Urteil des SozG Stuttgart vom 28.11.2014

hauptsache, gespräch, hausrecht, rechtsgrundlage

SG Stuttgart Beschluß vom 28.11.2014, S 4 AS 6236/14 ER
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Ausweispflicht eines Beistands
gegenüber dem Grundsicherungsträger
Leitsätze
Das Jobcenter ist berechtigt, von einem Beistand Personalien zu erheben und sich
von diesem den Ausweis vorlegen zu lassen.
Tenor
I. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
1 Die Antragstellerin bezieht Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner. Sie
sprach am 17.11.2014 mit einer zweiten Person zu einem vereinbarten Termin vor
und benannte diese Person als Beistand. Trotz Verlangen der Zweigstellenleitung
des Antragsgegners, nannte der Beistand weder seinen Namen, noch wies er sich
aus. Daraufhin beendete der Sachbearbeiter das Gespräch. Der Antragstellerin
wurde angeboten, alle ihre Fragen schriftlich einzureichen und diese schriftlich
durch die Ansprechpartnerin des Antraggegners beantworten zu lassen. Mit
Hinweis auf das Hausrecht wurden die Antragstellerin und der Beistand gebeten,
das Amtszimmer zu verlassen. Ihr wurde ein Vermerk über das Gespräch und die
Umstände ausgehändigt.
2 Am 18.11.2014 begehrte die Antragstellerin eine einstweilige Anordnung durch das
Sozialgericht Stuttgart.
3 Sie ist der Auffassung, dass es ihr Recht sei, einen Beistand zu einem Gespräch
mitzunehmen. Dieser müsse sich nicht ausweisen. Nur im Falle einer formellen
Zurückweisung als Beistand sei die Nennung eines Namens und die
Ausweispflicht vertretbar. Auf ein Hausrecht können sich der Antragsgegner nicht
berufen. Eilbedürftigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Notwendigkeit
weiterer persönlicher Vorsprachen nicht ausgeschlossen sei.
4 Die Antragstellerin beantragt,
5
dass festgestellt wird, dass sie zukünftig mit einem Beistand zu Terminen
erscheinen darf, ohne dass bzgl. des Beistandes Daten erhoben werden oder
dieser sich ausweisen muss.
6 Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
8 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichtsakte
verwiesen.
II.
9 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht
begründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
10 § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes.
11 Hiernach ist eine vorläufige Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Das ist etwa dann
der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und
unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so
BVerfG vom 25.10.1998 - BVerfGE 79, 69; vom 19.10.1997 - BVerfGE 46, 166 und
vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der
Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl., Rn.652).
12 Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist
in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches
- das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren
stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§
86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO
-; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl., § 86b Rn 41). Zwischen
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine
Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger
strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage
im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 - NVwZ 2005,
927) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in
der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist
wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen
Anordnung abzulehnen.
13 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es im vorliegenden Fall an einem
Anordnungsanspruch. Eine in der Hauptsache erhobene Feststellungsklage wäre
offensichtlich unbegründet. Es kommt deshalb auf einen Anordnungsgrund im
Sinne einer Eilbedürftigkeit nicht an.
14 Es ist zwar das Recht der Klägerin, zu einem persönlichen Vorsprachetermin mit
einem Beistand zu erscheinen. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X.
Dieses Recht wird vom Antragsgegner auch nicht in Frage gestellt.
15 Die Antragstellerin hat jedoch kein Recht auf Feststellung, dass ein solcher
Beistand sich nicht ausweisen muss. Denn der Antragsgegner kann jederzeit
Namen und Personalien von Beiständen erfragen und ggf. ein Gespräch beenden,
wenn der Beistand der Ausweispflicht nicht nachkommt.
16 Dies ergibt sich aus mehreren Gründen:
17 Zum einen ist für eine Ausweispflicht das öffentlich-rechtliche Hausrecht als
Rechtsgrundlage ausreichend. Denn es muss einer Behörde die Möglichkeit
gegeben werden, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit ihrer Beschäftigten Kenntnis
darüber zu erlangen, wer sich in den Amtszimmern dieser Beschäftigten befindet.
18 Zum anderen ergibt sich eine Ausweispflicht eines Beistandes auch aus der
gesetzlichen Systematik des § 13 SGB X. Dort ist für Beistände folgendes geregelt:
19 (4) 1Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem
Beistand erscheinen. 2Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem
Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
20 (5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3
des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) Rechtsdienstleistungen erbringen.
21 (6) 1Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen
werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie
nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig
sind. 2Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2
Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im
sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.
22 (7) 1Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten,
dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich
mitzuteilen. 2Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten
oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.
23 Für die Prüfung einer Zurückweisung gem. § 13 Abs. 5 SGB X bedarf es der
Personalien und weiterer Daten des Beistandes. Denn die Prüfung, ob der
Beistand gem. § 3 RDG überhaupt rechtmäßig Rechtsdienstleistungen erbringt,
erfordert die Feststellung von Namen und Beziehungszusammenhang zu einem
Antragsteller. Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher
Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses
Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Nach § 6 Abs. 1
RDG sind u.a. Rechtsdienstleistungen erlaubt, die nicht im Zusammenhang mit
einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen). Wer
solche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder
ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss gem. § 6 Abs. 2 RDG
sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche
Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit
Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt.
24 Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, dass im Falle einer formellen
Zurückweisung der Begleitperson als Beistand, diese sich ausgewiesen hätte.
Dies reicht aber nicht aus. Denn bevor eine formelle Zurückweisung erfolgt, muss
die Behörde die Voraussetzungen dafür prüfen können. Und das kann sie nur,
wenn die Personalien und wegen § 6 RDG der Beziehungszusammenhang
feststeht.
25 Für die Prüfung gem. § 13 Abs. 6 SGB X gilt entsprechendes.
26 Voraussetzung für die Tätigkeit als Beistand ist zudem, dass dieser gem. § 11
SGB X fähig ist zur Vornahme von Verfahrenshandlungen. Hier ist insbesondere
die Geschäftsfähigkeit zu beachten. Alleine für diese Prüfung ist eine
Ausweispflicht sinnvoll.
27 Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz war deshalb abzulehnen.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§183,
193 SGG.