Urteil des SozG Regensburg vom 14.11.2008

SozG Regensburg: berechtigte person, erwerbseinkommen, erlass, währung, ausschluss, schutzfrist, verfügung, datum, verordnung, eltern

Sozialgericht Regensburg
Gerichtsbescheid vom 14.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 4 EG 18/07
Bayerisches Landessozialgericht L 9 EG 76/08
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz
(BEEG).
Der Kläger und seine Ehefrau Susan B sind leibliche Eltern des am 04.03.2007 geborenen Kindes Sina B.
Unter dem Datum vom 10.04.2007 beantragten sie beim Beklagten die Gewährung von Elterngeld, wobei sie den
Bezugszeitraum dergestalt festlegten, dass für den ersten und zweiten Lebensmonat die Gewährung an die Mutter
sowie für den dritten bis 14 Lebensmonat an den Vater erfolgen solle.
Ab 31.01.2007 bestand für die Ehefrau ein Beschäftigungsverbot nach der Verordnung über den Mutterschutz für
Beamtinnen (MuSchV) bis einschließlich 06.06.2007. In dieser Zeit erhielt sie weiterhin von ihrer
Beschäftigungsstelle, Wehrbereichsverwaltung Süd, Bezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Mit Bescheid
vom 29.05.2007 lehnte hierauf die Beklagte die Gewährung von Elterngeld für den beantragten Zwei-Monats-Zeitraum
vom 04.03. bis 03.05.2007 ab, da sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BEEG wegen der Anrechnung der
beamtenrechtlichen Bezüge in Höhe von kalendertäglich 68,40 EUR ein Zahlbetrag für das Elterngeld nicht ergebe.
Die Ehefrau hatte gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt, den sie nicht näher begründete. Mit
Widerspruchsbescheid vom 16.10.2007 wies der Beklagte den Widerspruch ihr gegenüber unter Bezugnahme auf die
Begründung im angefochtenen Bescheid zurück.
Der Kläger seinerseits legte der Beklagten seine Lohnabrechnungen über den Zeitraum von März 2006 bis Februar
2007 vor. Danach hatte er im Zeitraum ein Erwerbseinkommen von 20.453,44 EUR netto erzielt.
Mit Bescheid vom 29.05.2007 gewährte der Beklagte ihm gegenüber Elterngeld für den Bezugszeitraum vom
04.05.2007 bis 04.02.2008 in monatlicher Höhe von 1.141,98 EUR. Der Bescheid sprach weiter aus, da die Ehefrau
Dienstbezüge für den Mutterschutzzeitraum bis 06.06.2007 bezogen habe, seien die Lebensmonate eins bis vier des
Kindes bereits als von ihr verbraucht anzusehen. Da den beiden Elternteilen insgesamt 14 Monate Elterngeld zur
Verfügung stünden, verblieben für den Kläger noch zehn Monate Bezugszeitraum.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, wobei er die Auffassung vertrat, ihm stehe ein anteiliges
Elterngeld für den vierten Lebensmonat seiner Tochter im Zeitraum vom 07.06. bis 03.08.2007 zu, was sich
insbesondere daraus ergebe, dass sich der Mutterschutzzeitraum nur bis zum 06.06.2007 erstreckt habe und seine
Ehefrau in der übrigen Zeit wieder erwerbstätig gewesen sei. Unter Bezugnahme auf § 3 BEEG sei daher nur eine
anteilige Anrechnung vorzunehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2007 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hierbei führte
er im Wesentlichen aus, ein Elternteil könne höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Lebensmonate des
Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 oder 3 BEEG anzurechnende Leistungen zustünden, würden gemäß § 4 Abs. 3
Satz 1 und 2 BEEG als Monate gelten, für die die berechtigte Person Elterngeld beziehe. Hierbei seien
anzurechnende Leistungen unter anderem auch Dienstbezüge, die während der Schutzfrist gemäß § 3 Abs. 1
MuSchV zustünden.
Gegen den Bescheid hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 13.11.2007 Klage zum Sozialgericht
Regensburg erheben lassen. Es sei unstreitig, dass die vollendeten Lebensmonate eins bis drei des Kindes als
Elterngeldzeitraum der Ehefrau anzusehen seien. Im vierten Lebensmonat habe für die Ehefrau aber nur für den
Zeitraum vom 04. bis 06.06.2007 von Mutterschaftsgeldleistungen bestanden, danach habe sie ihre Dienstbezüge
wieder erhalten. Aus § 3 Abs. 1 Satz 4 BEEG ergebe sich aber, dass das zu gewährende Elterngeld nicht
monatsweise, sondern taggenau abzurechnen ist. Für den Zeitraum ab 07.06.2007 dürfe daher für den restlichen Teil
des vierten Lebensmonats eine Anrechnung nicht erfolgen. Der Zeitraum ab dem 07.06.2007 könne also nicht mehr
als Elterngeldzeitraum der Mutter gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG gelten, sodass insoweit der Kläger als Vater
anspruchsberechtigt sei.
Unter Bezugnahme auf die Klageschrift lässt der Kläger daher beantragen,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
18.10.2007 zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 04.03.2008 bis 03.04.2008 Elterngeld in Höhe von
1.027,78 EUR zu bewilligen.
Demgegenüber beantragt der Beklagte, die Klage abzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen wurden die Elterngeldakten betreffend Sina B. Auf deren Inhalt sowie den Inhalt der
Streitakte wird zur näheren Erläuterung des Sach- und Streitstandes im Einzelnen Bezug genommen.
Im Termin vom 13.08.2008 hat das Gericht die Rechts- und Sachlage mit den Beteiligten erörtert. Diese erklärten sich
übereinstimmend mit dem Erlass eines Ge-richtsbescheides einverstanden.
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht hat den
Beteiligten mitgeteilt, dass es eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid in Betracht zieht und ihnen Gelegenheit zur
Äußerung gegeben (§ 105 Abs.1 Satz 1 und 2 SGG).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Berechnung des Elterngeldes im Bescheid vom 29.05.2007 ist rechtlich
nicht zu beanstanden, da der Zeitraum vom 04.03. bis 03.05.2007 nicht in die Berechnung einzubeziehen ist.
Da das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheides folgt, wird auf diesen gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug
genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG kann ein Elternteil höchstens für zwöf Monate Elterngeld beziehen. Nach Satz 2 der
Vorschrift gelten Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs. 1 oder 3 anzurechnende Leistungen zustehen,
als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht. Auch wenn die Ehefrau des Klägers im Juni 2007 nur für
wenige Tage Mutterschaftsgeldleistungen bezogen hat, für den übrigen Zeitraum des Monats aber
Erwerbseinkommen, so ist dieser Monat für die Ehefrau und damit für den Kläger selbst verbraucht. Nach Auffassung
des Gerichtes lässt bereits der Wortlaut der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG bei grammatikalischer Auslegung
keine andere Deutung als die zu, dass der Monat, in dem es (unter Bezugnahme auf § 3 BEEG) zum Bezug von
Mutterschaftsgeld sei es nun für den gesamten Kalendermonat oder nur für einen Teil desselben – gekommen ist,
nicht in den Bezugszeitraum für das Elterngeld einzubeziehen ist. Die Wortwahl "Lebensmonate des Kindes, in denen
" lässt nämlich schließen, dass auch das einzelne, in den Monat fallende Ereignis – also auch nur die Ge-währung
von Mutterschaftsgeld für einen oder einzelne Tage – zum Ausschluss der Einbeziehung in den Bezugszeitraum
führen soll. Hätte nämlich hier der Gesetzgeber nur den gesamten Monatszeitraum als Ausschlusstatbestand
betrachtet, so hätte dies nach Auffassung des Gerichtes zwangsläufig zu einer anderen Formulierung, zum Beispiel
"Lebensmonate für die gewährt wird" führen müssen. Darüber hinaus hat sich der Gesetzgeber auch einer
einschränkenden Formulie-rung, wie zum Beispiel "teilweise" enthalten.
Aber auch von der gesetzlichen Zielsetzung her ist das Ergebnis nach Auffassung des Gerichtes nachvollziehbar. Die
Nichteinbeziehung von Zeiträumen der Gewährung von Mutterschaftsgeld in den Bezugszeitraum besteht darin,
Zeiträume in denen eine Lohnersatzleistung – wie das Mutterschaftsgeld – erbracht werden, nicht zu berücksichtigen.
Elterngeld seinerseits ist aber ebenso Lohnersatzleistung, so-dass es verfehlt wäre, eine Lohnersatzleistung durch die
andere zu ersetzen.
Letztendlich vermag die Argumentation des Klägerbevollmächtigten in der Klageschrift nach Auffassung des Gerichts
nicht zu verfangen. Diese stellt im Wesentlichen auf die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 4 BEEG ab, wonach
Leistungen die nach den Sätzen 1 – 3 der Vorschrift – so auch Mutterschaftsgeld – nur für einen Teil des
Lebensmonats des Kindes zustehen, auch nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen seien. Die
Argumentation verkennt aber hier-bei, dass es sich bei § 3 BEEG um eine Anrechnungsvorschrift handelt, während §
4 BEEG den Bezugszeitraum, also die Länge des Zeitraumes, für den Elterngeld zu gewähren ist, regelt. Dieser
Bezugszeitraum beträgt aber für einen Elternteil gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG höchstens zwölf Monate, wobei
nach Absatz 3 Satz 2 der Vorschrift, wie dargelegt, die Lebensmonate nicht zur Anrechnung kom-men, in denen der
Bezug von Mutterschaftsgeld – sei es auch nur teilweise – ge-geben war.
Mithin hat der Beklagte im Bescheid vom 29.05.2007 zu Recht den Bezugszeitraum für das Elterngeld vom
04.05.2007 bis 06.02.2008 festgelegt. Der Bescheid ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, sodass der Klage der
Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.