Urteil des SozG Neuruppin vom 15.09.2010

SozG Neuruppin: versicherungspflicht, kost und logis, arbeitsentgelt, juristische person, sozialversicherung, gehalt, arbeitskraft, pflege, urlaub, eingliederung

1
2
3
Gericht:
SG Neuruppin 25.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 25 KR 186/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1
SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1
S 1 Nr 1 SGB 6, § 20 Abs 1 S 2
Nr 1 SGB 11
Sozialversicherungspflicht - Beschäftigung im Unternehmen des
Ehegatten - Arbeitsvertrag - Abgrenzung - abhängige
Beschäftigung - selbständige Tätigkeit - darlehens- und
bürgschaftsrechtliches Engagement
Leitsatz
1. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche
Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild. Der Annahme eines
Beschäftigungsverhältnisses bei Familienangehörigen steht nicht entgegen, dass die
Abhängigkeit unter Angehörigen weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht
mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird.
2. Die Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung setzt voraus, dass der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem
fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und
dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des
Arbeitgebers unterliegt.
3. Entscheidend gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit spricht das fehlende
Tragen eines Unternehmerrisikos. Hierzu wäre der Einsatz eigenen Kapitals auch mit der
Gefahr des Verlustes erforderlich. Wird unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des
Unternehmens ein festes Gehalt bezogen, so sprechen in der Regel ganz überwiegende
Umstände für die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
4. Die Beschäftigteneigenschaft ist jedenfalls nicht durch ein darlehens- und
bürgschaftsrechtliches Engagement im Beschäftigungsbetrieb widerlegt.
Berufung eingelegt - L 1 KR 318/10 -
Tenor
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. September 2006 wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum vom 01. Oktober 1997 bis zum 31. Mai 2010.
Die am geborene und bei der Beklagten bis zum 31. Mai 2010 pflichtversicherte Klägerin
hat eine Ausbildung zur Facharbeiterin für Schreibtechnik abgeschlossen. Sie absolvierte
nach ihren eigenen Angaben im Zeitraum von 1983 bis 1986 an der Ingenieursschule
Eisleben das Studium der Ökonomie und war im Zeitraum von 1986 bis 1987 im VEB
Mikroelektronik Zehdenick als Sachbearbeiterin tätig; anschließend war sie im Zeitraum
von 1988 bis 1996 bei der Sparkasse Gransee als Gruppenleiterin angestellt. Seit dem
24. Januar 1987 - eine notarielle Vereinbarung des ehelichen Güterstandes der
Gütergemeinschaft liegt nicht vor - ist sie mit dem Beigeladenen zu 1. verheiratet, der
seit 1994 eine freie Werkstatt im Kraftfahrzeuggewerbe als Einzelfirma in betreibt; seit
etwa 10 Jahren ist er auch Vertragshändler der Firma Hyundai. In dem Betrieb des
Beigeladenen zu 1. ist die Klägerin seit dem 01. Oktober 1997 als Leiterin der
Buchhaltung, im Marketing und der Werbung und der vertretungsweisen Leitung des
Autohauses auf der Grundlage eines "Ehegatten-Arbeitsvertrages" tätig. Der
Arbeitsvertrag enthält folgende Regelungen:
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Die Berliner Volksbank gewährte dem Beigeladenen zu 1) im Oktober 1996 einen
Darlehensbetrag in Höhe von 150.000,00 DM für den Erwerb eines Gewerbeobjektes in.
Dieser Darlehensbetrag war durch die Bestellung einer Grundschuld auf dem
Privatgrundstück in Gransee (das der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1)
gemeinschaftlich zu Eigentum gehört) und durch eine selbstschuldnerische
Höchstbetragsbürgschaft der Klägerin über einen Betrag von 150.000,00 DM gesichert.
Die Klägerin selbst gewährte dem Beigeladenen zu 1) zur Finanzierung dieses
Grundstückskaufes ferner im November 1996 ein Annuitätendarlehen über einen Betrag
in Höhe von insgesamt 250.000,00 DM; den Darlehensvertrag bezeichneten sie dabei
ausdrücklich als "Ehegattenkreditvertrag". Im Jahre 1998 gewährte die Berliner Volksbank
dem Beigeladenen zu 1) einen weiteren Kredit, die Klägerin leistete als Sicherheit eine
selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über einen Betrag in Höhe von
234.000,00 DM, wobei diese Sicherheit ausweislich der Anlage zum Kreditvertrag vom
06. März 1998 auch für das Annuitätendarlehen über einen ursprünglichen Betrag von
150.000,00 DM haften sollte. Mit Schreiben vom 05. Januar 2000 bzw. 14. August 2000
teilte die Berliner Volksbank der Klägerin mit, dass die Verpflichtung aus der
selbstschuldnerischen Bürgschaft über einen Betrag von 234.000,00 DM bzw.
150.000,00 DM erloschen sei.
Unter dem 30. Januar 2003 verbürgte sich die Klägerin ferner für Kontokurrentkredite des
Beigeladenen zu 1) in Höhe eines Betrages von 25.564,59 EUR (betragsmäßig
beschränkte Einzelbürgschaft vom 30. Januar 2003).
Am 24. November 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung der
Sozialversicherungspflicht ihres Beschäftigungsverhältnisses unter Beifügung des o. g.
Arbeitsvertrages sowie eines Feststellungsbogens, der unter dem 24. November 2005
die Unterschriften der Klägerin und des Beigeladenen zu 1. unter der folgenden
Erklärung enthält:
15
16
17
18
Ausweislich ihrer Angaben im oben genannten Feststellungsbogen ist die Klägerin nach
Bedarf tätig und kann sich ihre Arbeitszeit nach Belieben einteilen. Sie ist mit der Leitung
der Buchhaltung (Buchführung, Rechnungswesen, Lohnbuchhaltung, Kontobewegungen
etc.), dem Marketing und der Werbung (Anzeigen, Organisation, Fleyer ausarbeiten usw.)
und der vertretungsweisen Leitung des Autohauses betraut; sie erhält hierfür ein
regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe eines Betrages von Brutto 1.122,00
EUR, das auf ein privates Girokonto überwiesen wird, für das die Klägerin
verfügungsberechtigt ist. Das Arbeitsentgelt entspreche nicht dem tariflichen bzw. dem
ortsüblichen Gehalt, weil die Klägerin aufgrund der finanziellen Situation im
Unternehmen auf Gehalt insoweit verzichte, das einer tariflich und ortsüblich bezahlten
Buchhaltungsleitung gezahlt worden wäre. Von dem Arbeitsentgelt werde Lohnsteuer
entrichtet und es werde als Betriebsausgabe gebucht. Es bestehe ein Urlaubsanspruch
von 26 Arbeitstagen und ein Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall von 6
Wochen. Die mitarbeitende Angehörige sei in dem Betrieb eingegliedert; die Passage
"wie eine fremde Arbeitskraft" ist handschriftlich durchgestrichen worden, sie übe diese
Tätigkeit tatsächlich aus. Ohne die Mitarbeit des Angehörigen müsse eine andere
Arbeitskraft eingestellt werden. Die mitarbeitende Angehörige sei an Weisungen des
Betriebsinhabers über die Ausführung der Arbeit nicht gebunden und das Weisungsrecht
werde auch tatsächlich nicht ausgeübt. Die mitarbeitende Angehörige könne ihre
Tätigkeit frei bestimmen und gestalten. Sie wirke bei der Führung des Betriebes mit. Die
Mitarbeit sei - aufgrund familienhafter Rücksichtnahme - durch ein gleichberechtigtes
Nebeneinander zum Betriebsinhaber geprägt. Die mitarbeitende Angehörige habe dem
Betriebsinhaber ein Darlehen in Höhe von 250.000,00 DM gewährt und Bürgschaften in
Höhe eines Betrages von 234.000,00 DM übernommen.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Beigeladenen zu 3) stellte die Beklagte mit
Bescheid vom 26. Mai 2006 die Sozialversicherungspflichtigkeit des
Beschäftigungsverhältnisses und die Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-,
Pflege- und Arbeitslosenversicherung von Beginn an fest. Zu Beginn der Beschäftigung
sei eine Anmeldung durch den Arbeitgeber als Angestellte vorgenommen und die
Verdienste seien mittels Jahresmeldungen der Einzugsstelle übermittelt worden. Für eine
abhängige Beschäftigung spreche auch, dass steuerrechtlich von einer
nichtselbständigen Tätigkeit ausgegangen worden sei, da das Arbeitsentgelt als
Betriebsausgabe verbucht und Lohnsteuer entrichtet worden sei. Es liege auch eine
arbeitsvertragliche Vereinbarung vor, diese enthalte Vereinbarungen, die für die
Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprechen würden. Auch die im Arbeitsvertrag
festgehaltenen Urlaubs- und Kündigungsregelungen, die Fortzahlung des
Arbeitsentgeltes bei Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall seien Indizien für die Annahme
einer abhängigen Beschäftigung. Die Übernahme von Sicherheiten oder die Gewährung
eines Darlehens begründe zwar die Übernahme eines Unternehmerrisikos, sei jedoch
nur ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Die Beurteilung richte sich jedoch nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse und unter Abwägung aller Umstände.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juni 2006 Widerspruch, zu dessen
Begründung sie im Wesentlichen ausführt, weder die Klägerin noch der Beigeladene zu
1) seien aufgrund von allenfalls fragmentarischen Kenntnissen des Rechts der
Sozialversicherungspflicht überhaupt zu einer Differenzierung zwischen einem abhängig
und damit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und einem nicht abhängig und
damit sozialversicherungsfreien Beschäftigten in der Lage. Es sei im Übrigen auch
Aufgabe der Einzugs- und Prüfstellen, die Beitragszahler zumindest mit den
elementaren Informationen zu versorgen, was um so mehr gelte, als einerseits die
Einzugsstelle die Beiträge bei Neuanmeldungen nur entgegennehmen und andererseits
die Betriebsprüfer lediglich stichprobenartig vorgingen. Ferner stelle die steuerrechtliche
Behandlung gerade kein Indiz für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dar, was
das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 21. April 1993 - 11 RAr 67/92 -
ausdrücklich betont habe. Soweit im Wesentlichen auf das Vorliegen eines schriftlichen
Arbeitsvertrages abgestellt werde, halte dies einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Der
Arbeitsvertrag sei insoweit etwa hinsichtlich des Aufgabenbereiches unvollständig; der
Tätigkeitsbereich gehe weit über die bloße Buchhaltung hinaus; es sei davon
auszugehen, dass die getroffenen schriftlichen Vereinbarungen für die betriebliche Praxis
keine maßgebliche Rolle spiele. Auch eine Orientierung an der im Arbeitsvertrag
vereinbarten Wochenarbeitszeit von 40 stunden erfolge nicht. Gleiches gelte für die
19
20
21
22
23
24
25
26
vereinbarten Wochenarbeitszeit von 40 stunden erfolge nicht. Gleiches gelte für die
Urlaubsregelung; im Durchschnitt habe die Klägerin nur 15 Urlaubstage in Anspruch
genommen. Der Entgeltfortzahlungsanspruch gebe lediglich die gesetzliche Regelung
wieder, die vertraglich nicht abdingbar sei. Darüber hinaus entscheide die Klägerin stets
eigenverantwortlich und allein ausgerichtet an den betrieblichen Belangen. Die Klägerin
und der Beigeladene zu 1. gestalten alle Aufgaben - familientypisch - gleichberechtigt
nebeneinander; es bestehe daher keine persönliche Abhängigkeit. Es liege auch keine
Eingliederung in den Betrieb vor. Auch die Übernahme der Bürgschaften und die
Hingabe von Darlehen spreche für eine selbständige Tätigkeit.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.
September 2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen
aus, Arbeitnehmer unterlägen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 20
Abs. 1 Nr. 1 SGB XI und § 25 Abs. 1 SGB III der Versicherungspflicht in der Kranken-,
Renten- und Sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung, wenn sie gegen
Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Beschäftigung sei die
nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV).
Unselbständig sei eine fremdbestimmte und damit in persönlicher Abhängigkeit
ausgeübte Tätigkeit. Persönliche Abhängigkeit äußere sich vor allem in der Eingliederung
in den Betrieb und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Eine Beschäftigung im Sinne
des § 7 Abs. 1 SGB IV liege nicht vor, wenn es sich um eine familienhafte Mithilfe oder
um eine selbständige Tätigkeit, insbesondere als Mitunternehmer oder Mitgesellschafter
handele. Eine selbständige Tätigkeit werde insbesondere durch das Unternehmerrisiko
geprägt. Da die Klägerin nicht Mitinhaberin der Firma Hyundai Zöpke Autoservice sei,
liege weder eine Mitunternehmerschaft vor, noch werde ein Unternehmerrisiko getragen.
Durch die Übernahme von selbstschuldnerischen Bürgschaften werde keine Tragung
eines Betriebsrisikos begründet. Diese werde vielmehr üblicherweise von Kreditinstituten
bei der Kreditgewährung an verheiratete Schuldner verlangt und finde ihre
Rechtfertigung in den eherechtlichen Beziehungen. Eine familienhafte Mithilfe scheide
aus, weil die Klägerin ein ortsübliches Gehalt beziehe und damit ein wesentliches
Kriterium der Arbeitnehmereigenschaft erfülle. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass die damaligen Meldungen im Hinblick auf die gesamten
Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß durchgeführt worden seien und auch den
tatsächlichen Verhältnissen entsprochen haben. Der vom Arbeitgeber im Jahre 1997
durchgeführten versicherungsrechtlichen Beurteilung werde im vorliegenden Fall höheres
Gewicht beigemessen als der nunmehr vorgetragenen Schilderung von abweichenden
Verhältnissen. Der Vortrag, dass die Klägerin eigenverantwortlich handele und ihr keine
Weisungen erteilt würden, weil der Beigeladene zu 1) ihr bei der Berufsausübung im
Wesentlichen freie Hand lasse, sei unerheblich, weil die Abhängigkeit unter
Familienangehörigen im allgemeinen weniger stark ausgeprägt sei als in Betrieben
außerhalb eines Familienverbundes. Ohne die Beschäftigung der Klägerin müsse zur
Bewältigung der anfallenden Arbeiten eine fremde Arbeitskraft eingestellt werden.
Hiergegen hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Neuruppin am 12. Oktober 2006 Klage
erhoben, die sie unter Verweis auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren begründet.
Ergänzend führt sie aus, die Beklagte entscheide als Einzugsstelle gemäß § 28 h Abs. 2
S. 1 SGB IV über die Versicherungspflicht der Klägerin, was eine Prüfungspflicht
beinhaltet, der die Beklagte nicht genügt habe, da sie die Meldungen und
Sozialversicherungsbeiträge nur in "schlichtem Verwaltungshandeln" entgegen
genommen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. September 2006 aufzuheben und festzustellen, dass
die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit im Unternehmen Hyundai Zöpke im Zeitraum
vom 01. Oktober 1997 bis zum 31. Mai 2010 nicht der Gesamtsozialversicherungspflicht
unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid
vom 13. September 2006.
Im Laufe des Klageverfahrens gewährte die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) im Jahre
2009 - nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung - ein weiteres Darlehen über
eine Kreditsumme in Höhe eines Betrages von 108.000,00 EUR zum Aufbau einer
Autogasbetankungsanlage und zum Aufbau einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des
27
28
29
30
31
32
33
34
35
Autogasbetankungsanlage und zum Aufbau einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des
Gewerbeobjektes.
Die Kammer hat den Ehemann der Klägerin (Beigeladener zu 1)), die Pflegekasse der
Deutschen Angestellten Krankenkasse (Beigeladene zu 2)), die Deutsche
Rentenversicherung Bund (Beigeladene zu 3)) sowie die Bundesagentur für Arbeit -
Agentur für Arbeit - (Beigeladene zu 4)) mit Beschluss vom 07. März 2007 zum
Verfahren beigeladen.
Der Beigeladene zu 1) hat sich den Ausführungen der Klägerin angeschlossen, die
Beigeladenen zu 2) bis 4) haben die Auffassung der Beklagten als zutreffend erachtet;
Anträge haben die Beigeladenen nicht gestellt.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das Gericht die Klägerin und den
Beigeladenen zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2010
ausführlich angehört und Beweis erhoben durch die Einvernahme einer Mitarbeiterin des
für die Firma des Beigeladenen zu 1) tätigen Steuerberaters - Frau F. - und eines
Mitarbeiters des Beigeladenen zu 1) - Herrn G. - als Zeugen. Wegen der Einzelheiten der
Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.
September 2010 Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Inhalt
der Prozessakte und auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der
Beklagten und der Beigeladenen zu 4) zum Aktenzeichen Bezug genommen. Diese
Unterlagen lagen in der mündlichen Verhandlung vor und waren ihrem wesentlichen
Inhalt nach Gegenstand von Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom
26. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2006, mit
dem die Beklagte über die Versicherungspflicht der Klägerin zur Kranken-, Sozialen
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab dem 01. Oktober 1997 entschieden
hat. Durch den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag hat die
Klägerin den streitigen Zeitraum indes begrenzt; die Kammer hatte daher nur darüber
zu entscheiden, ob die Klägerin im Zeitraum vom 01. Oktober 1997 bis zum 31. Mai
2010 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
2. Die - so verstandene (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - gemäß § 54 Abs. 1
und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage
statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat die
Beklagte in den angegriffenen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen festgestellt,
dass die Klägerin im Unternehmen des Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt ist und
sie der Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherungspflicht
unterliegt; die Klägerin ist durch die angegriffenen Entscheidungen der Beklagten nicht
beschwert (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
3. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. September 2006 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu
Recht festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin für den Beigeladenen zu 1) im
Zeitraum vom 01. Oktober 1997 bis zum 31. Mai 2010 der Versicherungspflicht zur
Kranken-, Sozialen Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt und zu
Recht Beiträge abgeführt worden sind. Dementsprechend besteht ein Anspruch der
Klägerin auf die begehrte - entgegen gesetzte - Feststellung nicht.
a) Die Beklagte ist bei der Entscheidung über die Versicherungspflicht und die
Beitragshöhe in dem von der Klägerin eingeleiteten Verfahren gemäß § 28h Abs. 2 S. 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung - (SGB IV) auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des
Einzelfalls rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin, wie dies auch der
geübten Beitragspraxis des Beigeladenen zu 1) seit deren Eintritt in die Firma entspricht,
in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu diesem steht und der
Versicherungspflicht unterliegt. Für eine solche Entscheidung war die Beklagte gemäß §
28h Abs. 2 S. 1 SGB IV als Einzugsstelle zuständig. Einzugsstelle ist jeweils die
Krankenkasse, von der die Krankenversicherung eines abhängig Beschäftigten
durchgeführt wird (vgl. § 28i SGB IV). Der Beigeladene zu 1) hat ab Eintritt der Klägerin in
die Firma die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zur Beklagten abgeführt. Gemäß § 28h
Abs. 2 S. 1 Hs. 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und
36
37
38
Abs. 2 S. 1 Hs. 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und
die Beitragshöhe in der Kranken-, Sozialen Pflege- und Rentenversicherung sowie nach
dem Recht der Arbeitsförderung. Sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid (Halbsatz
2). Das Gesetz trägt mit dieser umfassenden Zuständigkeitszuweisung an die
Einzugsstelle dem Umstand Rechnung, dass in den genannten Versicherungszweigen
die Versicherungspflicht mit der Anknüpfung an die abhängige Beschäftigung weithin
gleichen Grundsätzen folgt und die Beiträge für alle Versicherungszweige einheitlich
berechnet und als Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgeführt werden. Diese
Zuständigkeit gemäß § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV ist nicht auf Entscheidungen zur
Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe gegenüber dem Arbeitgeber als dem
Schuldner der Beiträge beschränkt. Sie besteht vielmehr auch, wenn entsprechende
Fragen, wie vorliegend, vom Beschäftigten aufgeworfen werden und entschieden werden
müssen (Bundessozialgericht, Urteil vom 23. September 2003, - B 12 RA 3/02 R, zitiert
nach juris).
b) Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen, wie die Beklagte
zutreffend dargestellt hat, in der Kranken-, Sozialen Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V); § 20
Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -
(SGB XI); § 1 S. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung - (SGB VI) sowie § 25 Abs. 1 S. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen
einer abhängigen Beschäftigung als Grundlage für die Versicherungspflicht zu allen
Zweigen der Sozialversicherung ist dabei die Vorschrift des § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist
Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (S.
1). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine
Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte
in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung
umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine
selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das
Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene
Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit
gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon
ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der
Arbeitsleistung (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger
Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht,
Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996, - 1 BvR 21/96 sowie aus der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts zur Abgrenzung zwischen abhängiger und selbständiger Tätigkeit:
Urteil vom 11. März 2009, B 12 KR 21/07 R; Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R
und Urteil vom 04. Juli 2007, B 11a AL 5/06, jeweils zitiert nach juris). Der Annahme eines
Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die
Abhängigkeit unter Familienangehörigen im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt und
deshalb das Weisungsrecht möglicherweise mit gewissen Einschränkungen ausgeübt
wird (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2002, - B 7 AL
34/02 R sowie Urteil vom 10. Mai 2007, - B 7a AL 8/06 R, jeweils zitiert nach juris).
c) Der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Merkmale durch die Beklagte schließt
sich die Kammer nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage ausdrücklich an.
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Der Tätigkeit der Klägerin für den
Beigeladenen zu 1) liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag (Vertrag vom 01. Oktober 1997)
zugrunde, an den bei der Beurteilung der Versicherungspflicht zunächst anzuknüpfen ist.
Die Regelungen des Arbeitsvertrages sprechen eindeutig für eine abhängige
Beschäftigung: Der Klägerin steht danach ein festes monatliches Entgelt für eine fest
umrissene Tätigkeit zu, sie hat einen für Arbeitnehmer üblichen Urlaubsanspruch, erhält
Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. Gekündigt worden ist der Vertrag bis
heute nicht, weder schriftlich noch mündlich. Entsprechend der arbeitsvertraglichen
Verpflichtung ist auch die äußere Abwicklung (bis heute) erfolgt, das heißt der
Beigeladene zu 1) hat u. a. die Personalausgaben für die Klägerin als Betriebsausgabe
verbucht, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge etc. für diese entrichtet und das
Gehalt für die Klägerin ist auf ein gesondertes Konto gezahlt worden, sie hat, was
zwingend den Status einer abhängig Beschäftigten voraussetzt, eine Versicherung mit
der Mecklenburgischen Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge
abgeschlossen und regelmäßig bedient sowie die damit verbundenen steuerlichen
Vorteile genutzt.
Die Tätigkeitsinhalte, die im Einzelnen in dem Arbeitsvertrag aufgeführt sind, lassen
ebenfalls nicht den Schluss auf eine selbständige Tätigkeit der Klägerin zu. Die
39
40
41
ebenfalls nicht den Schluss auf eine selbständige Tätigkeit der Klägerin zu. Die
Tätigkeiten enthalten das Spektrum von einfachen bis gehobeneren kaufmännischen
Tätigkeiten, die sämtlich auch abhängigen Beschäftigungsbildern mit typischer
Eingliederung in den Betrieb zuzuordnen wären; bei einer kleinen Firma mit nur wenigen
Mitarbeitern, maximal einer weiteren Kraft im Büro, erscheint es auch nicht
verwunderlich, dass die Klägerin alle anfallenden kaufmännischen Tätigkeiten, soweit sie
nicht an den Steuerberater übertragen worden sind, ausübt.
Dass der Urlaub nur unter Rücksicht auf die betrieblichen Belange genommen worden
sein soll, stellt kein Argument für eine selbständige Tätigkeit dar, da auch Arbeitnehmer
eine Pflicht zur Rücksichtnahme trifft (§ 7 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes). Eine nicht
vollständige Inanspruchnahme von Urlaub kommt durchaus auch bei Arbeitnehmern vor,
so dass dieser Gesichtspunkt für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen
Status der Klägerin ebenfalls unergiebig ist.
Der Klägerin ist auch weiter bis zum heutigen Tage keine formale Rechtsposition einer
Betriebsinhaberin bzw. -mitinhaberin innerhalb des Betriebes eingeräumt worden; dass
sie Kontovollmacht zu den Geschäftskonten hat und gegebenenfalls Verträge
unterzeichnet, ist lediglich auf eine interne Bevollmächtigung zurückzuführen und für
sich gesehen nicht aussagekräftig bezüglich der hier zu entscheidenden Frage, ob
Versicherungspflicht besteht. Der Beigeladene zu 1) hat seiner Frau in keiner Weise
weitergehende rechtliche Befugnisse eingeräumt, sei es durch z. B. Gründung einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder anderen Personengesellschaft. Dies wäre aber
rechtlich ohne weiteres möglich gewesen: Gemäß § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung
(HwO) ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes
Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen
Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne
dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts. Nach Anlage A - Verzeichnis der Gewerbe, die als
zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können - zu § 1 Abs. 2 HwO zählt nach
dessen Nr. 20 auch der Kraftfahrzeugtechniker. Nach § 6 Abs. 1 HwO hat ist von der
Handwerkskammer ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber von Betrieben
zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt I
zu diesem Gesetz mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk oder bei Ausübung
mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken einzutragen sind (Handwerksrolle). Nach §
7 Abs. 1 HwO wird als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks eine
natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle
eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die
Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten
Handwerk erfüllt. In die Handwerksrolle wird gemäß Abs. 1a der Norm u. a. eingetragen,
wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten
zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Im Rahmen ihrer
Gestaltungsfreiheit hätten die Klägerin und der Beigeladene zu 1) daher ohne Weiteres -
mit dem Beigeladenen zu 1) als Konzessionsträger - eine andere Betriebsform als eine
Einzelfirma wählen können. Dies haben sie jedoch bis zum heutigen Tage gerade nicht
getan, sondern an der gewählten Form - abhängige Beschäftigung der Klägerin in der
Einzelfirma des Beigeladenen zu 1) - festgehalten. Ausschließlich der Beigeladene zu 1)
hat im Übrigen die Rechtsmacht, an den rechtlichen Verhältnissen der Firma
Änderungen vorzunehmen oder die Klägerin von ihren Aufgaben wieder zu entbinden.
Damit ist die Klägerin in ihrer Betätigung bei dem Beigeladenen zu 1) in jeglicher
Hinsicht rechtlich von diesem abhängig.
Dass die Klägerin in ihrem Aufgabenbereich, der kaufmännischen Leitung des Betriebes,
sicherlich keiner ständigen Aufsicht und Kontrolle, zu der sich der Beigeladene zu 1) in
kaufmännischen Angelegenheiten auch gar nicht in der Lage sah, unterliegt, sondern,
wie bei Diensten höherer Art üblich, weitgehend weisungsfrei ist, spricht ebenfalls nicht
für eine selbständige Tätigkeit. Das Weisungsrecht kann, vornehmlich bei sog. Diensten
höherer Art, sogar stark eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe
am Arbeitsprozess" verfeinert sein (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 2006,
- B 12 KR 12/05 R m. w. N., zitiert nach juris), ohne dass dies gegen eine abhängige
Tätigkeit spräche. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Wahrnehmung von
Arbeitgeberfunktionen, wie der eigenständigen Einstellung von Personal (vgl.
Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2001, - B 12 KR 10/01 R, zitiert nach
juris), die die Klägerin nicht einmal selbst behauptet hat. In diesem Zusammenhang
hebt die Kammer ausdrücklich hervor, dass - wie bei der Klägerin in Folge ihrer
Ausbildung zur Ökonomin und ihrer jahrelangen Tätigkeit als Führungskraft in einem
Kreditinstitut - der eigentlich Weisungsbefugte häufig aufgrund seiner fachlichen
Unterlegenheit überhaupt nicht dazu in der Lage ist, Weisungen zu erteilen. Hinzu
kommt bei Familienunternehmen im Übrigen eine besondere familienhafte
42
43
44
45
kommt bei Familienunternehmen im Übrigen eine besondere familienhafte
Rücksichtnahme, die ebenfalls die Erteilung von Weisungen einschränke. Ein
eingeschränktes oder im Einzelfall überhaupt nicht ausgeübtes Weisungsrecht ändert
nach Auffassung der Kammer aber nichts daran, dass eine rechtliche
Weisungsunterworfenheit der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1) vorliegt, die
aus dessen Stellung als Betriebsinhaber herrührt. Zu beachten ist insoweit auch, dass
die Nichtausübung eines Weisungsrechts solange unbeachtlich ist, wie diese
Rechtsposition nicht wirksam abgedungen worden ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil
vom 15. Januar 2006, - B 12 KR 30/04 R, zitiert nach juris); letztlich bleibt der
Beigeladene zu 1) rechtlich verantwortlich. Dagegen hat eine Eingliederung der Klägerin
in den Betrieb durchgehend vorgelegen, und zwar nicht nur räumlich durch einen
eigenen Arbeitsplatz in den Betriebsräumen, sondern auch funktionell bis hin zu einer für
Arbeitnehmer bzgl. Lage und Verteilung sowie Umfang üblichen Arbeitszeit, wobei sich
die Klägerin, wie aber bei leitenden Angestellten ebenfalls nicht unüblich, gewisse
Freiheiten, nehmen durfte; Im Übrigen verfügte die Klägerin auch nicht etwa über eine
eigene Betriebsstätte, was Indiz für die Qualifizierung einer selbständigen Tätigkeit wäre
(vgl. hierzu: Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 2008, - B 12 KR 13/07 R, zitiert nach
juris).
Tatsächlich betreute die Klägerin seit ihrem Eintritt in das Unternehmen am 01. Oktober
1997 den kaufmännischen Bereich. Auch wenn sie insoweit möglicherweise als leitende
Angestellte mit Personalbefugnissen und besonderen Fachkenntnissen tätig war, konnte
sie die wesentlichen Entscheidungen für das Unternehmen wie z. B. Erweiterung der
Geschäftsbereiche, Verkauf, Beteiligung an anderen Unternehmen, Umzug des
Unternehmens usw. weder allein bestimmen noch entscheidend mitbestimmen.
Unternehmensinhaber war vielmehr allein der Beigeladene zu 1), wie sich auch aus
sämtlichen aktenkundigen Geschäftspapieren und nicht zuletzt auch - nach einer
Recherche des Gerichts vom 14. September 2010 - aus dem eigenen Internetauftritt
unter der Webadresse "www.zoepke.hyundai.de" und den auf dem Internetportal
"autoscout24.de" enthaltenen Angaben ergibt (vgl. die Internetausdrucke, die als Anlage
zur Sitzungsniederschrift vom 18. September 2010 beigefügt sind). Der Beigeladene zu
1) führte auch den wesentlichen Geschäftsverkehr, was der Klägerin aufgrund ihrer
lediglich mündlich eingeräumten Handlungsvollmacht faktisch nicht möglich sein dürfte.
Dass die Klägerin aufgrund ihrer familiären Bindung zum Unternehmensinhaber einen
größeren Einfluss auf das Unternehmen gehabt haben mag als ein familienfremder
Arbeitnehmer, liegt - zumindest bei intakten ehelichen Verhältnissen - in der Natur
derartiger familiärer Beschäftigungsverhältnisse, erlaubt jedoch keinerlei Rückschlüsse
auf eine selbständige Tätigkeit.
Soweit auch damit argumentiert wird, dass die Klägerin - entgegen der Regelung im
Arbeitsvertrag - keine regelmäßige Arbeitszeit zu verrichten hatte und an keine festen
Arbeitszeiten gebunden war und auch weisungsunabhängig tätig wurde, handelt es dabei
um Gegebenheiten, die auch für abhängig Beschäftigte in leitender Position typisch sind.
Dies macht im Ergebnis auch deutlich, dass etwaige vorübergehende, nur wenige
Wochen umfassende Abwesenheiten den Vergütungsanspruch nicht berühren sollen.
Nach der vertraglichen Gestaltung kann die Klägerin daher auch in Krankheits- und
Urlaubszeiten diese Vergütung beanspruchen. Sie läuft damit nicht Gefahr, ihre
Arbeitsleistung ohne Gegenleistung erbringen zu müssen.
Unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Beigeladenen zu 1) erhält die Klägerin seit
ihrem Eintritt in die Firma ein festes Gehalt als Gegenleistung für den Einsatz ihrer
Arbeitskraft, Dass sie einen Verzicht auf Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld in
wirtschaftlich schlechten Zeiten geübt und ihre vollständigen Urlaubsansprüche nicht
realisiert haben mag, ist zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inzwischen durchaus geübte
Praxis von Arbeitnehmern. Dass sich die Vergütung der Klägerin nach den persönlichen
Erfordernissen unter Berücksichtigung der Ertragslage des Unternehmens richtet,
spricht ebenfalls nicht für eine Selbständigkeit. Dem ist schon entgegen zu halten, dass
selbst ein stark am Umsatz orientiertes Entgelt die Annahme einer abhängigen
Beschäftigung nicht ausschließt, sondern erst dann zum echten Unternehmerrisiko wird,
wenn trotz fehlender Einnahmen Betriebsausgaben zu tragen sind (Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. November 2005, - L 13 R 112/05, zitiert nach juris),
was hier nicht der Fall war.
Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin durch die Gewährung der Darlehen in
erheblicher Höhe an den Beigeladenen zu 1) für betriebliche Investitionen in
nennenswerter Weise am Betriebsrisiko teilnimmt. Die Kammer vermag aber nicht zu
erkennen, dass die Klägerin das damit verbundene Risiko als Mitinhaberin übernommen
hat. Sie hat sich auf die Frage des Gerichts, woher die dem Beigeladenen zu 1)
gewährten Darlehensbeträge stammen, bewusst zurückhaltend geäußert und sich
46
47
48
gewährten Darlehensbeträge stammen, bewusst zurückhaltend geäußert und sich
darauf zurückgezogen, die erheblichen Geldmittel als "Erspartes" zu bezeichnen. Dies
hat die Kammer im Hinblick auf die Erwerbsbiographie der Klägerin und ihren damit
verbundenen durchschnittlichen Einkommensverhältnissen nicht zu überzeugen
vermocht. Die Klägerin wollte es vielmehr nach dem Eindruck der Kammer bewusst im
Dunkeln belassen, woher die erheblichen Geldmittel tatsächlich stammten; jedenfalls ist
es nicht glaubhaft, dass durch die Klägerin allein derart erhebliche Geldmittel erspart
worden sein sollen. Eine plausible Erklärung hat die Klägerin hierfür - trotz ausdrücklicher
Nachfrage des Gerichts - nicht abgeben können oder wollen. Daher liegt für die Kammer
die Annahme nahe, dass sich das wirtschaftliche Risiko nicht in der von der Klägerin
behaupteten Weise realisieren würde. Unabhängig davon neigt die Kammer darüber
hinaus auch zu der Auffassung, dass sich die Klägerin in erster Linie in ihrer Eigenschaft
als Ehefrau des Beigeladenen zu 1) finanziell an dem Betrieb beteiligt hat. Dafür spricht
nach Auffassung der Kammer maßgeblich, dass die Kreditverträge ausdrücklich als
"Ehegattenkreditverträge" bezeichnet worden sind und dass - worauf die Kammer bereits
hingewiesen hat - nach wie vor nur der Beigeladene zu 1) als Gewerbetreibender
angemeldet war und die Klägerin nicht Mitbetriebsinhaberin wurde.
Für die Kammer wird das Bild des Bestehens einer abhängigen Beschäftigung im
Übrigen auch durch die Bekundungen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung
gehörten Zeugen abgerundet; diese haben übereinstimmend und insoweit
widerspruchsfrei bekundet, dass nur der Beigeladene zu 1) als Selbständiger auftritt und
die Klägerin - für Außenstehende - als leitende Angestellte agiert. Zweifel an der
Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat die Kammer
schon deshalb nicht, weil es nahe gelegen hätte, wenn etwa der im Lager der Klägerin
und des Beigeladenen zu 1) stehende Zeuge G., tendenziell das Begehren der Klägerin
auf Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit unterstützt hätte; dies hat er aber
gerade nicht getan. Vielmehr hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach seinem
Eindruck der Beigeladene zu 1) die Richtung vorgibt und im Übrigen in allen Belangen für
ihn der (erste) Ansprechpartner ist. Gleiches gilt im Übrigen für die Zeugin F., die ohne
Umschweife darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin aus ihrer Sicht abhängig
beschäftigt ist. Diesen Eindruck hat die Zeugin überzeugend damit begründet, dass
allein der Beigeladene zu 1) über die Höhe der jeweiligen Stundensätze entscheidet, die
die Mitarbeiter des Unternehmens beanspruchen können; die Aussage der Zeugin stellt
sich daher nicht nur als begründungslose Leerformel dar. Gestützt wird der Eindruck der
Zeugin im Übrigen nicht zuletzt auch dadurch, dass nur der Beigeladene zu 1) in der
Mandantenliste des Steuerbüros geführt und nur dieser für den Steuerberater der
maßgebliche Ansprechpartner ist.
Auch die Bestellung der Grundschuld auf dem Privatgrundstück, das den Eheleuten
gemeinschaftlich zu Eigentum gehört und die Übernahme der selbstschuldnerischen
Bürgschaften kann nach Auffassung der Kammer nicht zu einer anderen Beurteilung
führen. Diese Umstände sind zwar für das Verhältnis Arbeitnehmer / Arbeitgeber
untypisch, aber nicht mit der Befugnis, die Geschicke eines Betriebes zu beeinflussen,
verbunden. Hieraus entsteht daher kein echtes Unternehmerrisiko, denn die Tragung
dieser Risiken findet ihre Rechtfertigung in den eherechtlichen Beziehungen, zumal die
Bestellung der Grundschuld am Privatimmobilienvermögen bereits zeitlich vor dem
Abschluss des Arbeitsvertrages vom 01. Oktober 1997 erfolgte. Außerdem werden
derartige Sicherheiten üblicherweise von Kreditinstituten bei Kreditgewährung an
verheiratete Schuldner verlangt (vgl. hierzu etwa: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil
vom 07. August 2008, - L 4 KR 85/07, zitiert nach juris). Im Übrigen hat die Klägerin
zugestanden, dass die Klägerin durch die Stellung der selbstschuldnerischen
Bürgschaften günstigere Bedingungen für die Einzelfirma erlangen konnte. Dies aber
bedeutet, dass die Klägerin in dem Fall, dass die Firma die Darlehen nicht hätte
bedienen können, kaum mit der Verwertung der von ihr gestellten Bürgschaften hätte
rechnen müssen. Darüber hinaus haben Familienmitglieder in der Regel ein gesteigertes
Interesse am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Hieraus folgt aber kein
wesentliches Unternehmerrisiko.
Die Kammer vermag auch nicht die Auffassung einer vollständigen Unabhängigkeit der
steuerrechtlichen von der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der klägerischen
Tätigkeit zu teilen. Richtig ist zwar, dass zwischen diesen Rechtsgebieten keine
Bindungswirkung besteht, also der Einzugsstelle jeglicher Beurteilungsspielraum und
jegliche Entscheidungskompetenz bei Vorlage eines Steuerbescheides genommen wäre,
doch besteht eine starke Indizwirkung im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses.
Dies hat der Gesetzgeber etwa in § 28p SGB IV berücksichtigt, wonach bei
Betriebsprüfungen auf die Lohnsteuerprüfungen zurückgegriffen werden kann (§ 10 Abs.
2 der Beitragsverfahrensordnung). Auch findet sich ein entsprechender der Bezug in § 1
Abs. 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, als Nachfolgevorschrift der
49
50
51
Abs. 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, als Nachfolgevorschrift der
früheren Arbeitsentgeltverordnung. Die Kammer kann und will nicht darüber
hinweggehen, dass die Klägerin bei Abgabe ihrer Steuererklärung stets ihre
Arbeitnehmereigenschaft vorgetragen hat. Im Übrigen ist die steuerrechtliche
Behandlung auch nicht nur eine bloße Formalie. Wenn gegenüber dem Finanzamt über
Jahre hinweg nach besten Wissen und Gewissen erklärt wird, als Arbeitnehmer sein Geld
zu verdienen und auch entsprechende Vergünstigungen steuerlicher Art in Anspruch
genommen werden, ist dies ein gewichtiges Indiz, das für die Qualifizierung als
abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Dies gilt auch für die Betriebsprüfungen.
Dass die in der Vergangenheit mehrfach durchgeführten Betriebsprüfungen keinerlei
Beanstandungen dieser Praxis ergeben haben, ist rechtlich nicht ausschlaggebend,
ergänzt aber das Bild einer zutreffend als abhängige Beschäftigung eingestuften
Tätigkeit der Klägerin. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin und der Beigeladene
zu 1) bei der Frage, ob die Klägerin ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausübt, in
einem Rechtsirrtum befanden, bestehen nicht, denn in dem Betrieb des Beigeladenen
zu 1) sind und waren fortlaufend Arbeitnehmer beschäftigt, für die eine Meldung zur
Sozialversicherung zu erfolgen hatte, für die die Klägerin die Verantwortung trug. Die
Frage der Sozialversicherungspflicht und die diese begründenden Tatsachen waren
daher sowohl der Klägerin als auch dem Beigeladenen zu 1) vertraut, so dass - entgegen
der Auffassung der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) - nichts dafür spricht, die
Meldung der Klägerin habe auf einer fehlerhaften rechtlichen Einschätzung der
Beziehungen der Eheleute beruht. Aus diesem Grunde ist auch unerheblich, dass die
Beklagte die Meldungen und die Sozialversicherungsbeiträge nach ihren eigenen
Angaben lediglich im "schlichten Verwaltungshandeln" entgegen genommen hat;
verantwortlich bleibt insoweit der - bewusst handelnde - Arbeitgeber.
d) Bei der Klägerin handelt es sich schließlich auch nicht lediglich um eine so genannte
mithelfende Familienangehörige. Dies sind Personen, die nicht auf der Grundlage eines
entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses, sondern aufgrund familiärer bzw.
unterhaltsrechtlicher Verpflichtung tätig werden und deshalb nicht der
Sozialversicherungspflicht unterliegen (vgl. hierzu im Einzelnen: Seewald in Kasseler
Kommentar, § 7 SGB IV, Rn. 101ff. mit umfangreichen Nachweisen aus der
Rechtsprechung). Dagegen widmete die Klägerin ihre gesamte Arbeitskraft für das
Unternehmen des Beigeladenen zu 1) und sie bestritt ihren gesamten Lebensunterhalt
aus dem hierfür gezahlten Entgelt. Selbst bei unterstellter Untertariflichkeit überstieg
das erzielte monatliche Bruttoentgelt in Höhe eines Betrages von 1.122,00 EUR die bei
einer familiären Mitarbeit typische Gegenleistung (Kost und Logis nebst Taschengeld) bei
weitem (vgl. hierzu auch die von der IG Metall veröffentlichte Übersicht über die
niedrigsten (1.150,00 EUR) und die höchsten (2.949,00 EUR) Tarifgehälter im
kaufmännischen Bereich des Kraftfahrzeughandwerks des Landes Brandenburg - Stand:
Mai 2010 -; abrufbar unter: http://www.igmetall.de/cps/rde/xbcr/internet/docs ig metall
xcms 27957 2.pdf). Gegen eine familiäre Mithilfe und für ein reguläres
Beschäftigungsverhältnis spricht schließlich auch das Verhalten der Klägerin und des
Beigeladenen zu 1), die das gezahlte Entgelt - wie bereits erwähnt - durchaus als
Arbeitsentgelt angesehen und dementsprechend Lohnsteuern und
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt haben.
e) Es sprechen schließlich auch keine rechtlich vernünftigen Gründe dafür, nunmehr
rückwirkend in das jahrelang mit Billigung aller Beteiligten bestehende
Versicherungsverhältnis einzugreifen. Schwerwiegende Fehler, Ungereimtheiten oder
Erschleichung eines Versicherungsschutzes sind auszuschließen. Gerade, weil eine
solche in die Vergangenheit zielende Umwandlung eines jahrelang aus dem Blickwinkel
verschiedenster Beteiligter zutreffenden Rechtszustandes zu solchen Unklarheiten und
Unsicherheiten wie hier führt, hat das Bundessozialgericht den einleuchtenden
Rechtssatz formuliert, dass die Versicherungsverhältnisse grundsätzlich nicht
nachträglich geändert werden sollen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 08. Dezember 1999, - B
12 KR 12/99 R, zitiert nach juris). Der Gedanke von der Kontinuität eines
Versicherungslebens, wonach Änderungen darin erst für die Zukunft gelten sollen, ist ein
beachtlicher Grundsatz und Grundlage einer soliden Zukunftssicherung.
4. Wenn die Klägerin nach alledem mit ihrem Begehren auf Feststellung der
Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung nicht durchzudringen
vermochte, war die Klage auch hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens abzuweisen.
Denn die Klägerin war in dem zur Beurteilung gestellten Zeitraum vom 01. Oktober 1997
bis zum 31. Mai 2010 mehr als nur geringfügig abhängig beschäftigt war und unterlag
daher nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
SGB XI sowie § 25 SGB III der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung, in der Sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der
Arbeitsförderung. Schließlich hat die Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden nach
52
Arbeitsförderung. Schließlich hat die Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden nach
deren Auslegung und ihrem Gesamtzusammenhang nicht nur über die
Versicherungspflicht dem Grunde nach entschieden, sondern eine umfassende
Entscheidung herbeigeführt, so dass es sich nicht lediglich um eine rechtswidrige
Elementenfeststellung handelt (vgl. zu diesem Aspekt eingehend: Bundessozialgericht,
Urteil vom 11. März 2009, - B 12 R 11/07 R, zitiert nach juris). Die Problematik der
unzulässigen Elementenfeststellung stellt sich im Übrigen nach Auffassung der Kammer
schon deshalb nicht, weil für die Klägerin in der Vergangenheit - entsprechend ihrem
Bruttoarbeitsentgelt - tatsächlich Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgeführt worden
sind.
5. Angesichts des Verfahrensausgangs besteht kein Anlass, der Klägerin ihre
außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG). Auch hält es die Kammer nicht für
geboten, der unterlegenen Klägerin eventuelle Kosten des Beigeladenen zu 1)
aufzuerlegen.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum