Urteil des SozG Würzburg vom 05.08.2010

SozG Würzburg: fahrtkosten, pauschal, entschädigung, gerichtsverfahren, einverständnis, beteiligter, vorschlag, weiterbildung, telefon, druck

Sozialgericht Würzburg
Kostenbeschluss vom 05.08.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 2 SF 10/10 E, S 2 SF 11/10 E und S 2 SF 12/10 E
I. Die Kostensachen S 2 SF 10/10 E, S 2 SF 11/10 E und S 2 SF 12/10 E werden in entsprechender Anwendung des
§ 113 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Aktenzeichen S 2 SF
10/10 E wird zu dem Führenden bestimmt.
II. Die Erinnerung vom 01.08.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.07.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. In den am Sozialgericht Würzburg anhängig gewesenen Rechtsstreitigkeiten S 7 AS 323/08, S 7 AS 324/08 und S 7
AS 325/08 hat die Beklagte jeweils ein Anerkenntnis abgegeben, die vom Klägerbevollmächtigten für diesen
angenommen wurden. Kostenent-scheidungen der erkennenden Kammer sind nicht ergangen. Mit Schreiben vom
24.04.2009 machte der Kläger Kosten in folgender Höhe geltend: 1 x Fahrtkosten zu Beratungsgespräch im
Ökumenischen Arbeitslosenzentrum Nürnberg 1 x 212 Km (Hassfurt – Nürnberg – Hassfurt) x 0,40 EUR = 84,80 EUR
1 x Fahrtkosten zu Beratungsgespräch bei RA in 90401 Nürnberg 1 x 220 Km (Hassfurt – Nürnberg – Hassfurt) x 0,40
EUR = 88,00 EUR 2 x Fahrtkosten zu Besprechung bei RA 97072 Würzburg 2 x 138 Km (Hassfurt – Würzburg –
Hassfurt) x 0,40 EUR = 110,40 EUR Kosten für Porto, Telefon, Druck pauschal für alle Prozesse 60,00 EUR Kosten
für Beratungsschein 10,00 EUR Entschädigung für Zeitaufwand und Zeitversäumnis (siehe u. a. § 91 ZPO), da er
während der Beratungstermine und der Fahrt dorthin einer sinnvollen Tätigkeit nicht habe nachgehen können
(Hausaufgabenbetreuung, Haushaltsführung, Weiterbildung etc.). 2 x 8 Stunden für die Wahrnehmung der Termine in
Nürnberg + 2 x 5 Stunden für die Termine bei RA in Würzburg (Summe bitte gemäß den gesetzl. Best. ergänzen) ??
EUR Die Beratungstermine seien alle notwendig gewesen. Die Beklagte erklärte sich am 30.06.2009 bereit, die
Auslagen für eine Informationsreise zum Prozessbevollmächtigten zu erstatten. Hinsichtlich der Portokosten und
Schreibauslagen stimme die Beklagte dem Vorschlag des Klägers zu, pro Klage pauschal 12 EUR zu erstatten. Mit
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.07.2009 setzte der Urkundsbeamte für die oben genannten Verfahren und
außerdem für das Verfahren S 7 AS 27/08 und S 7 AS 172/08 insgesamt die von der Beklagten zu erstattenden
außergerichtlichen Kosten auf 101,40 EUR fest. Diese berechneten sich wie folgt: Fahrtkosten Kanzlei Würzburg –
Haßfurt – Würzburg, 138 km à 0,30 EUR 41,40 EUR Porto, Schreibauslagen, pauschal, 5 x 12,00 EUR 60,00 EUR
Gesamt: 101,40 EUR Nach § 193 Abs. 2 SGG seien Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (= außergerichtliche Kosten). Die geltend gemachten außergerichtlichen
Kosten, die so niedrig wie möglich zu halten seien, müssten tatsächlich entstanden sein und in einem ursächlichen
Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehen. Kosten, die vor der Antragstellung oder im Zusammenhang mit anderen
Gerichtsverfahren entstanden seien, unterfielen demnach nicht dem gegenständlichen Kostenfestsetzungsverfahren
nach § 197 SGG. Erstattungsfähig seien zudem nicht alle Aufwendungen, die ein Beteiligter für notwendig halte,
sondern lediglich diejenigen Aufwendungen, die eine verständige Partei zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich habe
halten können. Es seien lediglich Kosten für eine notwendige Informationsreise zum Prozessbevollmächtigten
erstattungsfähig, der nicht in der Nähe des Beteiligten wohne, sondern am Gerichtssitz. Triftige Gründe für weitere
Informationsreisen im gegenständlichen Rechtsstreit seien nicht ersichtlich. Keine notwendigen Kosten seien
Entschädigungen für allgemeinen Zeitverlust des Beteiligten. Der Kläger hat gegen diesen Beschluss am 01.08.2009
Erinnerung eingelegt. Die Termine bei Rechtsanwalt und der ÖAZ seien für die Rechtsverfolgung unbedingt notwendig
gewesen. Außerdem habe er nach dem JVEG Anspruch auf Entschädigung von Zeugen und bei der Entschädigung
für Nachteile bei der Haushaltsführung. Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und den Vorgang zur
endgültigen Entscheidung der 2. Kammer vorgelegt.
II. Die Erinnerung ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Da die 7. Kammer keine Feststellung
getroffen hat, dass die Kosten für oben genannte Verfahren von der Beklagten zu erstatten sind, kann der Kläger nur
Kosten gegenüber der Beklagten geltend machen soweit sie von dieser anerkannt werden. Da sich die Beklagte in
ihren Anerkenntnissen nicht verpflichtet hat, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen, könnte
höchstens in der Bereiterklärung vom 30.06.2009 das Einverständnis zu sehen sein, notwendige außergerichtliche
Kosten des Klägers im dort angebotenen Umfang zu übernehmen. Der Kläger kann deshalb lediglich einen Anspruch
auf die Kosten erheben, die die Beklagte ihm freiwillig erstattet. Dies sind die Kosten für ein Informationsgespräch bei
Rechtsanwalt x und die pauschal zugestandenen Portokosten und Schreibauslagen von 12 EUR pro Verfahren. Auch
wenn eine Kostenentscheidung durch die 7. Kammer erfolgt wäre, hätte der Kläger gegen die Beklagte keinen höheren
wenn eine Kostenentscheidung durch die 7. Kammer erfolgt wäre, hätte der Kläger gegen die Beklagte keinen höheren
Anspruch als der im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.07.2009 festgesetzte Betrag von 101,40 EUR.
Diesbezüglich wird Bezug auf die Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.07.2009 genommen.
Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.