Urteil des SozG Ulm vom 15.08.2008

SozG Ulm (aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, antrag, antragsteller, wirkung, meldepflichtverletzung, vorschrift, termin, sgg, württemberg)

SG Ulm Beschluß vom 15.8.2008, S 10 AS 2799/08 ER
Absenkung des Arbeitslosengeld II - Meldeversäumnis - keine Sanktionierung über § 66 iVm § 60 SGB 1
- keine Umdeutung - Rechtsfolgenbelehrung - Beweislast
Leitsätze
1. § 66 SGB I ist keine taugliche Norm, um Meldepflichtverletzungen eines Arbeitslosengeld II-Empfängers zu
sanktionieren. Hierfür ist die Vorschrift des § 31 SGB II die speziellere Vorschrift, die gem.
§ 37 Abs. 1 SGB I der allgemeineren Vorschrift des § 66 SGB I vorgeht.
2. Ein Verwaltungsakt, der eine Sanktionierung von Meldepflichtverletzungen eines Arbeitslosengeld II-
Empfängers auf § 66 i.V.m. § 60 SGB 1 stützt, kann nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 31 SGB II
umgedeutet werden, da es an der Wesensgleichheit der Verwaltungsakte mangelt.
3. Die Rechtsfolgenbelehrung bei einer Belehrung über die Folgen einer Meldepflichtverletzung nach § 31 SGB 2
bedarf der Schriftform.
4. Die materielle Darlegungs- und Beweislast zum Inhalt und zum Zeitpunkt der Rechtsfolgenbelehrung trifft den
Leistungsträger.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.07.2008 gegen den Bescheid vom 14.07.2008, der sich
auf das Nichterscheinen am 26.06.2008 bezieht, wird angeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.07.2008 gegen den Bescheid vom 15.07.2008 wird
angeordnet.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers zu 2/3 zu tragen.
Gründe
I.
1
Dem 29-jährigen Antragsteller, bei dem sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II-
Leistungen vorliegen, gewährt die Antragsgegnerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II). Diese Leistungen wurden dem Antragsgegner aufgrund von Meldepflichtverletzungen wie folgt
gekürzt:
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- mit Bescheid vom 04.12.2007 wegen des Nichterscheinens zum Termin am 05.10.2007 um 10 vom
Hundert der Regelleistung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.03.2008,
3
- mit Bescheid vom 04.12.2007 wegen des Nichterscheinens zum Termin am 18.10.2007 um 20 vom
Hundert der Regelleistung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.03.2008,
4
- mit Bescheid vom 14.07.2008 wegen des Nichterscheinens zum Termin am 26.06.2008 um 30 vom
Hundert der Regelleistung für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.10.2008 sowie
5
- mit Bescheid vom 14.07.2008 wegen des Nichterscheinens zum Termin am 02.07.2008 um 30 vom
Hundert der Regelleistung für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.10.2008.
6
Die Bescheide vom 04.12.2007 wurden bestandskräftig. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 26.06.2008
aufgefordert, sich am 02.07.2008 um 8.45 Uhr bei der Geschäftsstelle der Antragsgegnerin in U. einzufinden.
Das Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung. Hinsichtlich des Termins am 26.06.2008 findet sich in den
Verwaltungsakten kein mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehenes Einladungsschreiben der Antragsgegnerin.
7
Mit Bescheid vom 15.07.2008 wurden dem Antragsteller sämtliche von der Antragsgegnerin gewährten
Leistungen mit Wirkung vom 01.08.2008 entzogen. Der Leistungsentzug wurde damit begründet, dass der
Antragsteller zu den Terminen mit seiner Arbeitsvermittlerin am 26.06.2008, 02.07.2008 und 07.07.2008 nicht
erschienen ist und er hierdurch seinen Mitwirkungspflichten gem. § 60 SGB I nicht nachgekommen sei. Die
Entscheidung wurde auf §§ 60, 66 SGB I gestützt. Gegen die „Kürzungsbescheide“ vom 14.07.2008 und den
„Entzugsbescheid“ vom 15.07.2008 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23.07.2008 Widerspruch erhoben.
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Der Antragsteller trägt vor, auf die ungekürzte Leistung angewiesen zu sein, da er ansonsten seine Wohnung
verlieren werde. Zudem sei er nicht mehr krankenversichert. Seine Lebensgefährtin sei außerdem schwanger,
sodass ein Umzug bzw. der Verlust der Wohnung für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde. Er ist der
Auffassung, dass eine Entziehung der Leistungen nach dem SGB II nicht auf § 66 SGB I gestützt werden
kann.
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Mit seinem am 08.08.2008 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Sozialgerichts U. abgegebenem Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt er,
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die Antragsgegnerin zu verpflichten ihm die Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe
zu gewähren.
11 Die Antragsgegnerin beantragt,
12
den Antrag abzulehnen.
13 Sie ist der Auffassung, dass nach zwei Meldeversäumnissen (vom 26.06.2008 und 02.07.2008), für die keine
Gründe vorgetragen wurden, berechtigten Zweifel daran bestünden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung
der Leistungen nach dem SGB II, wie zum Beispiel die Hilfebedürftigkeit, weiterhin vorliegen. Aus diesem
Grund sei es gerechtfertigt gewesen, die Aufforderung vom 02.07.2008 zu einem Termin am 07.07.2008 zu
erscheinen, auf § 61 SGB I zu stützen.
14 Zu den weiteren Einzelheiten und zum weiteren Verfahrensstand wird auf den Inhalt der Gerichts- und
Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
15 Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
16 1. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von
Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe. An diesen Antrag ist das Gericht gem. § 123 SGG nicht
gebunden. Vielmehr ist durch Auslegung das Begehren des Antragstellers zu ergründen. Sein Begehren kann
der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nur dadurch erreichen, dass er die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche vom 23.07.2008 beantragt. Denn gem. § 39 Nr. 1 SGB II
entfaltet der Widerspruch bei der Entziehung von Arbeitslosengeld II-Leistungen keine aufschiebende Wirkung
(LSG Baden-Württemberg, NZS 2006, 385). Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache
in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dahingehend ist der Antrag des Antragstellers
auszulegen.
17 2. Der Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ist begründet, wenn bei Abwägung der beteiligten Interessen das
Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am
Vollzug des Verwaltungsakts überwiegt (vgl BVerfG NVwZ 2004, 93; BVerfG NJW 2003, 3618). § 86b Abs. 1
SGG ist ein Eilverfahren, bei dem grundsätzlich nur eine summarische Prüfung erfolgt (LSG Baden-
Württemberg, Beschluss v. 18.10.2006, L 7 SO 3313/06 ER-B, Beschluss v. 13.03.2007, L 13 AS 211/07 ER-
B; zu Ausnahmen vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.04.2008, L 7 AS 1398/08 ER-B; zu § 80
Abs. 5 VwGO: BVerfG NVwZ 1998, 834; BVerfG NVwZ-RR 1999, 217; BVerfG NJW 2002, 3691). Da kein
öffentliches Interesse an dem Vollzug von rechtswidrigen Verwaltungsakten besteht, kommt bei
offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts dem Suspensivinteresse des Leistungsempfängers der
Vorrang zu. Umgekehrt besteht ein öffentliches Interesse am Vollzug von rechtmäßigen Verwaltungsakten.
Daher überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse in der Regel, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich
rechtmäßig ist. Lässt sich aufgrund der summarischen Prüfung nicht feststellen, ob der Verwaltungsakt
offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist, nimmt das Gericht eine von den Erfolgsaussichten im
Hauptsacheverfahren unabhängige Interessenabwägung vor. Dabei vergleicht das Gericht die Folgen, die
eintreten, wenn dem Antrag des Leistungsempfängers stattgegeben wird und sich seine Klage im
Hauptsacheverfahren später als unbegründet herausstellt, mit den Folgen, die eintreten, wenn der Antrag
gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG abgelehnt wird und der Klage im Hauptsacheverfahren später stattgegeben
wird (vgl. VGH Mannheim DVBl 2005, 132). Im Zweifel hat im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG das
Suspensivinteresse des Leistungsempfängers Vorrang (vgl. BVerfG NVwZ 1996, 58; BVerfG NVwZ 1998, 834;
BVerfG NVwZ-RR 1999, 217; BVerfG DVBl 2001, 1139; BVerfG DVBl 2001, 729; BVerfG DVBl 2001, 1055;
BVerfG NJW 2001, 1409; BVerfG NVwZ 2004, 93; BVerfG NJW 2003, 3618).
18 Ob es zudem darauf ankommt, dass dem Betroffenen das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht
zugemutet werden kann, also ein gewisses Maß an Eilbedürftigkeit besteht (so Beschlüsse des LSG Berlin
vom 06.03.2007, Az. L 28 B 290/07 AS ER und vom 02.05.2007, Az. L 28 B 517/07 AS ER; a.A. LSG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2007, Az. L 5 B 1410/07 AS ER, wonach eine besondere Dringlichkeit
nicht erforderlich sein soll), kann vorliegend offen bleiben, da beim gänzlichen Entzug von Arbeitslosengeld II-
Leistungen regelmäßig von einer entsprechenden Dringlichkeit auszugehen ist.
19 3. Hinsichtlich des Widerspruches, der sich gegen den Bescheid vom 14.07.2008 richtet, mit welchem dem
Antragsteller seine durch die Antragsgegnerin erbrachte Regelleistung um 30 vom Hundert gekürzt wurde, hat
sein Antrag Erfolg, da dieser offensichtlich rechtswidrig ist und somit das Suspensivinteresse des
Antragstellers überwiegt.
20 Gem. § 31 Abs. 2 SGB II ist eine Kürzung des Arbeitslosengeld II bei einer Meldepflichtverletzung nur dann
möglich, wenn der Hilfebedürftige zuvor in schriftlicher Form über die Rechtsfolgen belehrt wurde. Die
Rechtsfolgenbelehrung hat hierbei eine Warn- und Erziehungsfunktion (Berlit, in: LPK-SGB II, § 31 Rn. 64). Die
formalen Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung sind bei einer Belehrung über die Folgen einer
Meldepflichtverletzung erhöht. Der Gesetzgeber verlangt hier nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des
§ 31 Abs. 2 SGB II („trotz schriftlicher Belehrung“) nicht nur eine irgendwie geartete Form der
Rechtsfolgenbelehrung, sondern vielmehr eine Belehrung in Schriftform. Des Weiteren muss die Belehrung
inhaltlich dem Hilfebedürftigen konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend die
unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen zu führen (BSG, Urteil v.
10.12.1981, Az. 7 RAr 24/81). Die materielle Darlegungs- und Beweislast, dass und mit welchem Inhalt wann
eine hinreichende Belehrung erfolgt ist, trifft den Leistungsträger (so auch SG Hamburg, Urteil v. 21.04.2005,
Az. S 53 AS 229/05 ER).
21 Aus der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin lässt sich nicht explizit entnehmen, dass eine Einladung,
geschweige denn eine Rechtsfolgenbelehrung, hinsichtlich des Termins am 26.06.2008 erfolgte. Lediglich der
interne Hinweis im „Bearbeitungsblatt Sanktion“ genügt nicht, um die genannten Anforderungen an den Inhalt
einer Rechtsfolgenbelehrung darzulegen oder gar zu beweisen.
22 4. Ebenfalls erfolgreich war der Antrag des Antragstellers hinsichtlich des Bescheids der Antragsgegnerin vom
15.07.2008, der ihm sämtliche Arbeitslosengeld II-Leistungen der Antragsgegnerin entzog.
23 a) Die Antragsgegnerin greift bezüglich des vollständigen Entzugs der Arbeitslosengeld II-Leistungen auf die
Rechtsgrundlage des § 66 SGB I i.V.m. § 60 SGB I zurück. § 66 SGB I ist jedoch keine taugliche Norm, um
Meldepflichtverletzungen eines Arbeitslosengeld II-Empfängers zu sanktionieren (so auch Eicher/Spellbrink, §
31 Rn. 1; Korenke SGb 2004, 525, 529; vgl – für den insoweit ähnlichen § 25 BSHG – BVerwGE 98, 203 [LS
3], 209 f = NJW 1995, 3200; für Anwendbarkeit des § 66 SGB I zu Unrecht: SG Berlin 22. 2. 2006 – S 104 AS
970/06 ER). Hierfür ist die Vorschrift des § 31 SGB II die speziellere Vorschrift, die gem. § 37 Abs. 1 SGB I
der allgemeineren Vorschrift des § 66 SGB I vorgeht. Eine Umdeutung des Verwaltungsakts auf die
Ermächtigungsgrundlage des § 31 SGB II scheidet vorliegend aus. Dies wäre nur dann möglich, wenn der
angefochtene Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen nicht verändert wird (vgl. hierzu BVerwGE 80, 96 =
NVwZ 1989, 471 = NJW 1989, 2831;NVwZ 1990, 673 = NJW 1990, 3104 L; BVerwG, DVBl 1990, 490). Dies
wäre indes vorliegend der Fall. Während nämlich § 31 Abs. 2, Abs. 3 SGB II bei Meldepflichtverletzungen
zwingend eine gestaffelte Sanktionierung vorsieht, erlaubt § 66 SGB I der Behörde lediglich eine Entscheidung
aufgrund einer Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3.
24 b) Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass § 66 SGB I auch auf Meldepflichtverstöße nach § 31 Abs. 2
SGB II anwendbar ist, bleibt der Bescheid offensichtlich rechtswidrig. § 66 SGB I sanktioniert den Verstoß
gegen die Mitwirkungspflichten der §§ 60 bis 62 und 65 SGB I. Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, dass
der Antragsteller gegen die Mitwirkungspflicht des § 60 SGB I verstoßen hat. Die Bestimmung dient der
Ermittlung der entscheidungserheblichen Informationen, die mit Hilfe des Leistungsberechtigten zu erlangen
sind (Seewald, in: KassKomm, § 60 SGB I Rn. 2). Das Erscheinen des Antragstellers bei seinem
Arbeitsvermittler diente jedoch der Erörterung der Arbeitsvermittlung des Antragstellers im weitesten Sinne.
Dies lässt sich aus der Einladung vom 26.06.2008 entnehmen. Hier wird als Grund für die Besprechung die
Erörterung des Bewerberangebots bzw. die berufliche Situation des Antragstellers genannt. Auch aus der
Einladung vom 02.07.08 lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass beim
Antragssteller die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II-Leistungen vorliegen und somit
nicht die Frage der Leistungspflicht im Vordergrund stand, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung
meint. Denn in ihrem Schreiben weist die Antragsgegnerin explizit darauf hin, dass die Gewährung der
Leistungen nach dem SGB II die Bereitschaft des Antragstellers voraussetzt, alle Möglichkeiten zur
Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Die Antragsgegnerin geht folglich selbst
von einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers aus. Hinsichtlich seiner Mitwirkungspflichten weist die
Antragsgegnerin in ihrem Schreiben darauf hin, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an Gesprächen, die der
Eingliederung in Arbeit und damit der Beendigung der Hilfebedürftigkeit dienen sollen, teilzunehmen. Als
Beispiele nennt sie Angebote von Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung oder den Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung. Somit ging es auch hier wieder um Fragen der Arbeitsvermittlung, die nicht in den
Anwendungsbereich von § 60 SGB I fallen.
25 5. Keinen Erfolg hatte der Antrag des Antragstellers soweit dieser sich gegen den Entfall der aufschiebenden
Wirkung seines Widerspruchs vom 23.07.2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.07.2008
wendet. Mit dem Bescheid wurde ihm seine Regelleistung für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.10.2008 in Höhe
von 30 vom Hundert gekürzt, da er zum Termin am 02.07.2008 nicht erschien.
26 Eine nicht nur summarische Prüfung ergab, dass dieser Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und somit das
öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.
27 Eine Kürzung der Regelleistung um 30 vom Hundert wegen einer Meldepflichtverletzung setzt zunächst voraus,
dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 SGB II erfüllt sind. Das Schreiben vom 26.06.2008 enthielt eine
Aufforderung zur Meldung zu einem bestimmten Zeitpunkt und eine ordnungsgemäße, den oben unter II. 3.
genannten Voraussetzungen entsprechende, Rechtsfolgenbelehrung. Einen wichtigen Grund für sein
Fernbleiben teilte der Antragsteller nicht mit. Somit waren die Voraussetzungen für eine Kürzung der
Regelleistung um 10 vom Hundert erfüllt.
28 Gem. § 31 Abs. 3 S. 3 SGB II ist eine Kürzung um weitere 20 vom Hundert dann möglich, wenn es sich bei der
Meldepflichtverletzung vom 02.07.2008 um eine wiederholte Meldepflichtverletzung handelte und schon zwei
Meldepflichtverletzungen vorangingen, da pro Meldepflichtverletzung ein Aufschlag von 10 vom Hundert
gerechtfertigt ist (§ 31 Abs. 3 S. 3 SGB II). Eine vorangegangene Meldepflichtverletzung ist nur dann nicht zur
berücksichtigen, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
Der vorangegangene Sanktionszeitraum, mit dem die Regelleistung des Antragsgegners um 10 bzw. 20 vom
Hundert gekürzt wurde, begann am 01.01.2008, sodass er noch nicht länger als ein Jahr zurückliegt und somit
berücksichtigungsfähig ist. Eine Kürzungshöhe von 30 vom Hundert war demnach gerechtfertigt.
III.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.