Urteil des SozG Wiesbaden vom 23.08.2007

SozG Wiesbaden: heizung, marktpreis, rechtsschutz, verordnung, hauptsache, gesundheit, aussetzung, behandlung, zusammenarbeit, angemessenheit

Sozialgericht Wiesbaden
Beschluss vom 23.08.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Wiesbaden S 14 SO 90/07 ER
Hessisches Landessozialgericht L 9 SO 105/07 ER
1. Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vom 10.07.2007 wird abgelehnt.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
( ...) Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zu treffen. Das Gericht kann auf Antrag
nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr
besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1); es kann eine einstweilige Anordnung auch
zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Satz 2). Neben dem Anordnungsgrund, das ist:
der Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, setzt die Gewährung von einstweiligem
Rechtsschutz nach herrschender Meinung (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Randnr. 26c zu § 86b) den
Anordnungsanspruch, das ist: der materiell-rechtliche Anspruch auf die Leistung, voraus, zu der der Antragsgegner im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden
aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System gegenseitiger Wechselbeziehung: Ist etwa die
Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne
Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist.
Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen
Anordnungsgrund (wie vor, Randnr. 29). Alle Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind – unter
Beachtung der Grundsätze der objektiven Beweislast – glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -); die richterliche Überzeugungsgewissheit in Bezug auf die tatsächlichen
Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erfordert insoweit eine lediglich
überwiegende Wahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig, a.a.O., Randnr. 16b). Bei offenem Ausgang des
Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht
möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn die grundrechtlichen Belange des Antragstellers
berührt sind, weil sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen müssen. Sind
Grundrechte tangiert, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05). - Die gesetzlichen
Anordnungsvoraussetzungen sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht.
Zunächst fehlt es am Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit der begehrten Gerichtsentscheidung. Es spricht nach
summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht mehr dafür als dagegen, dass die Antragstellerin in unzumutbarer Weise,
insbesondere unter existenzieller Bedrohung, leben muss. (Wird ausgeführt.) ( ...)
Sodann ist der Anordnungsanspruch auf zusätzliche SGB XII-Leistungen in Höhe von zusätzlich monatlich 330,45
Euro monatlich entsprechend einem Gesamt-Bedarf von monatlich 675,45 nicht glaubhaft gemacht. Die
Antragsgegnerin bezieht aktuell SGB XII Leistung in Höhe von monatlich XXX,YY Euro (Zahlbetrag) aufgrund des mit
Widerspruch vom 18.06.2007 angefochtenen Bescheides vom 18.05.2007. Es handelt sich um Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die unter anderem gemäß § 42 Nr. 1 und 2 SGB XII den für den
Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28 SGB XII sowie die Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung entsprechend § 29 SGB XII umfassen. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von XXX,YY
Euro monatlich sowie andere Leistungsarten sind hier nicht zweifelhaft. Der Regelbedarf für Alleinstehende gemäß §
28 SGB XII i.V.m. der hessischen Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch vom 22.06.2007 (GVBl. S. 375) mit Wirkung ab 01.07.2007 beträgt 347,00 Euro monatlich. Die
Antragsgegnerin hat ihrem Bescheid vom 18.05.2007 einen Regelsatz in Höhe von 345,00 Euro monatlich
entsprechend der hessischen Regelsatz-Verordnung vom 19.12.2006 (GVBl. I S. 764) zugrunde gelegt, was im
Zeitpunkt der Bescheiderteilung korrekt war. Die Bescheidlage wird nun in Bezug auf die monatliche
Regelsatzerhöhung von 2,00 Euro monatlich anzupassen sein. Im Eilverfahren stellt ein Leistungsbetrag von 2,00
Euro eine geringfügige und also nicht entscheidungserhebliche Größe dar (vgl. zum Anordnungsgrund bei
streitbefangenen 1,38 Euro: Hessisches Landessozialgericht vom 07.11.2005 – L 9 AS 66/05 ER).
Ob die Hessische Landesregierung den Regelsatz aufgrund der tatsächlichen, statistisch ermittelten
Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen auf der Datengrundlage der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe bemessen hat, wie § 12 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB XII festlegt, ist in dem vorliegenden
Eilverfahren nach Auffassung des Gerichts nicht in Zweifel gezogen. Die Vorlage einer Marktpreis-Erhebung der "H. e.
V." vermag schon deshalb keine Zweifel an der Gesetzeskonformität des Verordnungsrechts zu begründen, weil die
Validität dieser Erhebung für das Gericht nicht nachprüfbar ist und weil es sich jedenfalls nicht um die allein
maßgebliche "Einkommens- und Verbrauchsstichprobe" i.S. des Gesetzes handelt.
Ob der wie vorstehend bemessene Regelsatz den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von
Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe abdeckt, wie § 28
Abs. 1 S. 1 SGB XII festlegt, ist in der Folge jedenfalls nicht anhand der Marktpreis-Erhebung der "H. e. V." zu
überprüfen, weil diese nicht dem methodischen Ansatz des Gesetzes folgt.
Ob die Regelsatzbemessung nach Methode wie Ergebnis der Lebenswirklichkeit Rechnung trägt, muss im
vorliegenden Eilverfahren auch nicht unter verfassungsrechtlichen Aspekten geprüft werden, weil die Antragstellerin
nach Aktenlage die Möglichkeiten einer abweichenden Bedarfsfestlegung noch nicht ausgeschöpft hat und so lange
eine Bedarfsdeckung allein durch eine Regelsatzerhöhung nicht fordern kann. Bedarfe werden gemäß § 28 Abs. 1 S. 2
SGB XII abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem
durchschnittlichen Bedarf abweicht. Insoweit hat die Antragstellerin jedoch nach Aktenlage im Verwaltungsverfahren
keine individuellen unabweisbaren Bedarfe dargetan bzw. im Eilverfahren glaubhaft gemacht. Auch insoweit gilt, dass
die vorgelegten Marktpreis-Erhebungen den Bedarf nicht individualisieren und eine Notlage auch auf eine andere
Weise nicht glaubhaft gemacht ist (siehe die Ausführungen oben). Die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII
lässt die Verweisung einer Rechtsverfolgung mit verfassungsrechtlichen Gründen auf ein derzeit nicht anhängiges
Klageverfahren nicht unzumutbar erscheinen.
Schließlich sind auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens und eine Einholung der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts nicht erfüllt. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der
Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist gemäß Artikel 100 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz das Verfahren
auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetztes handelt, die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Das Bundesverfassungsgericht legt an die Entscheidungserheblichkeit einer
Verfassungswidrigkeit einen strengen Maßstab an. Insbesondere bei Zwischenentscheidungen fordert der
Justizgewährungsanspruch nach Möglichkeit eine Behandlung des Rechtsstreits ohne seine Verzögerung durch die
Anrufung des Bundesverfassungsgerichts, was im einstweiligen Rechtschutzverfahren zu beachten ist (vgl. etwa
Hessisches Landessozialgericht vom 11.04.2006 – L 9 AS 43/06 ER). Vorliegend spricht die Öffnungsklausel des §
28 Abs. 1 S. 2 SGB XII gegen eine Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Eilverfahren.
Das Sozialgericht hat darüber hinaus keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des Regelsatzes nach § 28 SGB
XII und macht sich die Gründe des Urteils des Bundessozialgerichts vom 23.11.2006 (B 11b AS 1/06 R) zur
Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II in entsprechender Abwandlung zu eigen. In der Entscheidung ist ausgeführt,
dass die vom Gesetzgeber gewählte Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden seien. Denn es sei grundsätzlich zulässig, Bedarfe gruppenbezogen zu erfassen und eine Typisierung
bei Massenverfahren vorzunehmen. Es sei insoweit berücksichtigt, dass eine vom Bundesministerium für Gesundheit
und soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobene Auswertung der Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 mit Hochrechnung auf den Stand 1. Juli 2003 maßgebend für die
Leistungshöhe sein solle. Bei der Vertretbarkeitsprüfung sei bedacht worden, dass die gegenwärtige Situation durch
die Zunahme niedrig entlohnter Tätigkeiten und durch Einkommenseinbußen in breiten Bevölkerungskreisen geprägt
sei, weshalb dem Gesichtspunkt des Lohnabstandsgebotes maßgebliche Bedeutung zukommen müsse. Diesem
Gebot entspreche, dass der Hilfeempfänger in der Konsequenz der Festlegung der Regelleistung weniger konsumieren
könne als die untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der EVS ohne Einbeziehung
der Hilfeempfänger. Angesichts der offenkundigen Schwierigkeiten, die Mindestvoraussetzungen für ein
menschenwürdiges Dasein auch unter Einbeziehung eines soziokulturellen Existenzminimums sachgerecht zu
bestimmen, könnten Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Angemessenheit und der Gewichtung einzelner
Größen jedoch keine entscheidende Rolle spielen. Der Bestimmung der Regelleistung lägen ausreichende
Erfahrungswerte zu Grunde, und der dem Gesetzgeber zuzubilligende Einschätzungsspielraum sei nicht in
unvertretbarer Weise überschritten.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.