Urteil des SozG Osnabrück vom 22.07.2009

SozG Osnabrück: gebühr, anmerkung, vergütung

Sozialgericht Osnabrück
Beschluss vom 22.07.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 1 SF 85/08
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 09.12.2008
wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Gründe:
Die vom Kläger gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren erhobenen Einwände greifen nicht durch.
1. Die geltend gemachte Verfahrensgebühr von 200,00 EUR ist ungeachtet der Höhe der Überschreitung der
Mittelgebühr schon wegen der Überschreitung als solcher unbillig. Denn das Ausgangsverfahren betraf eine (nur)
durchschnittliche Angelegenheit auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts. Ist aber nach dem Inbegriff aller
Beurteilungskriterien allein die Mittelgebühr die nach Billigkeitsmaßstäben angemessene Gebühr, bleibt jeglicher
Toleranzrahmen von vornherein außer Betracht.
2. Für Fälle der vorliegenden Art hat die erkennende Kostenkammer wiederholt entschieden, dass die anwaltliche
Prüfung und Entscheidung, ob der Rechtsstreit durch Annahme eines von der Gegenseite erklärten Anerkenntnisses
auf schriftlichem Wege seine Erledigung finden soll, einen mehr als mäßigen Schwierigkeitsgrad nicht erreicht und
auch keinen beachtlichen Tätigkeitsaufwand erfordert, vgl. Kammerbeschluss vom 04.06.2007 zum Az. S 1 SF 97/06.
Angemessen ist, wenn Aspekte für eine höhere oder niedrigere Vergütung nicht vorliegen, der von dem
Urkundsbeamten hier zutreffend gewählte Ansatz einer Gebühr von 100 EUR.
3. Der Urkundsbeamte hat die Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG zu Recht aus der Kostenerstattung herausgenommen.
Denn diese Gebühr ist nicht entstanden. Das Ausgangsverfahren ist durch angenommenes Anerkenntnis erledigt
worden. Bei einer Erledigung des Rechtsstreits aufgrund eines Anerkenntnisses ist die Einigungsgebühr (Nr. 1000
i.V.m. Nr. 1005, 1006 VV RVG) jedoch wegen Anmerkung 1 Satz 1, 2. Halbsatz zu Nr. 1000 VV RVG
ausgeschlossen. Eine Erledigungsgebühr hat der Anwalt hier nicht verdient, vgl. dazu zuletzt BSG-Urteil vom
05.05.2009 zum Az. B 13 R 137/08 R mit weiteren Nachweisen.
4. Diese Entscheidung ist endgültig, § 197 Abs. 2 SGG.
D.