagefrage
entscheidungserheblich ist.
2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Fachgerichte das Vorbringen der
Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei
nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich und umfassend zu erwähnen und zu
bescheiden. Es berührt nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf rechtliches Gehör,
wenn das Fachgericht der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gefolgt ist und sich
mit seinem Vorbringen nicht in einer Weise auseinandergesetzt hat, die er selbst für
richtig hält (vgl. P.St. 1132).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.