Urteil des SozG Stade vom 20.05.2008

SozG Stade: widerspruchsverfahren, anmerkung, gebühr, fotokopie, rente, verfügung, form

Sozialgericht Stade
Gerichtsbescheid vom 20.05.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 31 R 185/07
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger ¼ seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die
Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der dem Kläger in einem Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 27. September 2006 eine Rente wegen vol-ler Erwerbsminderung. Dieser
Antrag wurde von der Beklagten nach Einholung eines chirurgischen Gutachtens abgelehnt. Zur Begründung wurde
angeführt, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Er sei jedoch auf die Tätigkeiten des
Schichtgängers und des Heizungswärters zu verweisen.
Hiergegen erhob der Kläger vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten am 11. Oktober 2006
Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren unterbreitete die Beklagte das Angebot, dem Kläger eine Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren und erklärte sich gleichzeitig bereit, die Kosten des Klägers im
Widerspruchsverfahren zur Hälfte zu erstatten. Das Vergleichsangebot nahm der Kläger vertreten durch seinen jetzi-
gen Prozessbevollmächtigtenam 18. Dezember 2006 an. In der Folgezeit übersandte der jetzige
Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Kostenrechnung. In der Kostenrech-nung brachte der jetzige
Prozessbevollmächtigte des Klägers folgende Gebühren gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Ansatz:
VV 2400 Geschäftsgebühr 300,00 EUR VV 1005 Vergleichsgebühr 280,00 EUR VV 7002 Auslagenpauschale 20,00
EUR VV 7000 Kosten für 36 Fotokopien aus der Rentenakte 18,00 EUR Gesamthonorar 618,00 EUR VV 7008
Umsatzsteuer 16 % 98,88 EUR Gesamtbetrag 716,88 EUR
Davon wurde die Hälfte also 358,44 EUR vom jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Beklagten
geltend gemacht.
Die Beklagte erließ daraufhin am 09. Januar 2007 einen Kostenfestsetzungsbescheid, mit welchem Kosten in Höhe
von 313,20 EUR festgesetzt wurden. Die Beklagte ging da-bei anders als der Prozessbevollmächtigte des Klägers
davon aus, dass lediglich eine Geschäftsgebühr gemäß § 3, 14 RVG, Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 240,00 EUR
ange-fallen sei. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Fotokopie-kosten wurden gar nicht
berücksichtigt. Hiergegen erhob der Kläger am 13. Januar 2007 Widerspruch. Zur Begründung führte er an, dass eine
höhere Gebühr als die Mittelgebühr angemessen sei, da die Angelegenheit für ihn von existentieller Bedeutung
gewesen sei. Im Übrigen hätten Fotokopiekosten gemäß VV 7000 ersetzt werden müssen.
Die Beklagte erlies darauf hin am 16. Januar 2007 einen Teilabhilfebescheid, mit wel-chem nunmehr 323,64 EUR
festgesetzt wurden. Dabei wurden nunmehr die Fotokopie-kosten berücksichtigt, auf die inklusive Mehrwertsteuer
10,44 EUR entfielen. Darüber hinaus wurden keine Kosten festgesetzt, sodass es bei einer Differenz zu den vom Pro-
zessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Kosten in Höhe von 34,89 EUR verblieb. Eine
Kostenentscheidung enthielt der Bescheid vom 16. Januar 2007 nicht.
Da der Kläger in der Folgezeit seinen Widerspruch nicht zurücknahm, erging dann am 13. April 2007 der
Widerspruchsbescheid, mit welchem der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
die Tätigkeit des Prozessbevollmächtig-ten hier weder besonders schwer noch besonders umfangreich gewesen sei
und daher gemäß der Anmerkung zu Nr. 2004 VV RVG lediglich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 240,00 EUR
angefallen sei. Kosten seien im Widerspruchsverfahren bezüglich des Kos-tenfestsetzungsbescheides nicht zu
erstatten, obwohl dem Widerspruch durch Festset-zung der Fotokopiekosten in Höhe von 18,00 EUR teilweise
abgeholfen worden sei. Denn es handele sich bei den Fotokopiekosten nur um geringfügige Kosten.
Hiergegen hat der Kläger am 03. Mai 2007 Klage erhoben. Er macht geltend, dass hier eine über die Mittelgebühr
hinausgehende Geschäftsgebühr angemessen sei, da das Widerspruchsverfahren für ihn von existentieller Bedeutung
gewesen sei. Im Übrigen sei die Tätigkeit seines Bevollmächtigten auch umfangreich und schwierig gewesen, da die-
ser sich mit medizinischen Gutachten und Verweisungstätigkeiten habe auseinanderset-zen müssen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 09. Januar 2007 in Form des
Teilabhilfebescheides vom 16. Januar 2007 in Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 13. April 2007 weitere 34,80
EUR an außergerichtli-chen Kosten zu erstatten.
Die Beklagt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 09. Januar 2007 sowie im
Widerspruchsbescheid vom 13. April 2007.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 06. März 2008 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch
Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt war und Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher
und rechtlicher Art aufweist und der zugrunde liegende Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung wei-terer Kosten in Höhe von
34,80 EUR.
Zu Recht hat die Beklagte lediglich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 240,00 EUR fest-gesetzt. Gemäß der
Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG ist eine höhere Geschäftsgebühr als 240,00 EUR nur dann festzusetzen, wenn die
Tätigkeit des Bevollmächtigten beson-ders umfangreich oder schwierig ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist die
Geschäftsge-bühr, selbst wenn die Bedeutung für den Mandanten außergewöhnlich groß ist, bei 240,00 EUR zu
kappen.
So liegt der Fall hier. Die Sache war zwar sicherlich für den Kläger von existentieller Be-deutung, sodass die
Bedeutung der Sache eine höhere Gebühr als die Mittelgebühr ge-rechtfertigt hätte. Die Tätigkeit des
Bevollmächtigten war allerdings weder besonders umfangreich noch besonders schwierig, sodass hier eine Kappung
bei 240,00 EUR vor-zunehmen war. Im vorliegenden Fall musste sich der Bevollmächtigte des Klägers ledig-lich mit
einem medizinischen Gutachten auseinandersetzen und zwei Verweisungstätig-keiten prüfen. Diese Tätigkeiten fallen
in der Regel in einem Rentenwiderspruchsverfah-ren an und sind daher nicht überdurchschnittlich schwierig. Auch ein
besonderer Umfang der Tätigkeit ist nicht erkennbar. Das Widerspruchsverfahren dauerte lediglich gute zwei Monate
und war daher zeitlich eher unterdurchschnittlich.
Obwohl kein weiterer Kostenerstattungsanspruch im ursprünglichen Widerspruchsverfah-ren mehr besteht, hat die
Beklagte nunmehr gemäß § 193 SGG dem Kläger ein Viertel seiner außergerichtlichen Kosten des nunmehrigen
Widerspruchs- und Klageverfahrens zu erstatten. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten sind die im
Teilabhilfebe-scheid festgesetzten Fotokopiekosten in Höhe von 18,00 EUR, die ursprünglich nicht festgesetzt worden
waren, nicht nur geringfügig. Die Fotokopiekosten machten vielmehr ein Viertel der ursprünglich im jetzigen
Widerspruchs- und Klageverfahren geltend ge-machten Differenz aus. Dementsprechend hätte im Abhilfebescheid
eine Erstattung von einem Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in diesem Verfahren erfolgen müssen.
Aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung trifft da-her nunmehr das Gericht diese
Entscheidung, ohne dass hierzu eine formelle Aufhebung der vorangegangenen Bescheide hinsichtlich der Kosten im
Tenor des Urteils erforderlich wäre.
Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.