Urteil des SozG Saarbrücken vom 23.05.2005
SozG Saarbrücken: krankenversicherung, zusatzrente, zusatzversicherung, form, klagegegenstand, belastung, beitragspflicht, aktiven, klagebegehren, ergänzung
SG Saarbrücken Entscheidung vom 23.5.2005, S 14 RJ 469/04
Krankenversicherung - Beitrag aus Zusatzrente der hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung - Regelung des § 248 SGB 5 in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung ist
verfassungsgemäß
Leitsätze
Die ab 01. Januar 2004 geltende Regelung des § 248 SGB V, wonach der Beitrag zur
Krankenversicherung aus der Zusatzrente aus der hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung vom Rentenbezieher allein zu tragen ist, verstößt nicht gegen
höherrangiges Recht.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Beitragspflicht zur Krankenversicherung ab 01.01.2004.
Der 1940 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Zusatzrente aus der
hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (HZV). Durch Art. 1 Nr. 148 des Gesetzes
zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14.11.2003 nahm
der Gesetzgeber eine Änderung des § 248 SGB V vor und bestimmte, dass ab
01.01.2004 der Beitrag zur Krankenversicherung aus der Rente von den Rentenbeziehern
allein zu tragen sei.
Dies teilte die Beklagte dem Kläger im Rahmen einer Rentenneuberechnung mit Bescheid
vom 19.11.2003 mit. Der Kläger erhob Widerspruch, den er nicht näher begründete.
Mit Bescheid vom 07.09.2004 wurde der Widerspruch aus den Gründen des
Ursprungsbescheides zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage.
Der Kläger trägt vor, die Neuregelung verstoße gegen den Gleichheitssatz, da eine
unzulässige Belastung gegenüber den Arbeitnehmern vorliege, die von einer derartigen
vollständigen Belastung nicht betroffen seien. Im Übrigen sei auch Art. 14 GG verletzt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2003 in
der Form des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2004 zu
verurteilen, unter Berücksichtigung der vom Kläger vertretenen
Rechtsauffassung im Zusammenhang mit der Einbehaltung von
Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung die
Zusatzrente ab 01.01.2004 neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid, der in Form des Widerspruchsbescheides Gegenstand des
Klageverfahrens ist, ist rechtmäßig. Denn die Beklagte hat die dem Kläger zu zahlende
Zusatzrente unter Berücksichtigung der Regelung des § 248 SGB V zutreffend berechnet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Rente. Dies steht zur
Überzeugung der Kammer fest.
Klagegegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Höhe der Beiträge zur
Krankenversicherung ab 01.01.2004. Zwar hat der Kläger seinen Klageantrag dahin
formuliert, die Zusatzrente sei ab 01.04.2004 neu zu berechnen, der weitere Inhalt des
Schriftsatzes vom 26.01.2005 weist aber eindeutig aus, dass sich der Kläger gegen die
Änderungen ab 01.01.2004 wendet. Dies ergibt sich auch aus der Klageschrift selbst, in
der der Kläger als Klagegegenstand die Einbehaltung und Abführung der vollen Beiträge zur
Krankenversicherung aus der HZV angeführt hat. Soweit der Kläger nunmehr in sein
Klagebegehren auch die Beiträge zur Pflegeversicherung einbezogen hat, ist seine Klage
unzulässig; denn die angefochtenen Bescheide regeln lediglich die Abführung der vollen
Beiträge zur Krankenversicherung ab 01.01.2004.
Hinsichtlich der letzteren Regelung ist die erhobene Klage zwar zulässig, aber unbegründet.
Dass nämlich die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der klägerischen
Zusatzrente gegen § 248 SGB V in der derzeit gültigen Fassung verstößt, ist vom Kläger
weder vorgetragen noch ansonsten für die Kammer ersichtlich. Der Kläger kann sich auch
nicht mit Erfolg darauf berufen, § 248 SGB V verstoße gegen höherrangiges Recht,
insbesondere gegen Vorschriften des Grundgesetzes.
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor. Artikel 3 GG schließt nämlich nicht
aus, dass ungleiche Sachverhalte auch ungleich behandelt werden. Die Vorschrift verbietet
lediglich, dass wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich
gleich behandelt wird. Zwischen Arbeitnehmern, die in einem aktiven
Beschäftigungsverhältnis stehen, und Rentnern bestehen aber wesentliche Unterschiede,
so dass der Gesetzgeber nicht gehindert ist, die Beitragstragung zur gesetzlichen
Krankenversicherung unterschiedlich zu regeln.
Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass die Beitragspflicht zur Krankenversicherung
Eigentumsrechte beeinträchtigt. Der Kläger hat sich zwar auf Art. 14 GG berufen, hierzu
aber keine weiteren Ausführungen gemacht.
Bei dieser Sachlage ist die Kammer überzeugt, dass die Beklagte zurecht § 248 SGB V der
derzeit gültigen Fassung angewendet hat. Da der Kläger keinen Anspruch auf
Neuberechnung seiner Rente hat, war die Klage wie geschehen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.