Urteil des SozG Neuruppin vom 17.09.2010

SozG Neuruppin: sinn und zweck der norm, anrechenbares einkommen, pauschalierung, anteil, verfügung, heizung, erlass, gewährleistung, gesundheit, verwaltungsakt

Sozialgericht Neuruppin
Urteil vom 17.09.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Neuruppin S 18 AS 1064/09 WA
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Bundessozialgericht B 14 AS 186/10 R
1. Der Änderungs- und Erstattungsbescheid vom 11.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2007
wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wehrt sich gegen die Anrechnung einer Stromkostenerstattung als Einkommen.
Die 31-jährige Klägerin wohnt zusammen mit ihrer Mutter G. R. (Klägerin des Parallelverfahrens S 18 AS 1063/09 WA
) in einer Dreizimmerwohnung in O ... Sie bezieht seit dem 01.01.2005 ununterbrochen Leistungen der Grundsicherung
nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II –.
Am 21.11.2006 stellte die Klägerin einen erneuten Folgeantrag. Der Beklagte bewilligte ihr darauf hin mit Bescheid
vom 04.12.2006 Leistungen für den Zeitraum Januar 2007 bis Juni 2007. Die Höhe des Arbeitslosengeldes II betrug
monatlich 535,12 Euro.
Am 15.05.2007 reichte die Klägerin die Stromabrechnung der Stadtwerke O. GmbH für das Jahr 2006 beim Beklagten
ein. Danach ergab sich für die Klägerin und ihre Mutter ein Guthaben von insgesamt 164,35 Euro. Das Guthaben
wurde am 23.02.2007 ausgezahlt.
Der Beklagte hob darauf hin den Bescheid vom 04.12.2006 teilweise auf und gewährte nun mehr mit
Änderungsbescheid vom 11.06.2007 für den Monat Februar 2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von 452,95 Euro. Er
rechnete dabei das Guthaben aus der Stromabrechnung in Höhe von 82,17 Euro als Einkommen an. Zugleich forderte
er von der Klägerin einen Betrag von 82,17 Euro zurück. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 25.06.2007
Widerspruch ein.
Der Beklagte hob darauf hin mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2007 den Änderungsbescheid vom 11.06.2007
teilweise auf und gewährte nun mehr für den Monat Februar 2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von 482,95 Euro.
Zugleich forderte er einen Betrag in Höhe von 52,17 Euro zurück. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet
zurückgewiesen. Der Beklagte gab an, dass das Stromguthaben als Einkommen zu berücksichtigen sei. Der
Gesamtbetrag des Guthabens von 164,35 Euro sei dabei zu halbieren und der Anteil der Klägerin von 82,17 Euro um
die Versicherungspauschale von 30 Euro zu bereinigen gewesen. Hieraus ergebe sich ein anzurechnendes
Einkommen in Höhe von 52,17 Euro.
Mit ihrer Klage vom 05.07.2007 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 24.07.2008 im Hinblick auf das Verfahren des 8. Senats des
Bundessozialgerichts (BSG) zum Aktenzeichen B 8 SO 35/07 R ruhend gestellt. Nach Erlass des Urteils vom
19.05.2009 wurde das Verfahren fortgesetzt. Der 8. Senat des BSG hat entschieden, dass Stromkostenerstattungen
auf Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – als Einkommen anzurechnen
sind.
Die Klägerin macht geltend, dass sie die Stromvorauszahlungen aus der Regelleistung bezahlt habe. Die Anrechnung
des Guthabens sei daher rechtswidrig. Es könne zudem nicht zu ihren Lasten gehen, wenn der Stromversorger
Vorauszahlungen erhebt, die nicht dem tatsächlichen Verbrauch entsprechen. Die Entscheidung des 8. Senats des
BSG zum SGB XII sei im Übrigen auf das SGB II nicht übertragbar.
Die Klägerin beantragt,
den Änderungs- und Erstattungsbescheid vom 11.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2007
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. die Revision zuzulassen.
Er verweist auf seine Bescheide und hält die dort genannte Auffassung weiter Aufrecht. Die Entscheidung des 8.
Senats des BSG zum SGB XII könne dabei auf das SGB II übertragen werden. Dem stehe nicht entgegen, dass
Stromkosten grundsätzlich aus der Regelleistung zu zahlen seien. Insoweit ergäben sich zwischen SGB II und SGB
XII keine Unterschiede. Auch habe der 8. Senat des BSG diesbezüglich keine verfassungsrechtlichen Bedenken
gesehen. Die Auffassung, dass Stromkostenerstattungen anzurechnen sind, werde auch durch die Neufassung des §
22 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der Fassung ab dem 01.08.2006 gestützt. Dadurch sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber
von einer Anrechenbarkeit von Stromkostenerstattungen als Einkommen ausgehe. Zudem ergebe sich aus dem SGB
II auch kein Belohnungssystem für eine Bedarfsverringerung. Das System der Grundsicherung stelle grundsätzlich ein
am jeweils bestehenden Bedarf des Einzelnen orientiertes Leistungssystem dar. Soweit der Einzelne in der Lage sei,
seinen Bedarf aus eigenen Mitteln ganz oder teilweise zu decken, sei er hierzu ausdrücklich verpflichtet. Die
Nichtanrechnung von Stromkostenerstattungen würde dieses System ad absurdum führen und zur Folge haben, dass
trotz geringeren Bedarfs eine über den tatsächlichen Bedarf hinausgehende Alimentation von Hilfebedürftigen
stattfände.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die
Gerichtsakte des Verfahren S 18 AS 1063/09 WA sowie die Verwaltungsakten des Beklagten mit den Nummer xxx
und xxx verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist
rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für eine (teilweise) Aufhebung der
ursprünglichen Bewilligung liegen nicht vor. Bei der zugeflossenen Stromkostenerstattung handelt es sich nicht um
berücksichtigungsfähiges Einkommen.
Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 11.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
02.10.2007, mit dem der Beklagte die Leistungsgewährung aus dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom
04.12.2006 für den Monat Februar 2007 teilweise aufhob. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs.
1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – zulässig. Nicht Gegenstand ist demgegenüber der Bewilligungsbescheid vom
04.12.2006 selbst, da dieser von der Klägerin nicht angefochten wurde und daher bestandskräftig geworden ist.
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids misst sich an § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330
Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch – SGB X –. Hiernach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim
Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der
Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3
Satz 1 SGB III ist dabei mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse der Verwaltungsakt
aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum
Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Als Zeitpunkt der Änderung
der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der
besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs. 1 Satz 3
SGB X). Dies ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V – (i.d.F. vom
22.08.2005 – BGBl I, S. 2499) bei einmaligen, nicht laufenden Einnahmen der Beginn des Monats, in dem das
Einkommen zufließt.
Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne ist entgegen der Auffassung des
Beklagten durch die am 23.02.2007 zugeflossene Stromkostenerstattung nicht eingetreten.
Die Klägerin erfüllte während des streitgegenständlichen Monats die Voraussetzungen für den Bezug von
Arbeitslosengeld II. Sie war insbesondere hilfebedürftig im Sinne der §§ 7, 9 SGB II. Zum Zeitpunkt des Erlasses des
nicht angefochtenen und damit bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheides vom 04.12.2006 war von einem
monatlichen Bedarf in Höhe von 535,12 Euro auszugehen. Auf diesen monatlichen Bedarf war im Monat Februar 2007
kein Einkommen anzurechnen.
Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit
Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz – BVG – und den
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Nach der
Rechtsprechung des BSG, der sich die Kammer anschließt, ist Einkommen grundsätzlich alles das, was jemand nach
Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Dabei ist in
Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom tatsächlichen Zufluss auszugehen,
es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (siehe exemplarisch BSG, Urteil v.
30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R).
Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II folgt keine weitergehende Definition dessen, was Einkommen ist.
Lediglich die im zweiten Satzteil genannten Leistungen sind von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen.
Nach Sinn und Zweck der Norm kann jedoch eine Stromkostenerstattung infolge einer periodischen
Stromkostenabrechnung, deren Vorauszahlungen zuvor vom Hilfebedürftigen aus Mitteln der Grundsicherung geleistet
wurden, ebenfalls nicht als Einkommen qualifiziert werden (so auch die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu §
11, Rz 11.61).
Diese Sichtweise ergibt sich aus dem System der ausnahmslosen Pauschalierung der Leistungen nach dem SGB II
(siehe dazu Spellbrink, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 20 Rz. 4). Diese sind Ausfluss des Grundrechts
auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (siehe dazu Bundesverfassungsgericht (BVerfG),
Urteil v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09) und decken gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. SGB II den gesamten
existenznotwendigen Bedarf ab, insbesondere Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene, Gesundheit
sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Eine davon abweichende Festlegung der
Bedarfe ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausgeschlossen (siehe BSG, Urteil v. 18.06.2008 - B 14 AS 22/07 R).
Ein maßgeblicher Bestandteil dieser Leistungen ist die Regelleistung nach § 20 SGB II. Diese wird Hilfebedürftigen in
ihrer Gesamtheit zur Verfügung gestellt und dient zur selbstverantwortlichen Lebensgestaltung (BT-Drucksachen
15/1514, S. 50, 52; 15/1516, S. 46). Hilfebedürftige sollen daher selbst entscheiden können, für welche der
Grundbedarfe sie die Regelleistung in welcher Höhe einsetzen. Dies führt dazu, dass Hilfebedürftige bei bestimmten
Bedarfspositionen Einsparungen vornehmen können, um so mehr Mittel für andere Bedarfspositionen zur Verfügung
zu haben. Auch können auf diese Weise Ansparungen vorgenommen werden, um größere Bedarfe zu befriedigen. Die
Pauschalierung bedingt, dass die von Hilfebedürftigen vorgenommen Einsparungen nicht als weggefallener Bedarf
angesehen und daher zur "Leistungskürzung" genutzt werden dürfen. Zugleich dürfen Einsparungen auch nicht als
quasi fiktives Einkommen angesehen werden, welches Hilfebedürftigen zur Deckung ihres Lebensunterhalts zur
Verfügung steht.
Das vom Gesetzgeber gewählte System der strengen Pauschalierung muss dabei ausnahmslos gelten. Dies hat zur
Folge, dass Einsparungen nicht nur dann berücksichtigungsfrei bleiben, wenn sie dadurch zustande kommen, dass
Hilfebedürftige ihre Regelleistung nur teilweise verbrauchen und sich die übrig gebliebenen Mittel für andere Bedarfe
bzw. für einen späteren Zeitpunkt "aufheben". Gleiches muss auch für Einsparungen gelten, die der Hilfebedürftige
mittelbar tätigt, d. h. über den Umweg eines Dritten (hier: Stromversorger). Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine
eigenverantwortliche Verwendung der Regelleistung ohne den Dritten nicht möglich ist, da dieser seine Ware nur
mittels pauschalierter Vorauszahlungen und einer später folgenden Endabrechnung (mit entsprechenden
Rückzahlungen/Nachforderungen) anbietet.
Die Anrechnung der Stromkostenerstattung als Einkommen würde das System der strengen Pauschalierung
durchbrechen. Es würde für die Klägerin faktisch eine "rückwirkende" Kürzung ihrer Regelleistung darstellen, da sie
den nichtverbrauchten Anteil der Stromvorauszahlungen für andere Bedarfe hätte einsetzen können. Damit würde ein
Teil der Zahlungen (an den Stromversorger), die bereits die Regelleistung in den Monaten der Vorauszahlungen
gemindert haben, im Monat des Zuflusses der Stromkostenerstattung (im Wege der Anrechnung als Einkommen)
erneut zu einer Verringerung der Regelleistung führen. Eine solche "Doppelberücksichtigung" entspricht jedoch weder
dem Sinn und Zweck von Pauschalierung und Eigenverantwortung noch wird sie dem Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums gerecht.
Soweit der 8. Senat des BSG für den Rechtskreis des SGB XII Stromkostenerstattungen als anrechenbares
Einkommen ansieht (siehe BSG, Urteil v. 19.05.2009 – a.a.O.), können daraus für das SGB II keine Rückschlüsse
gezogen werden. Das SGB XII unterliegt einer deutlich weniger rigiden Pauschalierung als das SGB II (siehe dazu
Spellbrink, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 20 Rz. 35) und folgt zudem dem Individualisierungsgrundsatz.
Demgemäß hat der 8. Senat des BSG maßgeblich darauf abgestellt, dass der sich aus § 9 SGB XII ergebende
Grundsatz, dass sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles richten (vor allem
nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfes und den örtlichen Verhältnissen), Vorrang hat vor der
in § 28 SGB XII vorgesehenen Pauschalierung des Regelsatzes. Zudem sei zu berücksichtigen, dass eine
Stromkostenerstattung dem Hilfebedürftigen im Auszahlungsmonat tatsächlich zur Deckung seines Lebensunterhalts
zur Verfügung steht und daher dessen Bedarf mindere (sogenanntes "bereites Mittel"). Dabei stützt er sich auf die
bereits vom BVerwG für das Bundessozialhilfegesetz herangezogenen Strukturprinzipien (hier:
Gegenwärtigkeitsprinzip und Bedarfsdeckungsprinzip), ohne diese im Einzelnen zu benennen (zu den
Strukturprinzipien siehe Grube, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, Einleitung Rz. 32 ff.). All dies kann nicht
auf den Rechtskreis des SGB II übertragen werden. Dieses kennt weder den Individualisierungsgrundsatz noch die
Strukturprinzipien des BVerwG (vgl. BSG, Urteil v. 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R). Es gibt daher weder eine § 9 SGB
XII vergleichbare Vorschrift noch ist eine abweichende Bedarfsdeckung im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII
möglich.
Stromkostenerstattungen sind auch nicht mit Betriebs- und Heizkostenerstattungen vergleichbar. Dies folgt bereits
daraus, dass für Betriebs- und Heizkostenerstattungen mit § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II eine spezielle Regelung
eingeführt wurde (durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 –
BGBl I, S. 1706 –; zur Rechtslage vor Einführung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II siehe BSG, Urteil v. 15.04.2008 – B
14/7b AS 58/06 R), die es für Stromkostenerstattungen nicht gibt. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II kann dabei weder direkt
noch analog auf Stromkostenerstattungen angewendet werden, da dies in § 22 Abs. 1 Satz 4 2. Hs. SGB II explizit
ausgeschlossen wird ("Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer
Betracht"). Entgegen der Ansicht des Beklagten kann hieraus jedoch nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber
(weiter) von einer Anrechenbarkeit von Stromkostenerstattungen als Einkommen ausgeht. Den Gesetzesmaterialien
zu § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II (siehe BT-Drucksache 16/1696, S. 26 f) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber
zu dieser Frage überhaupt eine Regelung treffen wollte.
Aus § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II können auch deswegen keine Rückschlüsse auf die Anrechenbarkeit von
Stromkostenerstattungen gezogen werden, weil dieser eine Besonderheit im System des SGB II darstellt. Betriebs-
und Heizkostenerstattungen werden – entgegen der eigentlich in § 11 Abs. 1 SGB II vorgesehenen Regelung – nicht
als Einkommen angerechnet, sondern mindern unmittelbar den Unterkunftsbedarf des Hilfebedürftigen. Damit soll
sichergestellt werden, dass die von den Kommunen zu gewährenden Leistungen für die Kosten der Unterkunft und
Heizung im Falle einer Erstattung wieder an diese zurückfließen und nicht – wie grundsätzlich bei der Anrechnung von
Einkommen vorgesehen – zuerst auf die Leistungen des Bundes angerechnet werden. Eine vergleichbare
Konstellation gibt es bei Stromkostenerstattungen nicht, da die Stromkostenvorauszahlungen nicht durch die
Kommunen zu leisten sind. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen gemäß § 22 Abs. 1 SGB II
grundsätzlich in Höhe der tatsächlich anfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu leisten sind. Eine
Pauschalierung – wie bei der Regelleistung – gibt es nicht. Es ist daher angemessen, dass der erstattete Anteil der
Unterkunftskosten (und damit der nicht "verbrauchte") an den Leistungsträger zurückfließt.
Aus § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II können auch deswegen keine Rückschlüsse auf die Anrechenbarkeit von
Stromkostenerstattungen gezogen werden, weil im Falle einer Nachforderung des Stromlieferanten diese nicht vom
Leistungsträger übernommen wird. Diese muss der Hilfebedürftige neben der ohnehin anfallenden Vorauszahlung im
Fälligkeitsmonat selbst aus der Regelleistung zahlen. Die Nachzahlung kann weder als zusätzlicher Bedarf
übernommen werden noch zählt sie zu den Aufwendungen der Kosten der Unterkunft (vgl. dazu BSG, Urteil v.
19.02.2009 – B 4 AS 48/08 R). Nachforderungen des Vermieters/Versorgers bezüglich Betriebs- und Heizkosten sind
demgegenüber (im Rahmen der Angemessenheit) als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu
übernehmen.
Letztlich sind Stromkostenerstattungen auch nicht mit Einkommenssteuerrückerstattungen vergleichbar (diese werden
vom BSG grundsätzlich als Einkommen angesehen, siehe beispielhaft Urteil v 13.05.2009 - B 4 AS 49/08 R). Die vom
Hilfebedürftigen im Vorjahr gezahlten Einkommenssteuern, die als Grundlage für die Berechnung der verbleibenden
Steuerschuld dienen, sind vom Hilfebedürftigen zuvor nicht aus der Regelleistung geleistet worden. Insoweit stellt die
Anrechnung einer Rückerstattung als Einkommen nicht die "rückwirkende" Kürzung der Regelleistung dar. Hinzu
kommt, dass durch die Anrechnung der Einkommenssteuerrückerstattung die Leistungen eines Hilfebedürftigen nicht
geschmälert werden. Der Anteil des Lohnes eines Hilfebedürftigen, der die zu zahlende Einkommenssteuer betrifft, ist
gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht als Einkommen anzurechnen. Berücksichtigt wird im Vorjahreszeitraum
lediglich das Einkommen (unter Berücksichtigung der sonstigen Abzüge und Freibeträge), was nach Abzug der auf
das Einkommen entrichteten Steuern an den Hilfebedürftigen ausgezahlt wird. Diese Freistellung rechtfertigt es, dass
die Rückerstattung zuviel geleisteter (quasi nicht "verbrauchter") Einkommenssteuern nachträglich als Einkommen
angerechnet wird, da diese dem Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht (mehr) unterfällt und sie
daher als zusätzlicher Netto-Arbeitslohn zu betrachten ist.
Ob die obigen Ausführungen auch für den Fall gelten, dass die Vorauszahlungen nicht aus den Mitteln der
Grundsicherung geleistet wurden (d. h. insbesondere für Zeiten vor Beginn des Leistungsbezugs), kann dahinstehen.
Da die Klägerin den ursprünglichen Rückforderungsbetrag in Höhe von 82,17 Euro am 20.06.2007 an den Beklagten
geleistet hat (siehe Kontoauszug der Klägerin vom 01.07.2007), ist dieser zurückzuerstatten, soweit dies nicht bereits
geschehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens.
Die Zulassung der (Sprung-) Revision beruht auf § 161 SGG. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die
rechtliche Behandlung von Stromkostenerstattungen höchstrichterlich (jedenfalls für den Bereich des SGB II) noch
nicht geklärt ist. Es sind zudem zahlreiche weitere Verfahren zu dieser Rechtsfrage am Sozialgericht Neuruppin
anhängig.
In der Zulassung der (Sprung-) Revision liegt zugleich die Zulassung der Berufung (siehe Leitherer, in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 161 Rz. 2).