Urteil des SozG Stade vom 04.08.2009

SozG Stade: aufwand, gebühr

Sozialgericht Stade
Beschluss vom 04.08.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 34 SF 26/09 E
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss des Sozialgerichts Stade vom 6. Mai 2009 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Streitig ist die Höhe erstattungsfähiger Rechtsanwaltsgebühren, insoweit die Höhe der Terminsgebühr nach Nr 3106
VV RVG nach angenommenem Anerkenntnis ohne Termin.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG iHv 100,- EUR
festgesetzt.
Eine Terminsgebühr (Nr 3106 VV RVG) fällt nach dem Wortlaut des Vergütungsverzeich-nisses ua dann an, wenn das
Verfahren - wie hier - nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Damit hat der
Gesetzgeber auch bei der sogenann-ten "fiktiven" Terminsgebühr den Gebührenrahmen in vollem Umfang eröffnet, so
dass bei der Bemessung der Gebühr wiederum auf die in den §§ 3, 14 RVG normierten Krite-rien abzustellen ist.
Nach Gesetzeswortlaut und Zweck der Regelung über eine fiktive Terminsgebühr im VV RVG ist dabei auch der
hypothetische Aufwand zu berücksichtigen, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahren
voraussichtlich entstanden wäre (vgl hierzu SG Hamburg, Beschluss vom 17. Januar 2008 - S 8 AL 750/06; SG
Oldenburg, Beschluss vom 29. Januar 2009 - S 10 SF 123/08, SG Lüneburg, Beschluss vom 16. März 2009 - S 12
SF 64/09 E; aA SG Hildesheim, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - S 12 SF 70/07 - wonach allein auf die
Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse des Auftraggebers abzustellen
ist). Nur so kommt die von der Gebüh-renbestimmung ausgehende Anreizfunktion für den beteiligten Rechtsanwalt zur
Geltung, auf die Durchführung eines Termins bei Wahrung des vollen Gebührenanspruchs zu ver-zichten. Die Kammer
hält danach im Falle der Annahme eines Anerkenntnisses ohne Termin im Regelfall eine (fiktive) Terminsgebühr iHv
100,- EUR für gerechtfertigt (ua Be-schluss vom 17. Juni 2009 - S 34 SF 68/08; Beschluss vom 13. Mai 2009 - S 34
SF 85/08; Beschluss vom 29. Mai 2009 - S 34 SF 50/08). Die Kammer hat ihre frühere Rechtsprechung aufgegeben,
wonach für eine (fiktive) Terminsgebühr lediglich die Min-destgebühr in Höhe von 20,- EUR anzusetzen war.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Auslagen und Gebühren auf die Ausführungen im
Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug genommen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 197 Abs 2 SGG.