Urteil des SozG Speyer vom 20.04.2006

SozG Speyer: verfassungskonforme auslegung, berufsausbildung, wehr, behinderung, aufnehmen, staat, beendigung, kauf, vollwaisenrente, organisation

Sozialrecht
SG
Speyer
20.04.2006
S 8 RA 366/03
Gewährung von Waisenrente in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach
rheinland-pfälzischem Schulrecht und der Aufnahme eines Studiums im darauf folgenden Wintersemester
1. Der Bescheid der Beklagten vom 18.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.7.2003
wird aufgehoben, soweit die Halbwaisenrente für die Zeit vom 1.4.2002 bis zum 31.7.2002 entzogen
wurde.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Halbwaisenrente für die Zeit zwischen der Ablegung des
Abiturs durch die Klägerin und der Aufnahme ihres Studiums.
Der am 1982 geborenen Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt ist,
wurde durch Bescheid vom 24.6.1996 eine Halbwaisenrente aus der Versicherung ihrer am 12.4.1996
verstorbenen Mutter A*** B*** gewährt.
Im März 2002 legte die Klägerin ihr Abitur ab. Zum 1.10.2002 nahm sie ein Hochschulstudium auf.
Die Beklagte entzog ihr daraufhin gemäß § 48 SGB X durch Bescheid vom 18.2.2003 die
Hinterbliebenenrente für den Zeitraum vom 1.4.2002 bis zum 30.9.2002 und ordnete die Erstattung der
dadurch entstandenen Überzahlung in Höhe von 788,97 EUR nach § 50 SGB X an.
Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, für einen Studienbeginn zum Sommersemester
2002 habe bis zum 15.1.2002 das Abiturzeugnis vorgelegt werden müssen. Dieses habe sie zu diesem
Zeitpunkt aber noch nicht besessen, da es ihr erst am 15.3.2002 ausgehändigt worden sei. Sie habe sich
daher erst zum Wintersemester einschreiben können. Hierdurch sei sie mehr als 4 Monate nicht in einer
Ausbildung gewesen. Diese Lücke sei ohne ihr Verschulden entstanden. Einen Anspruch auf Zahlung von
Arbeitslosengeld habe sie in diesem Zeitraum auch nicht gehabt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 30.7.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung
führte sie aus, für eine Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bestehe ein Anspruch auf Waisenrente,
wenn bei Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes beabsichtigt sei, spätestens bis zum ersten Tag
des fünften auf die Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes folgenden Kalendermonats den
zweiten Ausbildungsabschnitt aufzunehmen und die Aufnahme der weiteren Ausbildung bis zu diesem
Zeitpunkt erfolge. Geschehe dies nicht, ende der Anspruch auf Waisenrente mit dem Ablauf des Monats, in
dem dies erkennbar werde.
Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben.
Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben.
Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.7.2003
aufzuheben, soweit die Halbwaisenrente für die Zeit vom 1.4.2002 bis zum 31.7.2002 entzogen wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Zeit von April bis September 2002 sei keine waisenrentenanspruchsbegründende
Übergangszeit i.S.d. § 48 Abs. 4 SGB VI a.F. gewesen. Nach der Rechtsprechung des BSG sei insoweit
die Viermonatsfrist des § 2 Abs. 2 BKGG anwendbar. Diese Frist sei im vorliegenden Fall überschritten.
Die Rechtsprechung des BSG zu wehr- oder zivildienstbedingten unvermeidbaren Ausbildungspausen
sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Trotz des bei der Klägerin festgestellten GdB von 50 liege
auch keine waisenrentenanspruchsbegründende Behinderung i.S.d. § 48 Abs. 4 Nr. 2 b SGB VI vor, da
die Klägerin trotz ihrer Behinderung grundsätzlich nicht gehindert sei, ihren Lebensunterhalt zu verdienen.
Nach § 48 Abs. 4 SGB VI in der seit dem 1.8.2004 geltenden Fassung sei eine Weiterzahlung der
Waisenrente bei einer Überschreitung der Höchstdauer von vier Kalendermonaten auch dann nicht mehr
möglich, wenn die Ausbildung bzw. der Wehr- oder Zivildienst allein aus generell unvermeidbaren schul-
bzw. wehr- oder zivildienstorganisatorischen Gründen nicht innerhalb der Frist habe aufgenommen
werden können. § 48 Abs. 4 Nr. 1b SGB VI in der ab dem 1.8.2004 geltenden Fassung bringe den Willen
des Gesetzgebers, für welche Zeiten ein Anspruch auf Waisenrente bestehe, eindeutig zum Ausdruck.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der
Beklagten. Der wesentliche Inhalt der Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin
hat Anspruch auf Zahlung von Halbwaisenrente für den Zeitraum vom 1.4.2002 bis zum 31.7.2002.
Nach § 48 Abs. 1 SGB VI haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente,
wenn sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse
unterhaltspflichtig ist, und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Diese
Voraussetzungen liegen vorliegend unstreitig vor.
Nach § 48 Abs. 4 Nr. 2a in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung bestand der Anspruch auf Halb-
oder Vollwaisenrente besteht längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in
Schulausbildung oder Berufsausbildung befand oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistete.
Seit langem ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anspruch auf Waisenrente
nicht nur in den Zeiten besteht, die unmittelbar der Schul- oder Berufsausbildung dienen, sondern dass
auch in sogenannten unvermeidbaren Zwischenzeiten unter bestimmten Voraussetzungen Halb- oder
Vollwaisenrente zu gewähren ist. Das BSG hat dazu in seinen zu § 48 Abs. 4 Nr. 2a SGB VI in der bis zum
31.7.2004 geltenden Fassung ergangen Entscheidungen vom 30.3.1994 (SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3) und
vom 27.2.1997 (SozR 3-2200 § 1267 Nr. 4)ausgeführt:
„Der Senat hat bereits (ua in der Entscheidung vom 30. März 1994, aaO, mwN; siehe auch Urteil vom 27.
Februar 1997,
4 RA 5/96
) hierzu ua ausgeführt: Ausbildungspausen, dh zB Zeiträume zwischen
Schulende und Beginn der Berufsausbildung, sind der Ausbildung gleichzustellen, wenn es sich um
generell unvermeidbare Zwischenzeiten handelt. Nach dem Normprogramm des
§ 48 SGB VI
(bzw des
früher gültigen
§ 44 Angestelltenversicherungsgesetzes
) soll der typische Bedarf der Waise bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres gedeckt werden. Dies gilt auch für die Zeit danach, sofern sich die
Waise in Ausbildung befindet (oder ein anderer Verlängerungstatbestand vorliegt). Denn mit Hilfe der
Rente soll der Unterhalt der Waise für die Dauer der Ausbildung sichergestellt werden, um ihr einen
möglichst qualifizierten Berufsabschluss zu ermöglichen. Zur Ausbildung zählen deshalb auch
Ausbildungspausen (zB Schul- oder Semesterferien), ferner Unterbrechungen der Ausbildung beim
Übergang zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder Ausbildungsgängen. Denn es kann heute nicht
mehr davon ausgegangen werden, dass zB Schul- und Berufsausbildung nahtlos ineinander übergehen.
Dabei gehört jedoch nicht jede Ausbildungspause noch zur Ausbildung, sondern nur diejenige, für die
einzustehen der Versichertengemeinschaft zumutbar ist. Gemeint sind diejenigen objektiv für jeden
Betroffenen - unabhängig von in seinem jeweiligen Lebensbereich liegenden Umständen -
unvermeidbaren Zwangspausen, die sich daraus ergeben, dass die staatliche bzw gesellschaftliche
Organisation von Ausbildungsgängen und -abschnitten einen zeitlich "nahtlosen" Übergang zwischen
diesen von vornherein und für alle Ausbildungswilligen nicht zulässt. Wird "Ausbildung" für eine
Zwischenzeit organisationsbedingt typischerweise generell nicht angeboten, ist dies den Waisen nicht
anzulasten. Zu berücksichtigen sind daher nicht sämtliche individuell "unverschuldeten", sondern nur
generell unvermeidbare Zwangspausen, die der Ausbildungsorganisation eigentümlich und für sie typisch
sind und im wesentlichen auf (abstrakten) ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen der
Ausbildungsträger beruhen.“
Die Zeitgrenze von 4 Monaten hat das BSG mit der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 BKGG begründet. Es hat
dazu ausgeführt (BSG aaO):
„Dort hat das SGB für eine Zwangspause beim Übergang von der Schul- in die Berufsausbildung die
Zeitgrenze von höchstens vier Monaten vorgegeben, weil ein Ausbildungswilliger sich bei einer mehr als
vier Monate dauernden Pause zumutbarerweise darauf einstellen kann, sich selbst zu unterhalten. Denn
er kann regelmäßig aufgrund der abstrakt vorgegebenen staatlichen bzw gesellschaftlichen Organisation
der Ausbildungsabschnitte und -gänge innerhalb von vier Monaten erkennen und sich dann ggf darauf
einrichten, dass er seine Berufsausbildung erst nach einer Zwischenzeit von mehr als vier Monaten wird
aufnehmen oder fortsetzen können. Derjenige darf schon nach dem Zweck des
§ 48 Abs 5 SGB VI
nicht
schlechter gestellt werden, den der Staat von hoher Hand zur Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes
aus seinem Ausbildungsprozess herausnimmt und nach einer hoheitlich festgesetzten, aber auch
während des Dienstes durch den Staat veränderbaren Dienstzeit, zu einem Zeitpunkt wieder entlässt, in
dem aufgrund der abstrakten Ausbildungsorganisation alsbald klar ist, dass er seine Ausbildung erst nach
Ablauf von mehr als vier Monaten aufnehmen oder fortsetzen kann. Dieser - im Vergleich zur Mehrzahl der
in der Ausbildung Stehenden - zusätzliche Nachteil in der Ausbildung kann ggf für den einzelnen nicht
auch noch um die Last vertieft werden, unmittelbar ab Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst - ohne
Übergangszeit - die unterhaltssichernde Waisenrente nicht zu erhalten, weil der Staat Anfang und Ende
des Dienstes nicht mit dem ausbildungsorganisatorisch vorgegebenen Beginn der Ausbildungsgänge und
-abschnitte abgestimmt hat. Die Einstandspflicht ist der Versichertengemeinschaft wegen der Beiträge des
verstorbenen Versicherten, die dem Recht auf Waisenrente zugrunde liegen, zumutbar. Deshalb steht der
Waise ein Recht auf Waisenrente auch dann zu, wenn sie schon bei Beendigung des Wehr-/Zivildienstes
weiß, dass sie erst nach Ablauf von vier Monaten ihre Berufsausbildung aufnehmen oder fortsetzen kann,
und zwar - anders als beim Recht des Kindergeldberechtigten - für die Dauer von vier Monaten. Die
Interessen der Versichertengemeinschaft, also der aktuellen Beitragszahler, werden ggf durch die
Anrechnung von Einkommen nach
§ 97 SGB VI
ausreichend geschützt.“
Zwar hat das BSG die Geltung des 4-Monats-Zeitraums des Kindergeldrechts auch für den Recht auf
Zahlung von Waisenrente mit den Besonderheiten begründet, die sich für Wehr- und Zivildienstleistende
Zahlung von Waisenrente mit den Besonderheiten begründet, die sich für Wehr- und Zivildienstleistende
aus den Belastungen durch ihre Dienstpflicht und insbesondere deren Auswirkung auf den Beginn ihrer
weiteren Ausbildung ergeben. Dies bedeutet entgegen der Ansicht der Beklagten indes nicht, dass die
vom BSG aufgestellten Grundsätze nicht auch für unvermeidbare Zwischenzeiten gelten sollten, die
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das BSG in
beiden genannten Entscheidungen entscheidend auch auf Zwischenzeiten zwischen verschiedenen
Ausbildungsabschnitten abstellt. Zum anderen ist nicht erkennbar, welche Gesichtspunkte die
Normadressaten der Wehr- und Zivildienstleistenden in einer Weise von den Normadressaten der sich in
Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung befindlichen Waisen unterscheiden, dass es gerechtfertigt
wäre, in dem einen Fall für eine viermonatige unvermeidbare Zwischenzeit die Waisenrente
fortzugewähren, in dem anderen Fall jedoch nicht. Da in beiden Fällen die Normadressaten aus von ihnen
nicht zu vertretenden Gründen, sondern aus ihnen vorgegebenen strukturellen Gegebenheiten, nämlich
dem unverrückbaren Ende des einen Ausbildungs- bzw. Lebensabschnitts und dem nicht
vorzuverlegenden Beginn des folgenden Ausbildungsabschnitts, eine mehr als vier Monate währende
Zwischenzeit in Kauf nehmen müssen, sind keine Gründe erkennbar, beide Gruppen von Normadressaten
in Bezug auf die Gewährung von Waisenrente während der unvermeidbaren Zwischenzeiten ungleich zu
behandeln. Würde der Gruppe der Normadressaten, die eine unvermeidbare Zwischenzeit von mehr als
vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten in Kauf nehmen müssen, wie es bei der Klägerin der
Fall war, die Weitergewährung der Waisenrente für den Zeitraum von 4 Monaten versagt, läge ein Verstoß
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG vor. Die verfassungskonforme Auslegung des § 48
Abs. 4 Nr. 2a in der Fassung bis zum 31.7.2004, wie sie ihre Ausprägung in der ständigen
Rechtsprechung des BSG gefunden hat, gebietet demnach die Weitergewährung von Waisenrente für
einen Zeitraum von 4 Monaten auch für die Gruppe der Normadressaten, die eine unvermeidbare
Zwischenzeit von mehr als 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten in Kauf nehmen müssen.
Dass bei der Klägerin eine unvermeidbare Zwischenzeit von mehr als vier Monaten zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten vorlag, ergibt sich daraus, dass sie, wie sie von der Beklagten unwidersprochen
vorgetragen hat, ihr Abiturzeugnis erst am 15.3.2002 und damit nach Ablauf der Bewerbungsfrist für das
Sommersemester am 15.1.2002 erhalten hat, so dass sie sich erst zum Beginn des Wintersemesters
2002/2003 um einen Studienplatz bewerben konnte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Neuregelung des § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b SGB VI mit Wirkung
vom 1.8.2004. Mit dieser Neuregelung hat nämlich der Gesetzgeber lediglich klargestellt, dass für die
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausbildung auch in Zwischenzeiten die Rechtsprechung des
BSG zu Anrechnungszeiten gilt (BT-Drucks 15/2149 S 21). Die von der Rechtsprechung des BSG
herausgearbeiteten Grundsätze sind daher mit Wirkung zum 1. 8. 2004 in das Gesetz aufgenommen
worden, so dass auch ab dem 1.8.2004, wenn eine Waise nicht nur individuell, sondern aus generell
unvermeidbaren schul- bzw hochschulorganisatorischen Gründen nicht in der Lage ist, ihre Ausbildung
innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Kalendermonaten aufzunehmen, für die Dauer von vier
Monaten ein Recht auf Waisenrente besteht, wenn absehbar ist, dass die Ausbildung erst nach mehr als
vier Monaten aufgenommen werden kann (KassKomm/Gürtner, SGB VI, § 48 Anm. 43).
Die Klägerin hat demnach Anspruch auf Zahlung von Halbwaisenrente auch für den Zeitraum vom
1.4.2002 bis zum 31.7.2002.
Eine darüber hinausgehende Zahlung von Halbwaisenrente auch für den Zeitraum vom 1.8.2002 bis zum
30.9.2002 hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr begehrt.
Da der Anspruch der Klägerin bereits nach § 48 Abs. 4 Nr. 2a SGB VI in der bis zum 31.7.2004 geltenden
Fassung besteht, kommt es auf das Vorliegen einer Behinderung nach § 48 Abs. 4 Nr. 2b SGB VI in der
bis zum 31.7.2004 geltenden Fassung nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.