Urteil des SozG Ulm vom 30.10.2008

SozG Ulm (kläger, tätigkeit, wirtschaftliche lage, kündigung, höhe, berechnung, aufgabe, arbeitslosigkeit, berufskrankheit, firma)

SG Ulm Urteil vom 30.10.2008, S 10 U 455/07
Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - rechtlich wesentlicher Zusammenhang -
Einstellung der gefährdenden Tätigkeit - Minderverdienst - Nichtberücksichtigung - hypothetischer
Kausalverlauf - Höhe der Übergangsleistung - Berechnung des Minderverdienstes - wirtschaftlicher
Nachteil
Leitsätze
1. Bei der Frage, ob ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang zwischen der Einstellung der gefährdenden
Tätigkeit und dem Minderverdienst besteht, haben hypothetische Kausalverläufe außer Betracht zu bleiben.
2. Bei der Ermittlung der Grundlagen für die Entscheidung über die Höhe der Übergangsleistungen sind bei der
Berechnung des Minderverdienstes hypothetische Kausalverläufe ebenfalls nicht zur berücksichtigen.
Tenor
1. Der Bescheid vom 26.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2007 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
bescheiden.
3. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer höheren Übergangsleistung aus der gesetzlichen
Unfallversicherung.
2
Der 1948 geborene Kläger arbeitete seit 1981 als Farbspritzautomateneinsteller bei der Firma M. in G.. Seit
dem Jahr 1999 leidet der Kläger an Hautreizungen an den Händen und in den Achselhöhlen.
3
Auf Anfrage der Beklagten teilte die behandelnde Hautärztin des Klägers mit, dass dieser seit dem 28.01.2002
über Juckreiz an den Händen und in den Achselhöhlen klage. Des weiteren habe der Kläger schon seit Jahren
rezidivierende Hautprobleme, vor allem an den Händen. Sie vertritt die Auffassung, der hautbelastende Beruf
begünstige das Auftreten von Handerkrankungen.
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Im Rahmen eines Telefongesprächs mit einem Mitarbeiter der Beklagten teilte der Betriebsarzt der Firma M.
der Beklagten mit, dass alle Präventionsmaßnahmen zur Arbeitsplatzerhaltung in der Lackiererei ausgeschöpft
seien und sich der Zwang zur Aufgabe dieser Tätigkeit gegeben habe. Der Kläger wurde am 26.01.2004
innerbetrieblich auf eine Stelle im innerbetrieblichen Transport umgesetzt. Mit Arztbericht vom 04.04.2004 teilte
der Hautarzt Dr. M. der Beklagten mit, dass es beim Kläger zu einer anamnestisch weiteren Verbesserung und
Stabilisierung des Hautbefundes gekommen sei.
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Dem Kläger wurde durch seinen Arbeitgeber, die Firma M., mit Schreiben vom 09.12.2004 gekündigt.
Begründet wurde die Kündigung mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Am 01.01.2005 wechselte der Kläger in
die Auffanggesellschaft R. und wurde letztlich ab 01.01.2006 arbeitslos.
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Mit Bescheid vom 21.04.2005 stellte die Beklagte fest, dass beim Kläger eine Berufskrankheit nach Ziff. 5101
der Anlage zu § 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliege. Der Versicherungsfall sei am 26.01.2004
eingetreten. Einen Anspruch auf Rente wegen Berufskrankheit bestünde jedoch nicht. Begründet wurde dies
damit, dass nach Überprüfung der Befunde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grad
nicht vorliege.
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Mit Schreiben vom 23.09.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von
Übergangsleistungen.
8
Mit Schreiben vom 17.01.2006 teilte die Firma M. der Beklagten mit, dass der Kläger auch bei einer
Weiterbeschäftigung in der Malerei von der Kündigung betroffen gewesen wäre.
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Mit Bescheid vom 26.06.2006 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ihm zum Ausgleich für die Unterlassung der
früheren gefährdenden Tätigkeit eine Übergangsleistung in Form einer Einmalzahlung in Höhe von 8.000 EUR
gewährt werde. In der Begründung des Bescheids führt die Beklagte aus, der ab 01.01.2005 eingetretene
Minderverdienst sei nicht mehr auf die beruflich verursachte Hauterkrankung zurückzuführen. Bei der
Beurteilung der Frage, ob über den 31.12.2004 hinaus ein Minderverdienst auszugleichen sei, habe man
berücksichtigt, dass das vereinbarte Entgelt während der Anstellung in einer Auffanggesellschaft
wahrscheinlich geringfügig höher gewesen wäre, wenn der Kläger bis zur Kündigung die höher vergütete
hautgefährdende Tätigkeit verrichtet hätte. Das wahrscheinlich geringfügig höhere Entgelt hätte im Falle einer
Arbeitslosigkeit wiederum ein geringfügig höheres Arbeitslosengeld zur Folge gehabt, da sich die Höhe des
Arbeitslosengeldes aus dem früheren Bruttoentgelt errechne. Insoweit wirke sich die wegen der Hauterkrankung
erforderliche Aufgabe der früheren Tätigkeit teilweise noch auf die späteren wirtschaftlichen Verhältnisse aus.
Dieser Umstand sei bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt worden.
10 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13.07.2006 Widerspruch ein. In der Widerspruchsbegründung
führte der Kläger aus, dass er im Zeitraum Februar 2004 bis einschließlich Juni 2006 einen erheblichen
Minderverdienst, der durch die Gewährung des Einmalbetrags in Höhe von 8.000 EUR nicht einmal
ansatzweise als angemessen ausgeglichen angesehen werden könne, erlitten habe. Im Übrigen sei nicht
nachvollziehbar, wie die Beklagte darauf komme, den ab 01.01.2005 eingetretenen Minderverdienst nicht mehr
auf die beruflich verursachte Hauterkrankung zurückzuführen. Vielmehr sei bei der Bemessung der
Übergangsleistungen auch der Zeitraum nach dem 01.01.2005 mit einzubeziehen.
11 Mit informellem Schreiben vom 18.10.2006 erwiderte die Beklagte auf den Widerspruch des Klägers. Sie vertritt
dort die Auffassung, dass die betriebsbedingte Kündigung den Kläger auch bei einem Verbleib an seinem alten
Arbeitsplatz getroffen hätte. Übergangsleistungen seien nur zu gewähren, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes
rechtlich wesentlich wegen der Erkrankung erfolgte. Somit bestünde ab dem 01.01.2005 eigentlich überhaupt
kein Anspruch auf Übergangsleistungen mehr. Trotzdem habe man, wie im Bescheid dargelegt, den
Minderverdienst des Klägers ausgeglichen.
12 Unter dem 25.01.2007 erließ die Beklagte einen Widerspruchsbescheid, in dem sie den Widerspruch des
Klägers als unbegründet zurückwies. Hierin führt sie aus, die spätere betriebsbedingte Kündigung zum
31.12.2004, die den Kläger ebenso an seinem früheren Arbeitsplatz ereilt hätte, lasse sich nicht mehr in
Zusammenhang mit der beruflich bedingten Hauterkrankung bringen. Mithin liege ab diesem Zeitpunkt ein
ursächlich auf die festgestellte konkrete Gefahr im Sinne von § 3 BKV zurückzuführender Minderverdienst
nicht mehr vor. Im Übrigen habe man bei der Bemessung des Übergangsgeldes berücksichtigt, dass die Höhe
des ab 01.01.2006 gewährten Arbeitslosengeldes in Folge der Hauterkrankung erzwungenen innerbetrieblichen
Umsetzung etwas geringer ausfalle als wenn ein Verbleib am alten Arbeitsplatz hätte sichergestellt werden
können.
13 Mit seiner am 06.02.2007 zum Sozialgericht Ulm erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der
streitgegenständlichen Bescheide und eine neue Bescheidung durch die Beklagte.
14 Zur Begründung führte der Kläger aus, dass bei den Berechnungen der Brutto-Verdienst zugrunde zulegen sei,
den er erhalten hätte, wenn das Arbeitsverhältnis fortbestanden hätte. Die Annahme der Beklagten, wonach die
betriebsbedingte Kündigung zum 31.12.2004 ihn auch an dessen früheren Arbeitsplatz ereilt hätte, sei nicht
zutreffend, da die Abteilung Malerei weiterhin bestünde. Der Kläger ist der Auffassung, die bisher getroffenen
Entscheidungen der Beklagten seien ermessensfehlerhaft, da die Beklagte zu Unrecht berücksichtigt hätte,
dass der Arbeitsplatz des Klägers möglicherweise im Dezember 2004 weggefallen wäre. Im Hinblick auf den
Anspruch auf Übergangsleistungen sei es unerheblich, ob betriebliche Gründe oder auch anschließende
Arbeitslosigkeit zur Aufgabe der Tätigkeit geführt hätte.
15 Der Kläger beantragt,
16
den Bescheid vom 26.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2007
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu bescheiden.
17 Die Beklagte beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19 Sie ist der Auffassung, die betriebsbedingte Kündigung zu Recht im Rahmen der Berechnung der
Übergangsleistung berücksichtigt zu haben. Der Grund für die Arbeitslosigkeit sei ebenso berücksichtigt
worden, wie die Tatsache, dass die Kündigung nicht im Interesse des Klägers war und somit dem Sinn und
Zweck der Übergangsleistung entsprochen habe. § 3 BKV setze nämlich voraus, dass die Tätigkeit
aufgegeben wird, um die Entstehung oder Verschlimmerung einer Berufskrankheit entgegenzuwirken. Daraus
sei zu folgern, dass es nicht dem Sinn und Zweck von § 3 BKV entsprechen könne, den Betroffenen alle
während des Fünfjahreszeitraums möglicherweise auftretenden Verdiensteinbußen, im Falle des Klägers
aufgrund von Arbeitslosigkeit, unabhängig von ihrer Ursache auszugleichen. Die Nachteile einer
betriebsbedingten Kündigung seien nicht von der Solidargemeinschaft der in der gesetzlichen
Unfallversicherung zusammengeschlossenen Unternehmen abzufedern. Zudem habe es sich bei der vom
Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr um eine gefährdende Tätigkeit gehandelt. Diese konnte also
auch nicht mehr aufgegeben werden, um der Entstehung bzw. der Verschlimmerung einer Berufskrankheit
vorzubeugen. Die daraus resultierenden finanziellen Nachteile seien nicht mehr von der gesetzlichen
Unfallversicherung auszugleichen.
20 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Anfrage bei der Personalabteilung der Firma M.. Diese
teilte dem Gericht mit Schreiben vom 14.08.2007 mit, dass der Kläger nach Abwägung aller bekannten
Faktoren auch an seinem alten Arbeitsplatz (Malerei) betriebsbedingt gekündigt worden wäre.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren
Gegenstand der Verhandlung, Beratung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe
22 Die form- und fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen
Bescheide sind fehlerhaft und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die begehrte Leistung ist allerdings in
das Ermessen der Beklagten gestellt, so dass lediglich eine Verurteilung zur Neubescheidung erfolgen konnte,
§ 131 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
I.
23 1. Gem. § 3 BKV haben Versicherte, die eine gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht,
zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile
gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird entweder
ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe
eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt.
24 Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Übergangsleistungen sind im einzelnen:
25
a) eine konkret-individuelle Gefahr durch eine versicherte Tätigkeit,
26
b) das Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit,
27
c) eine rechtlich wesentlicher Zusammenhang zwischen der drohenden Berufskrankheit und der
Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und
28
d) ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang zwischen der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und
dem Minderverdienst.
29 Dem Unfallversicherungsträger steht sowohl hinsichtlich der Wahl zwischen einmaligen und wiederkehrenden
Leistungen, als auch hinsichtlich der Leistungshöhe ein Ermessen zu. Die Ermittlung der Grundlagen seiner
Ermessensausübung, insbesondere der ausgleichspflichtigen wirtschaftliche Nachteile, unterliegt jedoch der
vollen gerichtlichen Überprüfung (BSG, Urteil vom 4. 7. 1995, Az. 2 RU 1/94).
30 2. Die Beteiligten sind sich zu Recht darüber einig, dass die Tatbestandsvoraussetzungen a) bis c) vorliegend
erfüllt sind. Deshalb ist zwischen Beteiligten lediglich die Frage streitbefangen, ob ein rechtlich wesentlicher
Zusammenhang zwischen der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und dem Minderverdienst vorliegt. Der
Kläger wurde vor seiner Arbeitslosigkeit zunächst auf eine Stelle im innerbetrieblichen Transport umgesetzt
und danach in die Auffanggesellschaft R. übernommen. Hinsichtlich des Minderverdienstes besteht eine
Kausalkette. Ohne die Aufgabe der der gefährdenden Tätigkeit wäre der Kläger nicht betriebsbedingt gekündigt
worden, hätte nicht in die Auffanggesellschaft wechseln müssen und wäre nicht arbeitslos geworden. Soweit
die Beklagte der Auffassung ist, dass zu berücksichtigen sei, dass der Kläger auch bei Fortführung der
gefährdenden Tätigkeit gekündigt worden wäre, berücksichtigt sie fehlerhaft einen hypothetischen
Kausalverlauf. Denn der Umstand, dass der durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit real eingetretene
Minderverdienst durch einen anderen Umstand ebenfalls herbeigeführt worden wäre, kann an der Kausalität der
realen Ursache nichts ändern (so in anderem Kontext BGH, Urteil vom 07. 06. 1988, Az. IX ZR 144/87). Die
Beklagte wird im Rahmen der Neubescheidung deshalb den beim Kläger eingetretenen Minderverdienst durch
die innerbetriebliche Umsetzung, den Wechsel in die Auffanggesellschaft R. und die darauf folgende
Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen haben.
31 3. Bei der Ermittlung der Grundlagen für die Entscheidung über die Übergangsleistungen sind bei der
Berechnung des Minderverdienstes die Unterschiede zwischen dem mutmaßlichen erzielten Nettoverdienst aus
der bisherigen und dem aus der neuen Beschäftigung sowie die sonstigen mit den jeweiligen Beschäftigungen
in Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen Vor- und Nachteile zugrunde zu legen. Als Minderverdienst im
diesem Sinne sind alle Ausfälle an Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen i. S. des § 14 SGB IV infolge der
Tätigkeitsaufgabe zu verstehen. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Verdienstminderung ist grundsätzlich
das Beschäftigungsverhältnis, indem der Versicherte vor Aufgabe der Tätigkeit gestanden hat und das er
wegen der drohenden Gefahr aufgeben musste. Nicht zu berücksichtigen ist hierbei ein im Zeitpunkt der
Tätigkeitsaufgabe noch nicht erfolgter und erst auf Grund späterer Ereignisse nicht konkretisierter berufliche
Aufstieg (BSG, Urteil vom 7. 9. 2004, Az. B 2 U 2703 R). D.h. auch bei der Berechnung des Minderverdienstes
sind hypothetische Kausalverläufe nicht zu berücksichtigen, seien sie für den Kläger negativ oder - wie in der
zitierten Entscheidung - positiv. Die Beklagte ist demnach bei der Berechnung der Höhe der Übergangsleistung
somit fehlerhaft von einer falschen wirtschaftlichen Grundlage ausgegangen, indem sie auch hier wieder die
Tatsache, dass der Kläger möglicherweise auf seinem alten Arbeitsplatz ebenfalls gekündigt worden wäre,
berücksichtigt hat.
32 Bei der Neubescheidung wird die Beklagte somit zu beachten haben, dass die Übergangsleistungen auf Grund
ihres umfassenden Ansatzes darauf abzielen, alle wirtschaftliche Nachteile zu berücksichtigen, die der
erzwungene Berufswechsel verursacht hat. Zu Ermittlung dieser Nachteile ist die gesamte wirtschaftliche Lage
des Versicherten vor dem Schaden bringenden Ereignis mit der danach bestehenden Situation zu vergleichen.
Dabei sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls, die sich auf die wirtschaftliche Lage auswirken, in die
Berechnung mit einzubeziehen (BSG, Urteil vom 4.5.1999, Az. B 2 U 9/98 R). Hypothetische Kausalverläufe
sind hierbei unberücksichtigt zu lassen.
II.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.