Urteil des SozG Osnabrück vom 15.07.2009

SozG Osnabrück: gebühr, verwaltungsverfahren, wiederholung, widerspruchsverfahren, anmerkung, gebrechen, krankheit, gerichtsverfahren

Sozialgericht Osnabrück
Beschluss vom 15.07.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 1 SF 31/08
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 18.04.2008
wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Gründe:
Die vom Kläger gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die
verlangten Gebühren sind unbillig.
Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig geworden war,
war die Gebühr für das Widerspruchsverfahren dem Tatbestand der Nr. 2401 VV RVG zu entnehmen, nach dem eine
Gebühr von mehr als 120,00 EUR nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Diesem Kriterium genügte die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren bei weitem nicht. Die
Widerspruchsbegründung vom 30. Oktober 2006 beschränkte sich in den wesentlichen Punkten auf eine bloße
Wiederholung der Antragsschrift vom 6. Juli 2006, mit der das vorausgegangene Verwaltungsverfahren eingeleitet
worden war (und die im Übrigen inhaltlich mit der Widerspruchsschrift übereinstimmte, die ebenfalls am 6. Juli 2006
für das bei der Rentenversicherung E. laufende Rentenverfahren des Klägers gefertigt worden war, vgl. dazu das
Gerichtsverfahren S 15 R 690/06 mit nachfolgendem gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren S 1 SF 26/08). Der
Einwand des Klägers, sein Anwalt habe mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 das Bild der Krankheit und Gebrechen
des Klägers sehr detailliert unter Angabe der behandelnden Ärzte auf insgesamt vier Seiten dargelegt, übersieht
demnach, dass es sich dabei um eine rein wiederholende Tätigkeit gehandelt hat. Der Ansatz der Regel-/
Schwellengebühr von 120,00 EUR ist nach Lage des Falles eher zu hoch als zu niedrig.
Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für die vom Kläger beanstandete Verfahrensgebühr nach Nr.
3103 VV RVG. Die Klageschrift vom 6. Dezember 2006 stellt sich als erneute Wiederholung des Inhalts der
Antragsschrift vom 6. Juli 2006 und der Widerspruchsschrift vom 30. Oktober 2006 dar. Für sich gesehen wäre bei
bloßer Betrachtung dieser Klageschrift eher an die Festsetzung der Mindestgebühr als an den Ansatz der Mittelgebühr
zu denken. Die von der Urkundsbeamtin festgesetzte Mittelgebühr ist aber angemessen, weil anwaltlich der
Schriftsatz vom 9. Oktober 2007 nachgereicht worden ist, dessen Inhalt und insbesondere dessen Anlagen dem
Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittliches Gepräge gegeben haben, mag auch die
Bedeutung der Sache für den Kläger - er wollte mit der Klage einen höheren Behinderungsgrad als 60 erreichen - eher
leicht unterdurchschnittlich gewesen sein.
Mit Blick auf die antragsgemäß festgesetzte Terminsgebühr liegt eine (An- schluss-)Erinnerung des Beklagten nicht
vor, sodass die Einwände des Klägers gegen die Vorstellungen, die der Beklagte zur Höhe der Gebühr nach Nr. 3106
VV RVG entwickelt hat, ins Leere gehen.
Soweit der Kläger zuletzt wieder auf seinen Kostenfestsetzungsantrag vom 19. November 2007 zurückkommen will,
ist unklar, ob er hiernach an der ursprünglich angemeldeten Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG festhalten will oder nicht.
Die Urkundsbeamtin hat sie jedenfalls zu Recht aus der Kostenerstattung herausgenommen. Denn diese Gebühr ist
nicht entstanden. Das Ausgangsverfahren S 7 SB 489/06 ist durch angenommenes Anerkenntnis erledigt worden. Bei
einer Erledigung des Rechtsstreits aufgrund eines Anerkenntnisses ist die Einigungsgebühr (Nr. 1000 i.V.m. Nr. 1005,
1006 VV RVG) jedoch wegen Anmerkung 1 Satz 1, 2. Halbsatz zu Nr. 1000 VV RVG ausgeschlossen. Eine
Erledigungsgebühr hat der Anwalt nicht verdient, vgl. dazu zuletzt BSG-Urteil vom 05.05.2009 zum Az. B 13 R 137/08
R mit weiteren Nachweisen.
Diese Entscheidung ist endgültig, § 197 Abs. 2 SGG.
D.