Urteil des SozG Osnabrück vom 25.06.2009

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Sozialgericht Osnabrück
Gerichtsbescheid vom 25.06.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 34 SF 33/08
Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Stade vom 21. Mai 2007 wird geändert. Die dem
beigeordneten Rechtsanwalt A. im Rahmen der Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu gewährenden Ge-bühren
und Auslagen werden auf 286,79 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe:
Streitig ist die Höhe der aus der Landeskasse als Prozesskostenhilfe zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren.
Die zulässige Erinnerung ist zum Teil begründet.
Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für das erstinstanzliche
Eilverfahren die Verfahrensgebühr nach Nr 3103 des Vergütungs-verzeichnisses (VV) zu § 3 Abs 1
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an Stelle der beantragten Verfahrensgebühr nach Nr 3102 VV in Ansatz zu
bringen.
Durch den geringeren Gebührenrahmen nach Nr 3103 VV RVG gegenüber Nr 3102 VV RVG wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass der Rechtsanwalt durch seine Tätig-keit im Verwaltungsverfahren oder im Vorverfahren mit
der Materie bereits vertraut ist und deshalb die Vorbereitung des Gerichtsverfahrens für ihn weniger arbeitsaufwendig
ist als für einen Rechtsanwalt, der erstmals mit der Materie befasst wird. Dies ergibt sich insbesondere aus der
Begründung des Gesetzentwurfes zu Nr 3103 (BT-Drucks 15/1971, Seite 212). Der niedrigere Gebührenrahmen der Nr
3103 VV RVG ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gerechtfertigt. Die Tätigkeit des Rechtsan-walts
in sozialgerichtlichen Eilverfahren wird regelmäßig dadurch erleichtert, dass er in derselben Sache bereits im
Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tätig geworden ist. Zwar gilt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
ein anderer Maßstab als im Hauptsacheverfahren. So genügt zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b
Abs 2 Satz 2 SGG, dass der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes
glaubhaft macht. Der Vortrag des Rechtsanwalts zur Be-gründung des Anordnungsanspruchs ist aber inhaltlich
regelmäßig deckungsgleich mit der Widerspruchsbegründung. In beiden Fällen sind die Voraussetzungen für das
Vorlie-gen des materiell-rechtlichen Anspruchs vorzutragen. Lediglich hinsichtlich der Glaub-haftmachung des
Anordnungsgrundes ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Verhältnis zum Widerspruchsverfahren ein
weiterer eigenständiger Vortrag notwendig. Aus den genannten Gründen ist es gerechtfertigt, sowohl im Klagverfahren
als auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von einem einheitlich reduzierten Gebührenrahmen auszugehen
(ebenso ua SG Hannover, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - S 34 SF 177/08; LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 25. August 2006 - L 8 B 31/05 SO; LSG Bayern, Beschluss vom 18. Januar 2007 - L 15 B 224/06 AS
KO; SG Aurich, Be-schluss vom 09. Mai 2006 - S 25 SF 20/05 AS; SG Stade, Beschluss vom 11. Juni 2009 - S 34
SF 97/08). Dies gilt auch in dem Fall, dass Widerspruch gegen einen Verwaltungs-akt und der Antrag im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren zeitgleich erhoben werden, da durch die gleichzeitige Durchführung zweier Verfahren ebenfalls
arbeitserleichternde Synergieeffekte entstehen (ebenso SG Hannover, Beschluss vom 2. Juli 2007 - S 34 SF 94/07;
SG Aurich, Beschluss vom 18. April 2007 - S 21 SF 14/05 AS).
Das Gericht vermag sich dagegen der Auffassung, dass sich der Gebührentatbestand der Nr 3103 VV RVG nur auf
solche Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahren beziehe, die einem Hauptsacheverfahren vorgelagert sind, nicht aber
auf das Verfahren des vor-läufigen Rechtsschutzes anwendbar sei, nicht anzuschließen (so aber SG Oldenburg,
Beschluss vom 15. August 2005, S 47 AS 169/05 ER). Wie im Hauptsacheverfahren setzt auch die einstweilige
Anordnung nach § 86b Abs 2 SGG die fristgerechte Einlegung eines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid
voraus, da es hier anderenfalls regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Letztlich "profitiert" der Rechtsanwalt
regel-mäßig sowohl im Klageverfahren als auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seiner Tätigkeit im
Verwaltungsverfahren (vgl SG Aurich, Beschluss vom 09. Mai 2006, S 25 SF 20/05 AS), so dass die Zugrundelegung
der verringerten Gebühr für beide Verfahrensarten gerechtfertigt ist.
Entgegen der Rechtsauffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist jedoch nicht lediglich eine
Verfahrensgebühr in Höhe der 3/4-Mittelgebühr mit 127,50 EUR festzuset-zen. Vorliegend ist die Festsetzung der
Mittelgebühr als gerechtfertigt anzusehen.
Nach §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller
Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der an-waltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit
sowie der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers nach billigem Ermessen. Das
Haftungsrisiko ist zu berücksichtigen, § 14 Abs 1 S 3 RVG. Wenn die Gebühr von einem Dritten zu er-setzen ist, so
ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs 1 S 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig
ist.
Ausgangspunkt bei der Bemessung der Gebühr ist die sogenannte Mittelgebühr, das heißt die Mitte des gesetzlichen
Gebührenrahmens, die anzusetzen ist bei Verfahren durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichen
Schwierigkeitsgrades und wenn die vom Rechtsanwalt/Beistand geforderte und tatsächlich entwickelte Tätigkeit
ebenfalls von durchschnittlichem Umfang war. Denn nur so wird eine einigermaßen gleichmäßige Be-rechnungspraxis
gewährleistet. Abweichungen nach unten oder oben ergeben sich, wenn nur ein Tatbestandsmerkmal des § 14 RVG
fallbezogen unter- oder überdurchschnittlich zu bewerten ist, wobei das geringere Gewicht eines
Bemessungsmerkmals das überwie-gende Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren kann (Gerold/Schmidt-
Mayer, RVG, 18. Auflage 2008, § 14 Rn 11).
Die Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens für die Kläger wird von der Kammer als überdurchschnittlich
eingestuft, da es für die Kläger um die Gewährung von existenzsichernden Leistungen ging. Der Umfang und die
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist als knapp durchschnittlich anzusehen. Der Erinnerungsführer hat zwei
relativ ausführliche Schriftsätze gefertigt unter fundierter Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage. Die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger sind unterdurch-schnittlich, gleiches gilt für die Verfahrensdauer.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller Kriterien des § 14 RVG ist demzufolge der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt.
Da die Gebührenbestimmung der Rechtsanwältin um mehr als 20 % von der vom Gericht als angemessen gehaltenen
Gebühr abweicht, ist von ei-ner unbilligen und damit nicht verbindlichen Gebührenbestimmung auszugehen (Ge-
rold/Schmidt-Mayer, RVG, 18. Auflage 2008, § 14 Rn 12).
Nach alledem bestimmen sich die von der Landeskasse zu erstattenden Gebühren wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr 3103 VV RVG 170,- EUR Erhöhungsgebühr Nr 1008 VV RVG 51,- EUR Auslagenpauschale Nr
3102 VV RVG 20,- EUR Zwischensumme 241,- EUR hierauf 19 % Umsatzsteuer Nr 7008 VV RVG 45,79 EUR
Gesamtbetrag 286,79 EUR.
Die Entscheidung ist endgültig, § 178 S 1 Sozialgerichtsgesetz.