Urteil des SozG Oldenburg vom 23.10.2009

SozG Oldenburg: grobe fahrlässigkeit, zustand, rückforderung, rechtswidrigkeit, datum, zustellung, unverzüglich, sorgfalt, rücknahme, berufungsfrist

Sozialgericht Oldenburg
Urteil vom 23.10.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 47 AS 38/09
Der Bescheid vom 16.09.2008 geändert durch Bescheid vom 04.11.2008 dieser wiederum in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10.12.2008 wird aufgehoben. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin
trägt die Beklagte.
Tatbestand:
Die im Jahre 1960 geborene Klägerin lebt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten und steht seit Mai 2005 im
laufenden Bezug für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch -
Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Sie lebt gemeinsam mit ihren vier in den Jahren 1991, 1994, 1996 und
2000 geborenen Kindern.
Am 25. Januar 2006 ist der Ehemann, geboren 1959, zu der Klägerin und den gemeinsamen Kindern in die
gemeinsame Wohnung gezogen. Dieser Zuzug des Ehemanns wurde durch die Klägerin unverzüglich mittels eines
Vordruckes "Veränderungsmitteilung - Arbeitslosengeld II/Sozialgeld" gegenüber der Beklagten angezeigt. Dieser
Vordruck ging ausweislich des Eingangsstempels am 14.02.2006 bei der Beklagten ein. Diese Veränderungsmitteilung
wurde durch die Beklagte unverzüglich bearbeitet. So übersandte sie mit Datum 20.02.2006 eine
Mitwirkungsaufforderung bezüglich der Kontoauszüge des Ehemanns für die letzten drei Monate. Auch wurden die
bewilligten Leistungen für die Klägerin und die Kinder ab dem Monat des Zuzugs des Ehemanns reduziert, da der
Ehemann eine Erwerbstätigkeit inne hatte. Des Weiteren übersandte sie unter dem Datum 15.03.2006 eine Anhörung
gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), mit der zu einer Überzahlung von Arbeitslosengeld II im Monat
Februar 2006 aufgrund des Einzugs des Ehemanns angehört wurde.
Die Klägerin erhielt vor Zuzug des Ehemanns monatlich einen Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3
SGB II bewilligt. Die Beklagte unterließ es, nach Anzeige des Zuzugs die Bewilligung des Mehrbedarfs für
Alleinerziehende zu beenden. Erst mit Datum vom 20.09.2007 stellte sie die Bewilligung des Mehrbedarfes für
Alleinerziehende für die Zukunft ein und hörte die Klägerin zu einer Rückforderung aufgrund der überzahlten Beträge
des Mehrbedarfs für Alleinerziehende an. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende war im Zeitraum von Februar 2006 bis
September 2007 insgesamt in Höhe von 2.983,00 EUR an die Klägerin gezahlt worden.
Streitgegenständlich ist ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, den die Beklagte unter dem Datum 16.09.2008
erlassen hat, mit dem 2.983,00 EUR von der Kläger zurückgefordert wurden. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin
mit dem 23.10.2008 Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch wurde mit Bescheid vom 24.10.2008 als nicht
fristgerecht eingelegt zurückgewiesen.
Zugleich wertete die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als Antrag nach § 44 SGB X. Auf diesen Antrag der
Klägerin erging ein Bescheid vom 04.11.2008, mit dem der Rückforderungsbetrag gegenüber der Klägerin auf 2.238,00
EUR reduziert wurde. Hintergrund der Reduktion war, dass der Bescheid vom 16.09.2008 für den Zeitraum 01.02.2006
bis 30.06.2006 zurückgenommen wurde. Daher habe sich die Rückforderung um 745,00 EUR reduziert. Die
Rückforderung für den Zeitraum 01.07.2006 bis 30.09.2007 wurde nicht zurückgenommen. Gegen den Bescheid vom
04.11.2008 legte die Klägerin wiederum am 27.11.2008 Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 10.12.2008
zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Regel des § 44 SGB X auf die Fälle rechtswidrig versagten
Vertrauensschutzes nach den §§ 45 ff. SGB X anwendbar sei. Durch den Bescheid vom 16.09.2008 sei ihr in
rechtswidriger Weise Vertrauensschutz versagt worden. Dieser Bescheid sei daher rechtswidrig und nach § 44 SGB X
aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 16.09.2008 geändert durch den Bescheid vom 04.11.2008 dieser wiederum in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10.12.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass § 44 SGB X auf die Fälle des versagten Vertrauensschutzes im Sinne des § 45 ff.
SGB X nicht anwendbar sei. Der Regelungsgehalt des § 44 SGB X liege darin, dass auch nach Ablauf einer
Widerspruchsfrist ein materiell rechtswidriger Zustand korrigiert werden solle. Dieser Regelungsgehalt sei im Falle der
Klägerin nicht einschlägig. Der Rückforderungsbescheid vom 16.09.2008 habe nicht zu einem materiell rechtswidrigen
Zustand geführt, sondern vielmehr den materiell ordnungsgemäßen Zustand hergestellt. Der Klägerin habe unstreitig
kein Mehrbedarf für Alleinerziehende zugestanden, die Entziehung durch den Bescheid vom 16.09.2008 stelle somit
den materiell rechtmäßigen Zustand wieder her. Ein Verstoß gegen Vertrauensschutzgrundsätze läge im übrigen im
Bescheid vom 16.09.2008 nicht vor. Ein evtl. Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig gewesen, da sie in grob
fahrlässiger Weise die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juli
2006 bis September 2007 nicht erkannt habe.
Gegenstand der Entscheidungsfindung war die Gerichtsakte, die von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge
und der Inhalt der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2009.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der durch die Klägerin angegriffene Bescheid vom 04.11.2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10.12.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Bescheid
vom 16.09.2008 ist rechtswidrig. Die Klägerin kann die Rechtswidrigkeit dieses Rückforderungsbescheides im
Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X geltend machen.
1. Der Rückforderungsbescheid vom 16.09.2008 ist rechtswidrig. Er verstößt gegen die Regelungen zum
Vertrauensschutz in § 45 SGB X. Das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der Bewilligungsbescheide für den
Zeitraum Juli 2006 bis September 2007 in Bezug auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, der ihr bewilligt wurde, ist
schutzwürdig im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB X.
Eine Rückforderung der Beklagten wäre auf § 45 Abs. 1 SGB X zu stützen. Die Bewilligungsbescheide bezüglich des
Zeitraums Juli 2006 bis September 2007 stellen sich unstreitig als vom Zeitpunkt ihres Erlasses an als rechtswidrig
dar. Nach Einzug des Ehemanns der Klägerin Anfang 2006 stand der Klägerin nicht die Bewilligung eines
Mehrbedarfes für Alleinerziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II zu. Die Klägerin erzog die Kinder nicht mehr
alleine.
Jedoch kann eine Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach §
45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 rechtmäßig erfolgen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1
SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte
auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen
Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach Satz 2 ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der
Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur
unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Die Voraussetzung des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist im Falle der Klägerin gegeben. Es handelt sich um Leistungen
der Grundsicherung, die ihr bewilligt wurden, und sie hat die Leistungen verbraucht.
Ein Ausschluss des Vertrauensschutzes nach der Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ist nicht einschlägig im
Fall der Klägerin. Bezüglich § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 2 SGB X ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei
Anhaltspunkte. Die Klägerin hat frühzeitig und ordnungsgemäß die Veränderung der Zusammensetzung ihrer
Bedarfsgemeinschaft angezeigt.
Auch der Ausschlusstatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, wonach der Begünstigte sich auf Vertrauen
nicht berufen kann, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem
Maße verletzt ha, liegt nicht vor.
Insbesondere hatte die Klägerin keine grob fahrlässige Unkenntnis bezüglich der Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsaktes. Die Klägerin hat die erforderliche Sorgfalt nicht in besonders schwerem Maße verletzt.
Zwar ist aus den Verwaltungsakten ersichtlich, dass die Klägerin der deutschen Sprache nicht besonders gut mächtig
ist. Dies kann sie jedoch nicht vor dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit schützen, da Amtssprache Deutsch ist und
die Klägerin sich bei Erhalt eines Bescheides um sprachkundigen Rat hätte bemühen müssen (vgl. Keller in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar 9. Aufl. 2008 § 67 Rn. 8 und § 61 Rn 7e).
Beachtlich ist jedoch, dass die zurückgenommenen Bewilligungsbescheide nach dem SGB II unter anderem aufgrund
der verwendeten Software der Leistungsträger sich als extrem unübersichtlich darstellen. Bewilligungsbescheide für
Bedarfsgemeinschaften der Größe der Klägerin erreichen leicht einen Umfang von 10 oder mehr Seiten. Bei
solchermaßen komplexen Bescheiden stellt sich ein gewisses Unverständnis nicht als grob fahrlässig dar.
Dies ist jedoch nicht der entscheidende Aspekt. Entscheidend ist nach Auffassung der Kammer, dass die Beklagte
selbst mehrere Tatbestände gesetzt hat, die ein gesteigertes Vertrauen der Klägerin in die Richtigkeit der Bescheide
begründen. So hat sie, wie oben aufgeführt, sofort nach Anzeige des Zuzugs des Ehemanns eine Neuberechnung der
Leistungen und eine Neubewilligung durchgeführt. Des Weiteren hat sie gerade bezüglich des Ehemanns der Klägerin
Informationen mit Schreiben vom 20.02.2006 angefordert. Auch hat sie, wie ein Schreiben vom 15.03.2006 zeigt,
unverzüglich die Leistungen an die Klägerin und ihre Bedarfsgemeinschaft reduziert. Sie hatte auch schon damals
Leistungen zurückgefordert. Dieses Vorgehen der Beklagten musste für die Klägerin den Eindruck entstehen lassen,
dass der von ihr kurzfristig ordnungsgemäß angezeigte Zuzug des Ehemanns in vollem Umfang in die Bearbeitung
ihrer Leistungsbewilligung eingegangen ist. Die Klägerin konnte aus diesem Verhalten der Beklagten schließen, dass
ihre Leistungen monatlich reduziert wurden, eine weitere Reduktion zu erkennen lag nicht nahe.
In Rechtsprechung und juristischer Literatur ist anerkannt, dass weiteres fehlerhaftes Behördenhandeln nach einmal
fehlerhafter Bearbeitung das Vertrauen des Leistungsempfängers stärkt. Wenn weitere fehlerhafte Bescheide erteilt
werden, führt dies zu einer Perpetuierung des Zustandes (vgl. BSG vom 21.06.2001 Az.: B 7 AL 6/00 R; Schütze in
von Wulffen SGB X Kommentar 6. Auflage 2008 § 44 Rn. 41 m.w.N.). Eine solche Perpetuierung des Zustandes
durch die Behörde hat durch die fehlerhaft den Mehrbedarf bewilligenden (hier streitig) teilweise zurückgenommenen
Bewilligungsbescheide für den Zeitraum Juli 2006 bis September 2007 stattgefunden.
Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Fehler der Bewilligungsbescheide - die
rechtswidrige Bewilligung des Mehrbedarfes für Alleinerziehung - ohne Weiteres augenfällig war. Eine ergänzende
Argumentation mag sich darauf stützen, dass selbst den sachkundigen Behördenmitarbeitern die fehlerhafte
Bewilligung eines Mehrbedarfes im Zeitraum Februar 2006 bis September 2007 nicht aufgefallen ist. Vor diesem
Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, der sachunkundigen Klägerin den Vorwurf eines augenfälligen Fehlers,
den sie nicht erkannt hat, zu machen.
2. Die oben aufgeführte rechtswidrige Versagung des Vertrauensschutzes nach dem § 45 SGB X kann auch im
Rahmen eines Antrages nach § 44 SGB X geltend gemacht werden (BSG vom 28.05.1997 Az.: 14/10 RKG 25/95;
BSG vom 04.02.1998 Az.: B 9 V 16/96 R; Schütze in von Wulffen a.a.O. § 44 Rn. 7 und 17; Vogelsang in
Hauck/Noftz SGB X § 44 Rn. 13a). Dies stellt nach Auffassung der Kammer keinen Verstoß gegen den Sinn und
Zweck des § 44 SGB X dar. Nach § 44 SGB X kann ein bestandskräftiger Rücknahmebescheid auch dann
zurückgenommen werden, wenn der Leistungsempfänger auf den Fortbestand einer rechtswidrigen
Leistungsbewilligung vertrauen durfte.
Der Sinn und Zweck des § 44 SGB X besteht darin, dass ein materiell rechtswidriger Zustand korrigiert werden soll.
Zugleich soll eine dem materiellen Recht widersprechende Besserstellung ausgeschlossen sein (vgl. Heße in BeckOK
SGB X Stand: 01.09.2009 § 44 Rn. 16; Steinwedel in Kasseler Kommentar SGB X 61. Ergänzungslieferung 2009 § 44
Rn. 32).
Mit dem BSG (a.a.O.) ist die Kammer der Auffassung, dass auch der nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 SGB
X vermittelte Anspruch auf den Fortbestand einer rechtswidrig gewährten Begünstigung inhaltlich als materiellrechtlich
zu qualifizieren ist. § 45 SGB X und die darin enthaltenen Regelungen des Vertrauensschutzes setzen einen eigenen
Rechtsgrund für das weitere Behaltendürfen einer Leistung. Mit dem Bundessozialgericht ist anzunehmen, dass die
Vertrauensschutzregelungen der §§ 45 ff. SGB X einen den Bürger begünstigenden materiellen Rechtsgrund für den
Bezug bzw. das Behaltendürfen einer Leistung setzen. Die Gegenansicht (Steinwedel a.a.O.; Heße a.a.O.) versteht
die Regelungen des gesetzlichen Vertrauensschutzes in den Rückforderungsparagraphen der §§ 45 ff. SGB X zu eng.
Für den Bürger als Leistungsempfänger kann es keinen Unterschied machen, ob der Rechtsgrund für das
Behaltendürfen bzw. den Bezug einer Leistung im Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren normiert
ist oder in den jeweiligen sonstigen Normen des materiellen Rechts. Entscheidend ist das Bestehen eines materiellen
Rechtsgrundes für den Bezug (oder das Behalten) einer Leistung. Entscheidend ist nicht die Frage, ob ein Verstoß
gegen das materielle Leistungsrecht in den jeweiligen Fachgesetzbüchern vorliegt (BSG a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-
Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-
Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-
Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Oldenburg
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das
angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden
Tatsachen und Beweismittel angeben.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn
der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Urteils bei dem Sozialgericht Oldenburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag
beizufügen.
Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfristen eine Frist von drei Monaten.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung
dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der
gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(N i p p e n)