Urteil des SozG Nürnberg vom 08.11.2006

SozG Nürnberg: anmerkung, gebühr, hauptsache, verfügung, bauer, auflage, verfahrenskosten, prozesskosten, abgabe, vergütung

Sozialgericht Nürnberg
Kostenbeschluss vom 08.11.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 7 KR 203/05 KO
Beschluss:
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.11.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war in der Hauptsache streitig, ob die Klägerin einen Vergütungsanspruch für die
Behandlung einer Versicherten der Beklagten beanspruchen konnte. Die allgemeine Leistungsklage über einen
Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 3.151,07 ging am 04.05.2005 beim Sozialgericht Nürnberg ein. Mit Schriftsatz
vom 24.06.2005 erkannte die Beklagte sowohl die Hauptforderung als auch die Zinsforderung der Klägerin an. Dieses
Anerkenntnis wurde vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 07.07.2005 angenommen.
Mit Schriftsatz vom 23.07.2005 erkannte die Beklagte auch an, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Daraufhin stellte
der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 27.07.2005 sein Kostenfestsetzungsgesuch, mit dem er
neben dem Gebührentatbestand der Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV) nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 2
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auch die Nr. 3104 VV (Terminsgebühr) in Ansatz brachte. Die Beklagte
wandte sich gegen den Ansatz der Terminsgebühr. Dies begründet die Beklagte damit, bereits nach Eingang der
Klage ein Anerkenntnis abgegeben zu haben und dem Umstand, dass der Vertreter der Klägerin hierzu nur "ja" gesagt
habe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verwies insoweit auf den Inhalt der Nr. 3104 VV und hierbei
insbesondere auf die Anmerkung in Abs. 1 Nr. 3. Schließlich nahm für die Beklagte noch der BKK-Landesverband
Nord Stellung. Die Beklagte habe vergessen, eine dem Grunde und der Höhe nach nicht beanstandete
Honorarrechnung des klagenden Klinikums Ansbach zu bezahlen. Das Klinikum habe sich veranlasst gesehen, seine
berechtigte Kostenforderung mit anwaltlicher Hilfe im Klageverfahren beizutreiben, ohne die Beklagte nochmals an die
Begleichung der Rechnung zu erinnern. Daher sieht der Landesverband eine teleologische Reduktion der aus seiner
Sicht zu weit gefassten Bestimmung der Nr. 3104 Anmerkung in Abs. 1 Nr. 3 VV in Sachverhalten wie diesen
gerechtfertigt. Dabei nimmt der Landesverband noch eine vergleichende Betrachtung mit der Gebühr im Falle eines
Versäumnisurteils vor.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.11.2005 wurden wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragt,
neben einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV in Ansatz gebracht. In
der Begründung wurde darauf verwiesen, dass in Anmerkung Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3104 VV der Tatbestand des
angenommenen Anerkenntnisses ausdrücklich aufgeführt ist. Hiergegen wurde mit Telefax vom 14.12.2005
Erinnerung erhoben. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich der Kostenfestsetzungsbeschluss zu Unrecht nicht
mit den Darlegungen auseinandersetzte, die gegen den Anfall der Terminsgebühr vorgebracht worden waren. Die
schlichte Tätigkeit des Rechtsanwaltes, "ja" zu sagen, rechtfertige nicht den Ansatz der Terminsgebühr. Die
eigentliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes, nämlich das Verfassen der Klageschrift, sei bereits mit der
Verfahrensgebühr abgegolten. Es liege im vorliegenden Fall auch nicht der vom Gesetzgeber als Regelfall ins Auge
gefasste Fall eines Anerkenntnisses vor, in denen ein Anerkenntnis nach Vorliegen eines
Sachverständigengutachtens abgegeben werde. Der Kläger sollte sich "redlicherweise fragen, warum er nicht ein
einziges Mal, sei es auch telefonisch oder auch schriftlich, die rückständige Vergütung bei der Beklagten angemahnt
hat, statt sie mit anwaltlicher Unterstützung gerichtlich einzuklagen." Im weiteren Schriftsatz der Beklagten vom
08.02.2006 wird ausgeführt, dass es am "besonderen verantwortungsvollen Handeln" des Rechtsanwaltes gefehlt
habe, was als Voraussetzung für den Anfall der Terminsgebühr gesehen wird.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verweist auf den Tatbestand der Nr. 3004 VV und den Anmerkungen hierzu.
Danach werde ein besonderes Tätigwerden des Rechtsanwaltes nicht vorausgesetzt. Es genüge die Annahme des
Anerkenntnisses. Dabei spiele es keine Rolle, aus welcher Motivation die Beklagte den Anspruch anerkannt habe. Die
Gebührenvorschriften seien streng nach Wortlaut auszulegen. Auf den konkreten Aufwand komme es bei dem
pauschalierten System nach dem RVG nicht an. Da im sozialgerichtlichen Verfahren ein Versäumnisurteil gar nicht
möglich sei, sei die wertende Betrachtung der Beklagten gar nicht möglich.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichtes Nürnberg hat der Erinnerung ohne Begründung nicht
abgeholfen.
II.
Die von der Beklagten erhobene Erinnerung ist nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist jedoch
nicht begründet.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.07.2005 anerkannt, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Damit erklärte sie
sich bereit, sowohl die gerichtlichen Kosten als auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu
übernehmen. Die außergerichtlichen Kosten machte schließlich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit
Schriftsatz vom 27.07.2005 geltend. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat den Kostenansatz in ihren
Beschluss vom 23.11.2005 übernommen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der
Beklagten ist eine Terminsgebühr angefallen.
In der Anmerkung Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3004 VV ist bestimmt, dass die Terminsgebühr auch entsteht, wenn das
Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Es handelt
sich dabei um einen der Fälle, in denen die streitwertabhängige Terminsgebühr Nr. 3004 VV auch ohne Termin
entsteht. Das Anerkenntnis ist das Zugeständnis des Gegners, dass der Klageanspruch besteht. Er bezieht sich auf
die rechtlichen Folgerungen von Tatsachen, nicht auf diese selbst. Das Anerkenntnis ist eine einseitige Erklärung, die
eine prozess- und materiell-rechtliche Verfügung über den Streitgegenstand enthält. Die eindeutige Erklärung der
Beklagten im Schriftsatz vom 24.06.2005 ist ein Anerkenntnis. Diese Anerkenntnis wurde unstreitig mit Schriftsatz
vom 07.07.2005 angenommen. Damit war der Rechtsstreit in der Hauptsache gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt. Auf
diese Rechtswirkung wird in Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3104 VV abgestellt. Aus der Formulierung der Anmerkung Abs. 1 Nr.
3 ergibt sich, dass gerade auch der Fall erfasst sein soll, in dem das Anerkenntnis nicht in der mündlichen
Verhandlung abgegeben und angenommen wird. Die Gebühr entsteht, sobald das Verfahren infolge des
angenommenen Anerkenntnisses erledigt ist (vgl. Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Auflage, VV T 3 A 1 RdNr. 53).
Den von der Beklagtenseite angeführten Erwägungen kommt bei der Frage des Anfalls der Gebühr nach Nr. 3004 VV
keine Bedeutung zu.
Die Beklagte hält der Klägerin vor, sie nicht vor Klageerhebung erneut kontaktiert zu haben. Die Überlegungen hierzu
hätten allenfalls eine Rolle gespielt, wenn eine Kostengrundentscheidung hätte getroffen werden müssen. § 197 a
Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 156 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) betrifft nämlich den Fall, dass der Beklagte
durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. In einem solchen Sonderfall fallen dem Kläger die
Prozesskosten zur Last, wenn die Beklagte sofort anerkennt. Der Überprüfung, ob ein Fall des § 156 VwGO und damit
eine Kostentragungspflicht der Klägerin vorlag, bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da die Beklagte selbst ein
Kostenanerkenntnis abgegeben hat. Die Überlegungen, die bei der Frage der Anwendung des § 156 VwGO durchaus
bedeutsam wären, spielen jedoch im Gebührenrecht, insbesondere beim Tatbestand der Nr. 3104 VV keine Rolle. Die
Beklagte hatte es selbst in der Hand, ob sie die Tragung der Verfahrenskosten von sich aus anerkannte oder nicht.
Es ist ihr aber nicht möglich, nach Abgabe eines solchen Kostenanerkenntnisses mit Kriterien, wie denen der
Redlichkeit, den Anfall des Gebührentatbestandes der Nr. 3104 VV zu verhindern.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Entscheidung ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).