Urteil des SozG Reutlingen vom 24.04.2007

SozG Reutlingen: grobe fahrlässigkeit, stadt, angemessenheit, heizung, unterkunftskosten, rücknahme, ausstattung, wohnraum, wohnfläche, obliegenheit

Sozialgericht Reutlingen
Urteil vom 24.04.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Reutlingen S 2 AS 4309/06
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft ab dem 1.
August 2006.
Die Beklagte bewilligte dem in Riederich wohnendem Kläger mit Bescheid vom 14. Februar 2006 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für die Zeit vom 19. Dezember 2005 bis zum
31. Mai 2006. Dabei wurden monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,67 EUR (davon
Kaltmietzins: 340 EUR) berücksichtigt. Zugleich wurde in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Beklagte die
tatsächliche Miete und die Nebenkosten nur anerkennen könne, wenn diese angemessen sind. Die ortsüblich
angemessene Miete, die von der Beklagten anerkannt werden könne, betrage in Riederich lediglich 230 EUR. Dieser
Mietbetrag sei in Anlehnung an das Wohngeldgesetz errechnet, und zwar aufgrund der Mietstufe 2, in die die
Gemeinde Riederich falle, der Anzahl der Personen, im vorliegenden Fall also einer Person, und des Baujahrs der
bewohnten Wohnung 1988. Die Beklagte forderte den Kläger auf, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Sollte er
keine günstigere Wohnung finden, solle er monatliche Nachweise über die Wohnungssuche (Zeitungsausschnitte
sowie Notizen über Telefonate mit Vermietern mit Name und Datum des Gespräches, Absagen) vorlegen. Sollte sie,
die Beklagte, vom Kläger bis zum 9. Juli 2006 nichts erhalten, würde ab dem 1. August 2006 nur noch die
angemessene Höchstmiete in der Berechnung berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem SGB II in Höhe von monatlich 745,65 EUR für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 30. November 2006.
Berücksichtigt wurden hier erneut monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,67 EUR (davon
Kaltmietzins: 340 EUR).
Mit Bescheid vom 14. Juli 2006 änderte die Beklagte ihre Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 30. November 2006 und setzte die bewilligte Leistung in
Höhe von 635,67 EUR fest. Berücksichtigt wurden nunmehr monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe
von 290,67 EUR (davon Kaltmietzins: 230 EUR). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger bis zum 9. Juli
2006 keine Nachweise über die Wohnungssuche vorgelegt habe.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 8. August 2006 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 23.
Oktober 2006 als unbegründet zurückwies.
Mit der am 21. November 2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er konzediert, dass er nicht
nach einer kostengünstigeren Wohnung gesucht hat, weil er aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit wisse, dass es
solchen Wohnraum in Riederich nicht gebe. Er ist aber der Ansicht, dass die Anwendung des Wohngeldgesetzes zur
Ermittlung der ortsüblichen Miete nicht zulässig sei. Das Wohngeldgesetz diene als Zuschussgesetz für mittellose
bzw. gering verdienende Mieter. Nachdem die finanzielle Lage der öffentlichen Haushalte in Bund, Ländern und
Kommunen sich aber verschlechtert habe, sei das Wohngeldgesetz begrenzt und dort Miethöchstbeträge eingeführt
worden, die mit der Realität nichts mehr zu tun hätten. Die veralteten Höchstgrenzen des Wohngeldgesetzes könnten
für die Ermittlung der zuschussfähigen Unterkunftskosten nur dann Geltung haben, wenn die Beklagte die ortsübliche
Miete nicht aus anderen Quellen ermitteln könne. Andere Erkenntnisquellen seien aber im vorliegenden Fall noch nicht
erschöpft gewesen. Der Mietpreisspiegel der Stadt Reutlingen habe zwar für Riederich keine unmittelbare Geltung.
Das mit Mietsachen und speziell Mieterhöhungsverfahren auch im Bereich Riederich befasste und zuständige
Amtsgericht Bad Urach habe aber bereits vor einigen Jahren konstatiert, dass der Mietspiegel Reutlingen unter
Berücksichtigung eines Abschlages von 10 Prozent auf die Ermstalgemeinden, zu denen auch Riederich zählt,
Anwendung finden solle. Die vom Kläger bewohnte Wohnung habe eine Größe von 50 m² und sei Baualter 1988. Sie
befinde sich in einer guten Wohnlage. Nach diesen Kriterien ergebe sich aus dem Mietspiegel der Stadt Reutlingen
des Jahres 2003 zunächst eine Mietpreisspanne von 5,75 EUR bis 6,65 EUR pro m², als Mittelwert somit 6,20 EUR
m². Für die 50 m² große Wohnung sei dies daher ein Kaltmietzinsbetrag in Höhe von monatlich 310 EUR. Hiervon sei
ein Abschlag in Höhe von 10 Prozent vorzunehmen, so dass als angemessene Miete zunächst 279 EUR festzustellen
seien. Tatsächlich zahle der Kläger eine Kaltmiete von 320 EUR zuzüglich Stellplatzmiete von 20 EUR, gesamt 340
EUR. Werde nun weiter berücksichtigt, dass seit der Erstellung des Mietspiegels der Stadt Reutlingen im Herbst 2003
zwischenzeitlich drei Jahre vergangen seien, so habe sich das Mietniveau um ca. 2,5 Prozent jährlich, mithin um
insgesamt 7,5 Prozent gesteigert, so dass also auf den Tabellenwert von 279 EUR noch 20,93 EUR zu addieren
seien, und folglich von einer angemessenen Kaltmiete von 299,93 EUR auszugehen sei. Zusammen mit der
Stellplatzmiete seien dies dann monatlich 319,93 EUR.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2006,
BG-Nr. 66402BG0011303, aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm die von ihm beantragten Unterkunftskosten
auch ab dem 1. August 2006 in voller Höhe (340 EUR) zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm ab
dem 1. August 2006 monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 319,93 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest. Ergänzend trägt sie vor, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit
von Mietaufwendungen für eine Unterkunft im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den
notwendigen Bedarf sicherzustellen, nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern
auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen
Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln sei.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie die beigezogene Akte
der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2006 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von
Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von mehr als 230 EUR Kaltmiete.
a) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II sind Aufwendungen für
die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessen Umfang übersteigen, als Bedarf des
alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem
alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder durch andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch
längstens für sechs Monate. Diese Frist ist jedenfalls am 1. August 2006 abgelaufen, nachdem der Kläger bereits seit
dem 19. Dezember 2005 Leistungen nach dem SGB II bezieht.
b) Im Ergebnis bestehen keine Bedenken gegen die von der Beklagten zur Grundlage ihrer Bescheide gemachten
Annahme, dass im Falle des Klägers nur ein monatlicher Kaltmietzins von 230 EUR angemessen ist.
(1) Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es nicht auf die
Angemessenheit der tatsächlich gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten im Sinne einer
Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der
jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss
vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO
2938/06 ER-B). Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen – entgegen der Auffassung des Klägers und der
Praxis der Beklagten – von einer bestimmten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer
objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen
Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (LSG Schleswig-Holstein, Urteil
vom 14.09.2006, Az.: L 6 AS 6/06; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO
2938/06 ER-B; zumindest missverständlich aber BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Eine andere
Betrachtungsweise würde zu einer Sicherung des Status quo der Wohnverhältnisse von Hilfebedürftigen führen, wenn
nur die tatsächlichen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich bewohnten Räumlichkeiten stehen
müssen, unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten nach ihrer Größe, Lage und Ausstattung für den Hilfebedürftigen
angemessen sind.
(2) Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist daher zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar
typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderungen des sozialen
Mietwohnungsbaus (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Sodann ist der Wohnstandard festzustellen,
wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung
zusteht (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R; ähnlich LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
18.12.2006, Az.: L 10 B 1091/06 AS ER). Insoweit kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche
und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (sog. Produkttheorie;
vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R).
In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45
m² als angemessen anzusehen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B;
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2006, Az.: L 8 AS 4787/06 ER-B, unter Hinweis auf Nr. 5.7.1 der
Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung -
VwV-SozWo vom 12.02.2002, GABl. S. 240, i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22.01.2004, GABl. S. 248; LSG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss
vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B).
Hinsichtlich des Wohnstandards sind Hilfebedürftigen jedenfalls Wohnungen mit einfacher Ausstattung in einer Lage
mit Nachteilen unabhängig vom Baujahr zuzumuten. Für diese Kategorie sieht der Mietspiegel der Stadt Reutlingen
mit Stand vom 1. April 2007 bei Wohnflächen zwischen 40 m² bis unter 50 m² einen Quadratmeterpreis von 4,65 bis
5,90 EUR vor. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist auf den unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen
marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2006, Az.: L 7 AS
4739/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B). Multipliziert man
also den unteren Wert von 4,65 EUR mit der angemessenen Wohnfläche von 45 m² ergibt sich ein angemessener
Kaltmietzins in Höhe von 209,25 EUR.
Die Gemeinde, in der der Kläger wohnt, grenzt unmittelbar an das Gebiet der Stadt Reutlingen an, so dass es tunlich
ist, auf den Mietspiegel der Stadt Reutlingen abzustellen, zumal in Reutlingen die Mietzinsen höher sind als in den
benachbarten, weniger städtisch geprägten Gemeinden. Hiervon geht im Übrigen auch der Kläger selbst aus, wenn er
während des Rechtsstreits vorgetragen hat, dass Orientierungspunkt der Mietspiegel der Stadt Reutlingen unter
Berücksichtigung eines Abschlages in Höhe von 10 Prozent sein solle.
Damit begegnet der von der Beklagten angenommene angemessene Kaltmietzins in Höhe von 230 EUR auf dieser
abstrakten Ebene keinen Bedenken, selbst wenn man keinen Abschlag für Riederich gegenüber Reutlingen vornimmt.
Er ist für den Kläger sogar günstig. Auf einen Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 Wohnungsgeldgesetz kommt es
demnach nicht an.
Auf den Umstand, dass der Kläger bislang eine Wohnung mit Pkw-Stellplatz angemietet hat, kommt es für die
Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten – im Sinne einer Anhebung – mithin schon deshalb nicht an, weil
das derzeit bewohnte Objekt für diese Ermittlung ohne Belang ist. Im übrigen sind Kosten für einen Stellplatz ohnehin
regelmäßig nicht erstattungsfähig, weil dieser ebenso wenig wie etwa eine Garage (dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006,
Az.: B 7b AS 10/06 R) unter den Begriff der "Unterkunft", die auf eine Beherbergung von Menschen und nicht von
Autos abzielt, gefasst werden kann.
(3) Das Ergebnis der abstrakten Berechnung der angemessenen Wohnungskosten kann allerdings dann keine
ausschlaggebende Bedeutung haben, wenn es zu diesem Preis nicht auch tatsächlich konkrete Wohnangebote gibt
(vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg,
Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B). Besteht eine solche (in zeitlicher und örtlicher Hinsicht)
konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret
angemessen anzusehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; LSG Baden-Württemberg, Beschluss
vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER).
Ob es insoweit ausreicht, die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt anhand eines Mietspiegels
zu ermitteln (so wohl BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R), kann dahinstehen. Denn jedenfalls kann
nicht der pauschale klägerische Vortrag, dass die auf abstrakter Ebene als angemessen ermittelten
Unterkunftskosten keinen Niederschlag im konkreten Wohnungsangebot fänden, die abstrakte
Angemessenheitsberechnung in Frage stellen. Vielmehr muss der Hilfebedürftige substantiiert darlegen, dass eine
andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht
vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht
zugänglich war (Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06). An dieser Stelle wird nämlich die in §
22 Abs. 1 Satz 2 SGB II enthaltene Obliegenheit des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
19.09.2006, Az.: L 3 ER 161/06 AS; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05)
aktualisiert.
Offen bleiben kann auch, welchen Umfang die Bemühungen des Hilfebedürftigen um eine Kostensenkung haben
müssen. Denn es reicht jedenfalls nicht aus, wenn der Hilfebedürftige - wie im vorliegenden Fall - sich in keiner Weise
um eine kostengünstigere Wohnung bemüht und entsprechende Wohnungssuche betreibt, sondern lediglich darauf
verweist, dass er wüsste, dass es keine solche Wohnung gebe. Zumindest wenn – wie hier – der Hilfebedürftige
nichts unternimmt, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, sondern erkennbar darauf spekuliert, die derzeitig
unangemessen teure Wohnung mit Hilfe öffentlicher Gelder behalten zu können, braucht die Beklagte kein konkretes
Wohnungsangebot nachzuweisen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B;
siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen,
Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS
494/05).
(4) Allerdings dürfen für die Hilfebedürftigen nachteilige Konsequenzen aus der Verletzung ihrer Obliegenheit, sich um
kostengünstigen Wohnraum zu bemühen, nur gezogen werden, wenn sie zuvor vom Leistungsträger auf diese
Obliegenheit hingewiesen worden sind (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06
ER-B; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom
01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05; sehr zurückhaltend aber BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R).
Dabei reicht es jedenfalls aus, wenn dieser Hinweis zum einen die Höhe des von der Beklagten für angemessen
erachteten Mietzinses benennt (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R) und zum anderen die Folgen
aufzeigt, wenn eine Suche nach kostengünstigerem Wohnraum nicht vorgenommen bzw. entsprechende Nachweise
über diese Suche nicht vorgelegt werden.
Weitere Parameter für die Berechnung des angemessenen Kaltmieszinses müssen in dem Hinweis nicht enthalten
sein, weil diese für die vom Hilfebedürftigen geforderten Bemühungen um Kostensenkung letztlich nicht von
Bedeutung sind (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Deswegen muss die
Kostensenkungshinweis insbesondere keine Vorgaben hinsichtlich der Wohnungsgröße und des Kaltmietpreises pro
Quadratmeter enthalten (so aber LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B;
SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05; wie hier BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B
7b AS 10/06 R). Beide Faktoren sind nämlich nur für die Berechnung des angemessenen Kaltmietzinspreises
insgesamt von Bedeutung, binden aber nicht den Hilfebedürftigen bei der Wohnungssuche. Es ist dem
Hilfebedürftigen unbenommen, eine größere oder kleinere Wohnung anzumieten, solange nur der Gesamtmietzinspreis
dem als angemessen ermittelten Mietzinspreis entspricht (so auch SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom
01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05; Lauterbach, Neue Justiz 2006, 488 [489]). Im Ergebnis kommt es nämlich allein auf
die Kostenbelastung des Grundleistungsträgers an, so dass dahinstehen kann, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung
oder Lage isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen
hohen Kosten belastet wird (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R; Lauterbach, Neue Justiz 2006, 488
[489]).
Schließlich bedarf es auch keines Hinweises zur Möglichkeit der Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten,
Mietkaution und Umzugskosten nach § 22 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB II (a.A. SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom
01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05). Da der Leistungsempfänger sich ohnehin gemäß § 22 Abs. 2 SGB II an den
Leistungsträger zwecks Zusicherung hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft wenden soll, können
dabei Einzelfragen genauer abgeklärt werden (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R).
Welcher Hinweise es bezüglich der angemessenen Heizkosten bedarf, kann hier dahinstehen, da deren Höhe
zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.
Den vorgenannten Anforderungen genügten die Hinweise, die im Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2006
enthalten waren. Es wurde die ortsüblich angemessene Miete, die von der Beklagten anerkannt werden könne, mit
230 EUR beziffert. Ferner wurde der Kläger gebeten, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, und darauf
hingewiesen, dass er, falls er keine günstigere Wohnung finde, monatliche Nachweise über seine Wohnungssuche
vorzulegen habe. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass ab dem 1. August 2006 nur noch die angemessene
Höchstmiete berücksichtigt werden könne, sollte die Beklagte bis zum 9. Juli 2006 keine Nachweise vom Kläger
erhalten.
c) Die angefochtenen Bescheide genügen auch den von § 45 SGB X aufgestellten Voraussetzungen für die
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Daran müssen sich die Bescheide messen
lassen, da sie in ihrem Verfügungssatz jedenfalls inzident - im Rahmen der Begründung auch ausdrücklich - eine
teilweise Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 31. Mai 2006 darstellen.
(1) Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil
begründet oder bestätigt, soweit er rechtswidrig ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger
begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs. 2 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte
auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an
einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte
erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur
unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs.
2 Satz 3 Ziffer 3 SGB X nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte, wobei grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt hat.
(2) Der Bescheid vom 31. Mai 2006, der für den Kläger begünstigend war, war insoweit rechtswidrig, als ihm für die
Zeit ab dem 1. August 2006 Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt wurden, und dabei ein Kaltmietzinsbetrag von
mehr als 230 EUR monatlich berücksichtigt wurde, weil er hierauf – wie oben dargestellt – keinen Anspruch hatte.
Der Aufhebung steht ein etwaiger Vertrauensschutz des Klägers nicht entgegen. Dieser kannte die Rechtswidrigkeit
des Verwaltungsaktes. Die Beklagte hatte ihn selbst im ersten Bewilligungsbescheid vom 14. Februar 2006 darauf
hingewiesen, dass ab dem 1. August 2006 ein Anspruch auf Erstattung des Kaltmietzinses nur in Höhe von 230 EUR
monatlich bestehe.
Da sich der Kläger bereits aus diesem Grund nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, ist für eine weitere
Abwägung nach § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X kein Raum (Thüringer LSG, Urteil vom 17.03.2005, Az.: L 2 RA
136/03).
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X sind erfüllt. Die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X
ist gewahrt. Ferner hat die gemäß § 45 Abs. 5 SGB X i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB X zuständige Behörde gehandelt. Ein
Ermessen stand dieser gemäß § 40 Abs. 1 Ziffer 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III nicht zu (vgl. LSG Baden-
Württemberg, Urteil vom 10.10.2006, Az.: L 13 AL 3133/05).
d) Weitere Gesichtspunkte, die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide in Frage stellen könnten, sind nicht
vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz Sozialgerichtsgesetz (SGG).