Urteil des SozG Würzburg vom 20.07.2010

SozG Würzburg: erwerbsfähigkeit, rente, arbeitsmarkt, operation, arbeitsunfall, behinderung, krankheit, versicherungsträger, arbeitsstelle, wartezeit

Sozialgericht Würzburg
Urteil vom 20.07.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 2 R 135/10
I. Der Bescheid vom 30.09.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2010 wird abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung auf Zeit auf den 28.02.2010 zu legen
und Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit nach den gesetzlichen Vorschriften bis 31.12.2010 zu gewähren.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1959 geborene Kläger ist gelernter Elektriker und war zuletzt vom August 1998 bis 28.02.2010 als
Elektroinstallateur versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem Arbeitsunfall vom 27.02.2008 mit Verletzung des
rechten Sprunggelenkes ist der Kläger nur noch eingeschränkt einsetzbar.
Am 13.07.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diese lehnte den
Antrag mit Bescheid vom 30.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2010 ab. Der Kläger
könne zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Elektroinstallateurs nur noch unter drei Stunden täglich verrichten.
Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen sei es ihm allerdings noch möglich, eine zumutbare Verweisungstätigkeit
als Hochregallagerarbeiter zu verrichten.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben (Eingang am 09.03.2010). Nach dem Arbeitsunfall
im Februar 2008, bei dem er eine Trümmerfraktur des rechten Sprunggelenks sich zugezogen habe, sei er nahezu 1,5
Jahre arbeitsunfähig gewesen und habe nach diversen Rehamaßnahmen zwar auf Betreiben der
Berufsgenossenschaft im Jahre 2009 eine Belastungserprobung mit einem reduzierten Arbeitsumfang von 6 Stunden
Arbeit täglich unternommen, habe diesen Versuch jedoch gesundheitsbedingt wieder abbrechen müssen. Er beziehe
auch kein Arbeitslosengeld, weil nach Einholung des arbeitsmedizinischen Gutachtens die Agentur für Arbeit zu der
Feststellung gekommen sei, dass er derzeit und wohl auch auf Dauer nicht mehr als Elektroinstallateur einsatzfähig
sei. Im Gutachten für die Arbeitsagentur habe Dr. E. im Oktober 2009 festgestellt, er sei auf Zeit nur unter drei
Stunden täglich leistungsfähig.
Der Kläger stellt den Antrag:
I. Der Bescheid vom 30.09.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2010 wird abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung auf Zeit auf den 28.02.2010 zu legen
und Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit nach den gesetzlichen Vorschriften bis 31.12.2010 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise stellt sie den Antrag, weiter zu ermitteln und außerdem die geplante Operation vom 26.07.2010 und den
weiteren Verlauf abzuwarten.
Die Kammer hat zum Verfahren beigezogen: die Beklagtenakte, Unterlagen der Arbeitsagentur L., der AOK, der Firma
L., des Allgemeinarztes H. L. sowie des Unfallchirurgen Dr. L.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens
durch den Internisten, Facharzt für Arbeitmedizin und Betriebsmedizin Dr. S. Dieser hat in seinem Gutachten vom
20.07.2010 im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger sei zwar zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes eine mindestens sechsstündige Tätigkeit noch zumutbar. Er könne allerdings nicht mehr täglich
viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurücklegen und zweimal
öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen. Der Kläger könne ein KFZ mit Spezialeinrichtung
benutzen. Dem Kläger sei die Ausübung des Berufes als Hochregallagerarbeiter aus ärztlicher Sicht nicht zumutbar.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und Unterlagen und auf den Inhalt der
Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet.
Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der seit Januar 2001 unverändert geltenden
Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000.
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente
wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine
Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsbemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf
nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist dagegen gemäß § 43 Abs. 3 1. Halbsatz SGB VI
nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig sein kann.
Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch
das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die es dem Versicherten nicht
erlaubt, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Meter in jeweils wenige als 20 Minuten zurückzulegen, stellt
bei dem anzuwendenden generalisierenden Maßstab eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der
Arbeitsmarkt trotz vorhandenem vollschichtigen Leistungsvermögen als verschlossen anzusehen ist (vgl. BSG vom
21.03.2006, B 5 RJ 51/04 R). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz inne
hat, der in zumutbarer Entfernung liegt oder mit einem vorhandenen KFZ erreichbar ist, oder wenn ihm ein
entsprechender Arbeitsplatz angeboten wird. Diese Kriterien hat das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung
zum Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit entwickelt, wie in § 1247 RVO und § 44 SGB VI in der bis zum
31.12.2000 geltenden Fassung umschrieben hatten.
Ist der Arbeitmarkt für den Versicherten im aufgezeigten Sinne verschlossen, muss er infolge dessen solange als voll
erwerbsgemindert angesehen werden, wie seine Wegeunfähigkeit nicht behoben wird. Neben der Änderung der
persönlichen Situation des Versicherten kann dies durch die erfolgreiche Durchführung einer vom Versicherungsträger
bewilligten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben geschehen.
Die den Versicherungsfall begründende fehlende Mobilität des Versicherten wird regelmäßig nicht schon durch das
Angebot von Rehabilitationsmaßnahmen, sondern erst mit deren erfolgreichen Durchführung effektiv wieder
hergestellt. Ebenso wenig wie die Aussicht auf eine Maßnahme, die den Versicherten gesundheitlich in die Lage
versetzen soll, wieder vollschichtig arbeiten zu können, eine Erwerbsminderung beseitigt, wird die Wegeunfähigkeit
des Versicherten bereits dadurch überwunden, dass er (beispielsweise) eine finanzielle Unterstützung bei der
Beschaffung eines KFZ zugesagt bekommt.
Der Kläger kann nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zwar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
noch leichte körperliche Tätigkeiten mit den dort näher beschriebenen Einschränkungen mindestens sechs Stunden
täglich verrichten. Seine Gehfähigkeit ist jedoch spätestens seit 28.02.2010 derart eingeschränkt, dass er nicht mehr
in der Lage ist, Wegstrecken von mehr als 500 Metern viermal täglich zurückzulegen.
Entsprechend den Ausführungen des Klägers und dem Versicherungsverlauf hat der Kläger derzeit keinen
Arbeitsplatz, den er mit seinem verbliebenen Gehvermögen erreichen könnte. Da er auch kein KFZ mit
Spezialeinrichtung besitzt, fehlt ihm spätestens seit 28.02.2010 die Möglichkeit, zu den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes eine ganztägige Tätigkeit auszuüben.
Da nach dem Gutachten die begründete Aussicht einer Besserung der Erwerbsfähigkeit bis Jahresende besteht, falls
die geplante OP am 26.07.2010 erfolgreich verläuft, war antragsgemäß die zustehende Erwerbsminderungsrente bis
zum 31.12.2010 zuzusprechen.
Dem Hilfsantrag der Beklagten war nicht stattzugeben. Weitere Ermittlungen zur derzeitigen Wegefähigkeit sind
aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen nicht angezeigt. Selbst bei erfolgreicher Operation ist aufgrund der
zu erwartenden Heilungsphase nicht von einer vollen Erwerbsfähigkeit vor Ablauf des Jahres 2010 auszugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die Kammer ist dem in der mündlichen
Verhandlung gestellten Antrag des Klägers in vollem Umfang gefolgt. Im Rahmen ihres auszuübenden Ermessens ist
die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die Beklagte aufgrund des Obsiegens des Klägers dessen Kosten in
vollem Umfang zu tragen hat.