Urteil des SozG Potsdam vom 13.03.2007

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Gericht:
SG Potsdam 19.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 19 AS 1485/07 ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 86b Abs 2 SGG
Ausschluss einstweiligen Rechtsschutzes bei Bestandskraft des
Ausgangsbescheides
Tenor
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung der
Teilnahme zum Weiterbildungslehrgang zur Personalschutzkraft IHK durch die
Antragsgegnerin.
Der Antragsteller beantragte unter dem 13.3.2007 die Genehmigung zur Weiterbildung
zum IHK geprüften Personenschützer bei der Antragsgegnerin.
Mit Bescheid vom 13.4.2007 lehnte die Antragsgegnerin die Förderung der beruflichen
Weiterbildung ab, gestützt auf § 77 SGB III. Der Antragsteller verfüge über eine
abgeschlossene Ausbildung als Werkzeugmacher und könne den Beruf weiterhin
ausüben bzw. sei in diesem Beruf vermittelbar.
Ausweislich der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin hat der Antragsteller diesen
Bescheid nicht angefochten. Unter dem 18.4.2007 hat dieser im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes die Förderung des Weiterbildungslehrgangs zur Personenschutzkraft
begehrt und beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, Kosten für die Weiterbildung zur
Personenschutzkraft zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsakte der
Antragsgegnerin verwiesen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der
Entscheidung gewesen.
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat in dieser Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG sind Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz schon vor
Klageerhebung zulässig. Im vorliegenden Fall kann im Ergebnis dahinstehen, ob der
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zulässig ist. In der Sache hat dieser
keinen Erfolg. Einstweilige Anordnungen sind in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile möglich
erscheint. Der Erlaß einer Regelungsanordnung kommt nur dann in Betracht, wenn
sowohl ein Anordnungsanspruch-Bestehen des geltend gemachten Rechts – als auch ein
Anordnungsgrund – Eilbedürftigkeit – glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 1 SGG in
Verbindung mit § 92 Abs. 2 ZPO) und eine Vorwegnahme in der Hauptsache
gerechtfertigt ist. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 13.4.2007 die Übernahme
der Weiterbildungsmaßnahme zur Personenschutzfachkraft abgelehnt. Ausweislich der
Verwaltungsakte der Antragsgegnerin hat der Antragssteller dagegen keinen
Widerspruch erhoben. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts war
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Widerspruch erhoben. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts war
die auf dem Bescheid vom 13.4.2007 enthaltene Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen.
Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 30.4.2007 ist demnach bestandskräftig, d.h.
nicht mehr mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Die ggf. dagegen gerichtete Klage hat in
der Hauptsache keinen Erfolg.
Nach alledem mußte der Antrag abgelehnt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 SGG.
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