Urteil des SozG Würzburg vom 06.07.2010

SozG Würzburg: reiten, arbeitskraft, vergütung, reithalle, stadt, kostenbeteiligung, verfügung, ausbildung, versicherungspflicht, betriebsmittel

Sozialgericht Würzburg
Urteil vom 06.07.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 2 R 4087/10
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 16.06.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2010 wird
abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die von der Beigeladenen beim Kläger verrichtete Tätigkeit als Reitpädagogin seit 01.01.2007 im
Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Der Kläger betreibt als eingetragener Verein
einen Reitponyclub auf angemietetem Gelände in Bessenbach. Der Kläger besitzt 13, zum Teil ältere Pferde. Als
kleiner Verein wird er durch ehrenamtliche Tätigkeiten geführt und sieht sich nicht in der Lage, jemanden
hauptberuflich einzustellen. Bei Versicherungspflicht der Beigeladenen ab Oktober 2007 geht der Kläger von einem
nachzuzahlenden Betrag von 10.000,00 Euro aus. Am 14.01.2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Feststellung des
sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen. Diese gebe seit 01.01.2007 als Reitlehrerin und
Reitpädagogin Reitstunden und Therapiestunden. Ihr unternehmerisches Handeln bestehe in der Ausbildung eines
Therapiepferdes und in der Kalkulation der Therapieeinheiten. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Beigeladene mit,
nach Beendigung ihrer berufsbegleitenden Ausbildung zum Reitpädagogen im Sommer 2007 arbeite sie als
Reitpädagoge an zwei Tagen die Woche beim Kläger. Die Einheiten zum heilpädagogischen Reiten und Voltigieren
betrügen bei ihnen 30 Min. und seien zum größten Teil Einzelunter-richtseinheiten. Das heilpädagogische Reiten und
Voltigieren sei ein Teilbereich des therapeutischen Reitens und eine ganzheitliche orientierte pädagogische
Maßnahme, bei der das Pferd seine speziellen Fähigkeiten in den Interaktionsprozess einbringe. Beim Voltigieren
gehe das Pferd auf einem Zirkel, es würden Übungen mit verschiedenen Zielsetzungen und Schwerpunkten auf dem
ungesattelten Pferderücken im Schritt, Trab und Galopp durchgeführt. Beim Reiten stehe die selbständige
Einflussnahme des Reiters auf das Pferd im Vordergrund. Die Zielschwerpunkte lägen in den Bereichen der
motorischen und sensorischen Fähigkeiten (z. B. Verbesserung des Gleichgewichts), in den sozialen und emotionalen
Kompetenzen (z. B. Erhöhung des Selbstwertgefühls, Abbau von Ängsten) und in kognitiven Fähigkeiten (z. B.
Sprachstörung). Eine positive Auswirkung bestehe besonders bei Menschen mit Entwicklungsverzögerung, geistiger
Behinderung, Autismus, Lernbehinderung, Verhaltensauffälligkeit, Sinnesbehinderungen und Sprachbehinderungen.
Besonders Pferde hätten als vorurteilsfreie, akzeptierende, annehmende und gerechte Partner auf Kinder und
Jugendliche eine hohe Anziehungskraft und positive Wirkung. Aufgrund der Körperwärme, des weichen Fells und des
freundlichen Wesens lade ein Pferd ein zum Schmusen und Streicheln und berühre den Menschen in seinen
emotionalen Persönlichkeitsbereich und seinem Bedürfnis nach Beziehungserleben. Es sei mit dem Kläger
abgemacht, dass sie ihre Fähigkeiten als Reitpädagoge im Rah-men des Vereinsgeschehens anbiete und monatlich
ihre Stunden in Rechnung stelle. Soziale Absicherungen müsse sie in der Tätigkeit als Selbständige selbst
übernehmen. In der Arbeit als Reitpädagoge setze sie kein eigenes Kapital ein. Das Pferd, die Ausrüstung für das
Pferd, sowie etwaige Hilfsmittel und die Benutzung der Reithalle werde ihr vom Kläger zur Verfügung gestellt. Ihre
Arbeit als Reitpädagoge führe sie persönlich aus und setze keine Hilfskräfte ein. Sie erhalte keine Weisungen
sachlicher Art seitens des Klägers. Ihre Tätigkeit führe sie auf der Anlage des Klägers aus. In der Reithalle, auf dem
Außenplatz, auf der angrenzenden Wiese, in den Stallungen, sowie auch im angrenzenden Wald, wenn sie mit einer
Einheit ins Gelände gehe. Sie stelle am Ende des Monats eine Rechnung über die gegebenen Reitstunden. Diese
bekomme sie dann auf ihr Konto überwiesen. Sie habe keine Kostenbeteiligung bei dem Kläger. Weder an den
Räumen noch an den Therapiegeräten. Sie arbeite nicht mit Mitarbeitern des Klägers zusammen. Sie müsse ihre
Arbeit pünktlich und gewissenhaft erledigen. Das Therapiepferd müsse nach den Therapieeinheiten gewissenhaft
versorgt sein, ebenso wie die Ausrüstungsgegenstände. Zum größten Teil führe sie die Behandlung der Patienten
eigenverantwortlich durch. Bestünde Bedarf, spräche sie sich natürlich mit dem behandelnden Arzt ab. Die Termine
mit ihren Patienten vereinbare sie persönlich. Die Behandlungen rechne sie mit dem Kläger ab. Der zeitliche Umfang
betrage drei bis vier Stunden wöchentlich. Die Beauftragung erfolge mündlich. Es existiere kein schriftlicher Vertrag.
Nach einer Anhörung des Klägers und der Beigeladenen stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16.06.2009 den
sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen fest. Die Prüfung habe ergeben, dass die Tätigkeit als
Reitpädagoge seit dem 01.01.2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die
Versicherungspflicht dem Grunde nach beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. Entscheidend für die
versicherungsrechtliche Beurteilung sei das Gesamtbild der Tätigkeit nach Maßgabe der für den Einzelfall
bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse, wozu auch – unabhängig von ihrer
Ausübung – die einen Beteiligten zustehende Rechtsmacht gehöre. Die zu beurteilende Tätigkeit als Reitpädagoge
bestehe darin, Reitstunden und Therapiestunden zu geben. Dazu gehöre das heilpädagogische Reiten und Voltigieren.
Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein
abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die für die Erfüllung des Auftrages benötigten Arbeitsmittel würden der
Beigeladenen vom Kläger kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Beigeladene erlange an den Arbeitsmitteln zu keinem
Zeitpunkt Eigentum. Insoweit setze sie eigene Betriebsmittel in geringem Umfang ein. Sie habe an den Räumen und
Abrechnungsmodalitäten keine Kostenbeteiligung zu tragen. Da sie keine Mietzahlungen vornehme, sei ein
unternehmerisches Risiko nicht gegeben, da sie keine Verluste hinnehmen müsse. Die Nutzungszeit der Pferde
müsse sie mit dem Kläger bzw. mit dessen Mitarbeitern absprechen und könne nicht nach eigenen Bedarf tätig
werden. Die Beigeladene vereinbare die Termine mit den Patienten zwar selbst, jedoch sei dieses nicht
ausschlaggebend, um von einer selbständigen Tätigkeiten auszugehen. Die Abrechnungen erfolgten nicht über die
Krankenkasse, sondern über den Kläger. Aufgrund der Qualifikation der Beigeladenen würden ihr Weisungen nicht
erteilt und sei auch nur eingeschränkt möglich. Eine eigenständige Durchführung der Therapien werde somit von ihr
erwartet. Gegen den Bescheid, der sowohl an den Kläger als auch an die Beigeladene ging, erhoben beide
Widerspruch. Die Beigeladene begründete den Widerspruch damit, dass sie nach Abschluss ihrer Ausbildung zur
Reitpädagogin das Tätigkeitsfeld ihrer freiberuflichen Leistungen als Sozialpädagogin für verschiedene Stadt- und
Kreisjugendämter sowie als selbständige Reitlehrerin um eine spezifische reitpädagogische Tätigkeit erweitert habe.
Das in ihr Praxisvermögen eingegliederte eigene Pferd verfüge noch nicht über die notwendige Qualifizierung zur
Ausübung medizinisch anerkannter heilpädagogischer Tätigkeiten. Da solche Leistungen nur mit einem erfahrenen,
speziell ausgebildeten Pferd erbracht werden könnten, greife sie zur Zeit noch auf ein fremdes zurück und müsse sich
deswegen in einen gewissen Tagesrhythmus einfügen. Die Nutzungszeit dieses Pferdes für reitpädagogische
Termine, deren individuelle Dauer und die Preise für ihre Leistungen bestimme sie selbst. Sie arbeite – auch was den
zeitlichen Einsatz angehe – nicht weisungsgebunden. Bis auf die Unterhaltskosten des fremden Pferdes trage sie
nicht nur die Kosten für alle Betriebsmittel selbst, sondern habe für die Anschaffung ihres in der Aus-bildung zur
reitpädagogischen Tätigkeit befindlichen eigenen Pferdes sowie die übrige Praxiseinrichtung auch ein aus
Landwirtschaftsmitteln gefördertes Darlehen zu tilgen. Sie sei als Unternehmerin Mitglied im "Deutschen Kuratorium
für therapeutisches Reiten e.V." Selbständig gegen Haftpflichtrisiken aus ihrer Tätigkeit als Reitpädagogin versichert,
trage sie alleine das unternehmerische Risiko ihrer Tätigkeit und habe zu deren Beginn durchaus nicht unerhebliche
Verluste hinnehmen müssen. Steuerlich werde sie beim Finanzamt Aschaffenburg mit freiberuflichen Einkünften
veranlagt. Mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 25.01.2010 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.
Im Zeitraum vom 01.09.2005 bis 31.12.2006 sei die Beigeladene in gleicher Tätigkeit beim Kläger in einem
abhängigen, wenn auch geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis gestanden. Entsprechende Meldungen zur
Sozialversicherung seien durch den Kläger abgegeben worden. Unterschiede zu der ab dem 01.01.2007 zu
beurteilenden Tätigkeit ergäben sich nicht. Die Beigeladene arbeite vorwiegend am Betriebssitz des Klägers. Hierbei
würden die vom Kläger zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel – in diesem Fall das jeweilige Pferd oder Pony –
genutzt. Der zeitliche Rahmen der Tätigkeiten werde durch die Geschäftszeiten und durch die Verfügbarkeit der
Arbeitsmittel stark begrenzt. Im Sinne der Rechtsprechung sei diese Einschränkung zur persönlichen Abhängigkeit
eines Arbeitnehmers zu qualifizieren. Nach Angaben der Beigeladenen werde der Kontakt zum jeweiligen Patienten
meist über den Kläger hergestellt. Ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit sei das mit dem Einsatz
eigenen Kapitals verbundene erhebliche Unternehmerrisiko. Das Unternehmerrisiko sei zum einen durch den Einsatz
finanzieller Mittel geprägt, um einen zum Zeitpunkt des Einsatzes dieser Mittel ungewissen Gewinn zu erzielen, zum
anderen auch durch das Risiko des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft, wenn offen bleibe, ob der Arbeitende für seine
Tätigkeit überhaupt Entgelt erhalte. Bei der Tragung des Unternehmerrisikos sei zu berücksichtigen, dass die
Zuweisung von Risiken an den Arbeitenden nur dann für Selbständigkeit spreche, wenn damit größere Freiheiten und
größere Verdienstmöglichkeiten verbunden seien, die nicht bereits in der Sache angelegt seien, weil allein die
Zuweisung zusätzlicher Risiken einen abhängigen Beschäftigten noch nicht zum Selbständigen mache.
Unternehmerische Tätigkeit zeichne sich also dadurch aus, dass sowohl Risiken übernommen werden müssten, als
auch gleichzeitig Chancen eröffnet würden. Die eigene Arbeitskraft der Beigeladenen werde nicht mit ungewissem
Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach geleisteten Stunden erfolge. Die Vergütung werde somit erfolgsunabhängig
gezahlt. Eine höhere Vergütung könne die Beigeladene nur durch Mehrarbeit erzielen. Es sei unerheblich, dass der
finanzielle Erfolg eines Auftragnehmers von dessen Tüchtigkeit abhängig sei. Die Chance, länger oder mehr zu
arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, sei nicht die spezielle Chance des Unternehmers, sie habe auch
jeder Beschäftigte. Das Risiko des Einkommens sei von dem bei einem selbständigen Beruf typischen
Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Die Beigeladene setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei
funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Sämtliche Arbeitsmittel würden der Beigeladenen
kostenfrei zur Verfügung gestellt. Eine Kostenbeteiligung hinsichtlich der räumlichen Nutzung und der Therapiegeräte
habe die Beigeladene nicht zu tragen. Ihre erbrachten Leistungen rechne die Beigeladene ausschließlich über den
Kläger ab. Eine direkte Abrechnung mit dem Kunden/Patienten erfolge nicht. Die Bei-geladene sei ausschließlich im
Namen und auf Rechnung des Klägers tätig. Nach außen hin erscheine sie als Mitarbeiterin des Klägers. Im
allgemeinen Geschäftsverkehr werde sie nicht als selbständig Tätige wahrgenommen. Nach dem Internetauftritt des
Klägers sei dessen Geschäftsbetrieb auch darauf ausgerichtet, pädagogisches Reiten anzubieten. Durch den Einsatz
der Beigeladenen als Reitpädagogin zeige sich daher in geradezu klassischer Weise die Eingliederung in die
betrieblichen Arbeitsabläufe des Klägers. Nach einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen überwögen die Merkmale, die
das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses belegten. Mit Schreiben vom 25.02.2010, eingegangen am
26.02.2010 beim Sozialgericht Würzburg, hat die Klägerin Klage erhoben. Die Beigeladene sei Unternehmerin, seit sie
im August 2001 die Stallungen, sowie die in 2001 neu gebaute Reithalle gepachtet habe. Die Stallungen habe sie an
Privatpersonen wie auch an den Kläger untervermietet. Der Kläger habe an vereinbarten Stunden die Reithalle nutzen
dürfen. Das Büro des Klägers sei ebenfalls in diese Räumlichkeiten verlegt worden. Die Beigeladene habe in dieser
Zeit einen festangestellten Stallmeister beschäftigt. Seit September 2005 arbeite die Beigeladene auf Honorarbasis für
das Aschaffenburger Jugendamt wie auch für das Kreisju-gendamt Aschaffenburg. Gegenstand dieser Tätigkeit sei
als Erziehungsbeistand, in Absprache mit den Stellen bei Stadt und Kreis in "Konfliktfamilien", das Kind-Eltern-
Verhältnis zu stärken und zu festigen. Seit dieser Zeit sei die Beigeladene verpflichtet, ei-ne Haftpflichtversicherung
für freischaffende Sozialpädagogen abzuschließen. Dies sei eine technische Voraussetzung der Zusammenarbeit
gewesen, die von Seiten der Stadt Aschaffenburg wie auch vom Landratsamt Aschaffenburg gefordert worden seien.
Da im Pferdebestand des Klägers ein geeignetes Pferd vorhanden gewesen sei, welches die Charaktereigenschaften
gehabt habe und gleichzeitig mit dem damals eigenen Pferd der Beigeladenen ausgebildet worden sei, habe diese
kurzfristig das Vorhaben, die heilpädagogische Reittherapie auszuüben, zunächst auch ohne eigenes Pferd starten
können. Dies sei eine weitere Einnahmequelle (Standbein) ihrer sozialpädagogischen freiberuflichen Tätigkeit. Dieses
weitere Betätigungsfeld werde im Wesentlichen aus ihrer Honorar-tätigkeit für Stadt und Kreis Aschaffenburg
entwickelt. Der Kläger biete von nun an diese sozialpädagogischen Therapien an und profitiere dadurch von
verschiedenen Zuschüssen, die aus den sozialen Bereichen wie Lions Club, Rotarier, Deutsche Bank etc. gezahlt
würden. Der Kläger erhalte zukünftig Unterstützung von unterschiedlichen Behörden auch hinsichtlich der technischen
Ausstattung (Kran, Geräte bei Körperbehinderung der Patien-ten etc.). Bisher sei es fast ausschließlich um
Ponyreiten für Kinder gegangen. Darüber hinaus nutzten einige Erwachsene das Gelände und die Stallungen. Diese
nähmen aber an keinen Wettkämpfen teil. Die Vorstandsmitglieder des Klägers seien keine Reiter, auch verfüge der
Kläger über keine Personen, die der Beigeladenen in irgendeiner Weise die Art der Tätigkeit vorgeben könnten. Der
Kläger unterstütze die Beigeladene in ihrer Selbständigkeit, in ihrem Aufbau und der Entwicklung, indem sie mittels
ihres Kassiers die Verwaltungsaufgaben übernähmen. Es sei eine technische Voraussetzung des Verbandes, dass
der Kläger nach außen diese Therapie anbieten müsse, um die Zuschüsse zu bekommen. Die Beigeladene habe das
unternehmerische Risiko, wenn es zu keinen Terminen komme (Einnahmeausfall bzw. fehlende Einnahmen), wenn
sich die Nachfrage nicht so entwickle, wie es von ihr geplant sei. Die Beigeladene vereinbare die Termine mit den
Patienten, bespreche und koordiniere die heilpädagogischen Maßnahmen mit dem Arzt und therapiere als Diplom-
Sozialpädagogin mit Spezialbereich "Heilpädagogisches Reiten". Die Aufteilung des Honorars mit ca. 50:50 stelle für
sie den Kostenanteil des Klägers und somit ihre zu leistenden Kosten dar. Die Therapien seien aufgrund der erhalte-
nen Zuschüsse zwingend vom Kläger abzurechnen und würden nach Einbehalt des Kostenanteils von der
Beigeladenen an sie weitergeleitet.
Der Kläger stellt den Antrag, der Bescheid vom 16.06.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
25.01.2010 wird aufgehoben.
Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat zum Verfahren die Beklagtenakte beigezogen. Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der
Beklagtenakten und auf den Inhalt der Sozialgerichtsakte Be-zug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte die Tätigkeit der Beigeladenen beim Kläger als Reitpädagogin im Rahmen einer abhängigen
Beschäftigung gesehen. Bezüglich der Entscheidungsgründe kann im Wesentlichen auf die zutreffenden
Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen werden. § 136 Abs. 3 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gibt dem Gericht die Möglichkeit, von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des
Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass
nach § 7 Abs. 1 SGB IV eine Beschäftigung vorliegt, wenn eine Tätigkeit nach Weisungen ausgeübt wird und eine
Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundessozialgerichtes und auch der erkennenden Kammer reicht auch die Zugehörigkeit zu "freien Berufen" nicht für
die Selbständigkeit aus. Maßgebend ist die Gesamtbetrachtung des Einzelfalles, vor allem im Hinblick auf
Eingliederung und Unternehmerrisiko. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 19.11.1997 (5 AzR
653796) darauf abgestellt, inwieweit der Schuldner die Leistung persönlich zu erbringen habe. Die Pflicht, die Leistung
grundsätzlich persönlich zu erbringen, sei ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis. Sei der zur Leistung
Verpflichtete dagegen berechtigt, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, so stehe ihm ein eigener
Gestaltungsspielraum zu, der gegen die Annahme des Arbeitsverhältnisses spreche. Sowohl die Arbeitsgerichte als
auch die Sozialgerichte haben in ständiger Rechtsprechung insbesondere darauf abgestellt, inwieweit das
Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer tatsächlich umgesetzt wird. Im vorliegenden Verfahren
hat die Beigeladene ausschließlich selbst die Reitstunden abgehalten und sich nicht durch andere Personen vertreten
lassen. Dadurch dass die Beigeladene auch lediglich ein Pferd des Klägers benutzt hat, ist nicht erkennbar, worin das
Unternehmerrisiko der Beigeladenen bestanden haben soll. Somit findet sich seitens der Beigeladenen kein typisches
Merkmal unternehmerischen Handelns (vgl. Bundessozialgericht vom 22.06.2005, B 12 KR 28/03 R). Das
Sozialgericht Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 30.01.2006 (S 25 KR 678/02) eine Arbeitnehmertätigkeit von
freiberuflichen Kraftfahrern festgestellt, weil im Hinblick auf ihre Tätigkeit kein Unternehmerrisiko erkennbar gewesen
sei. Eigene finanzielle oder sonstige Betriebsmittel hätten sie nicht eingesetzt. Von wesentlicher Bedeutung sei der
Umstand, dass die Beigeladenen über kein Fahrzeug verfügten. Die Beigeladenen hätten lediglich ihre Arbeitskraft
geschuldet. Beim Einsatz ihrer Arbeitskraft sei ihnen der Erfolg in Form der vereinbarten Vergütung gewiss gewesen.
Auch aus der Art ihrer Entlohnung könne ein wirtschaftliches Risiko nicht hergeleitet werden. Da die Vergütung sich
an der Anzahl der geleisteten Stunden orientiert habe, sei dieser Umstand für die Arbeitnehmereigenschaft typisch.
Die vom Kläger herausgegebene Preisliste für die Reitstunden beinhalten auch die Reitstunden der Beigeladenen.
Ebenfalls über die Klägerin erscheint die Werbung "Mich bringt so schnell nichts aus der Fassung, deshalb werde ich
hier auch von Angie für das heilpädagogische Reiten eingesetzt." In der Zusammenschau der Gesichtspunkte, die für
eine selbständige Tätigkeit und der Argumente, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, überwiegen die
Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dies sind nämlich Tätigkeit am Betriebssitz des Klägers,
keine Kostenbeteiligung an der Nutzung der Anlage des Klägers, kein unterneh-merisches Risiko, kein Einsatz
eigenen Kapitals und Abrechnung mit dem Kläger und nicht mit den Kunden oder der Krankenkasse.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Denn nach § 197 a Halbsatz 3 SGG sind die §§ 154 bis 162
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei der Entscheidung über die Kostentragung entsprechend anzuwenden.
Danach trägt grundsätzlich der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert ist danach nach der sich
aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da nach
Angaben des Klägers bei Annahme einer Versicherungspflicht für den streitigen Zeitraum 10.000,00 Euro
nachzuentrichten sind, war von dieser Höhe auszugehen. Dieser Betrag ist als Gegenstandswert zu be-rücksichtigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer.
Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb
der Frist beim Sozialgericht Würzburg, Ludwigstraße 33, 97070 Würzburg, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil
bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und
Beweismittel angeben. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden.