Urteil des SozG Osnabrück vom 16.07.2009

SozG Osnabrück: vorverfahren, durchschnitt, anforderung

Sozialgericht Osnabrück
Beschluss vom 16.07.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 1 SF 26/08
Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom
29.01.2008 dahin geändert, dass dem Kläger über die getroffene Festsetzung hinaus auf die Geschäftsgebühr gemäß
Nr. 2400 VV RVG noch ein Betrag von 116,00 EUR (100,00 EUR zzgl. 16 % Mehrwertsteuer) zu erstatten ist. Die
weitergehende Erinnerung des Klägers wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückgewiesen.
Gründe:
Die vom Kläger gegen die Festsetzung seiner außergerichtlichen Kosten in Gestalt der Rechtsanwaltsgebühren
erhobenen Einwände greifen teilweise durch.
I.
Der vom Kläger ursprünglich verfolgte Ansatz einer Geschäftsgebühr von 520,00 EUR für das Vorverfahren war
eindeutig unbillig. Dies hat der Kläger offensichtlich erkannt und den für die Geschäftsgebühr geltend gemachten
Betrag mit der Erinnerung auf 340,00 EUR reduziert, Schriftsatz vom 20. Juni 2008. Den jetzt gewählten Ansatz einer
"Widerspruchsverfahrensgebühr" von 340,00 EUR hält auch das Gericht für angemessen. Es lässt dabei auf sich
beruhen, ob sich die Höhe aus dem Ansatz einer Mittelgebühr von 280,00 EUR zzgl. 20 % = aufgerundet insgesamt
340,00 EUR begründen lässt. Entscheidend ist allein, dass die zu Nr. 2400 VV RVG bestimmte Regel-
/Schwellengebühr von 240,00 EUR dem anwaltlichen Tätigkeitsaufwand im Vorverfahren hier nicht gerecht wird. Die
Tätigkeit war umfangreich und zumindest nicht einfach und rechtfertigt unter Einbeziehung der Bedeutung des
Rentenanspruchs für den Kläger ohne weiteres das Ergebnis, dass die Anhebung der Regelgebühr um 100,00 EUR
mit den Vergütungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG im Einklang steht. Anwaltlich ist mit Schriftsatz vom 6. Juli 2006
eine umfassende Begründung des Widerspruchs erfolgt. Mit Schriftsätzen vom 22. August, 14. September, 11.
Oktober und 7. November 2006 hat der Prozessbevollmächtigte weitere medizinische Unterlagen vorgelegt, deren
Briefkopf deutlich macht, dass sie zumindest zum Teil auf ausdrückliche anwaltliche Anforderung erstellt worden sind.
Eine Auflistung der ärztlichen Berichte, mit denen sich das Vorverfahren zu befassen hatte, findet sich in den
Gründen des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2006. Aus allem ergibt sich zweifelsfrei, dass es nicht
unbillig ist, wenn der Kläger jetzt noch auf die Geschäftsgebühr Zahlung eines weiteren Betrages von 100,00 EUR
zzgl. 16 % Mehrwertsteuer verlangt. Dementsprechend war auf die Erstattung des weiteren Betrages von 116,00 EUR
zu tenorieren.
II.
Demgegenüber kann das Gericht den Einwänden des Klägers gegen die Festsetzung der Gebühren für das
erstinstanzliche Verfahren nicht folgen. Mit der Klageschrift vom 4. Dezember 2006 hat der Kläger zum einen den
Inhalt der Widerspruchsschrift vom 6. Juli 2006 wiederholt, zum anderen weitere medizinische Gesichtspunkte in den
Rechtsstreit eingebracht, zum Teil aus dem Feststellungsverfahren nach Schwerbehindertenrecht. Mag der Umfang
und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit auch als leicht unterdurchschnittlich angesehen werden, so
rechtfertigt die Bedeutung der Sache doch insgesamt die Annahme eines Durchschnittfalles. Ein solcher
Durchschnittsfall ist mit der jeweiligen Mittelgebühr zu vergüten. Die entsprechende Festsetzung der Urkundsbeamtin
ist voll und ganz angemessen, für die vom Kläger verlangten 2/3-Gebühren sieht das Gericht demgegenüber keine
Grundlage. Den Ansatz von 2/3-Gebühren hat es beispielsweise im Beschluss vom 15.05.2008 zum Az. S 1 SF 96/07
für angemessen gehalten, weil dort bei Anlegung der Beurteilungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG die wirtschaftliche
Bedeutung des Rentenanspruchs für den Kläger sowie der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als
leicht über dem Durchschnitt liegend anzusehen waren. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.
III.
Diese Entscheidung ist endgültig, § 197 Abs. 2 SGG.
D.