Urteil des SozG Münster vom 15.10.2002
SozG Münster: witwenrente, ausreise, aufenthalt, anerkennung, internierung, udssr, sowjetunion, entlassung, beendigung, begriff
Sozialgericht Münster, S 16 RJ 35/02
Datum:
15.10.2002
Gericht:
Sozialgericht Münster
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 16 RJ 35/02
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Bescheid vom 07.11.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 05.04.2002 wird geändert. Die Beklagte
wird verurteilt, den Bescheid vom 01.08.1996 zurückzunehmen und die
Zeit vom 20.09.1941 bis 31.12.1955 als Ersatzzeit bei der Berechnung
der Witwenrente zu berücksichtigen, soweit dieser Zeitraum nicht schon
mit Beitragszeiten belegt ist. Die Beklagte trägt die notwendigen
außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
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Die Klägerin begehrt im Zugunstenverfahren nach § 44 des Zehnten Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB X) die Neufeststellung ihrer Witwenrente. Streitig ist dabei
zwischen den Beteiligten, ob die Zeit vom 20.09.1941 bis zum 31.12.1955 als Ersatzzeit
zu berücksichtigen ist, soweit in diesem Zeitraum keine Pflichtbeitragszeiten vorhanden
sind.
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Die Klägerin ist am 00.00.1920 geboren. Sie war mit dem am 00.00.1927 geborenen
und am 00.00.1987 verstorbenen Versicherten K I verheiratet. Der verstorbene
Ehemann der Klägerin wurde im B-Gebiet geboren, wo er bis zu seinem Tode lebte. Die
Klägerin ist als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
anerkannt.
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Im Jahre 1995 siedelte die Klägerin in das Bundesgebiet über und beantragte
Altersrente. Im Rahmen der Antragstellung gab die Klägerin im Fragebogen
"Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI" an, dass in der Zeit von 1941 bis 1956 für
sie und ihren Ehemann eine Kommandanturaufsicht bestanden habe. Die Frage "Wann
hatten Sie erstmals den Willen, aus der GUS auszureisen, um den ständigen Aufenthalt
bzw. den Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen" beantwortete die
Klägerin mit "12.1990". Die Beklagte bewilligte der Klägerin Witwenrente mit Bescheid
vom 01.08.1996. Dabei wurde die Zeit vom 20.09.1941 bis 31.12.1955 nicht als
Ersatzzeit berücksichtigt.
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Im Oktober 2001 beantragte die Klägerin die Neufeststellung der Witwenrente. Mit
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diesem Antrag begehrte sie unter anderem die Anerkennung einer Ersatzzeit für die Zeit
vom 20.09.1941 bis 31.12.1955. Mit Bescheid vom 07.11.2001 berechnete die Beklagte
die Witwenrente der Klägerin neu. Die Berücksichtigung einer Ersatzzeit für den
beantragten Zeitraum wurde weiterhin abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte
aus, die Klägerin habe keinen durchgehenden Rückkehrwillen gehabt.
Gegen die Nichtberücksichtigung einer Ersatzzeit erhob die Klägerin Widerspruch. Zur
Begründung machte sie geltend, bei der Beantwortung der Fragen zu den Ersatzzeiten
habe sie die maßgebliche Frage so verstanden, dass nach dem Zeitpunkt gefragt
worden sei, zu dem sie erstmals ganz konkret über eine Ausreise nachgedacht habe. In
der früheren UdSSR habe man ihr erklärt, sie könne nur ausreisen, wenn bereits eine
verwandte Person in der Bundesrepublik Deutschland leben würde. Im Jahre 1990 sei
als erste Person aus ihrer Verwandtschaft ihr Bruder ausgereist.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2002 wies die Beklagte den Widerspruch der
Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, Voraussetzung für die
Anerkennung des streitigen Zeitraums als Ersatzzeit sei, dass die Klägerin seit dem
Ende des Fremdgewahrsams bis zur Ausreise fortgesetzt den Willen gehabt habe,
alsbald den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen. Die Klägerin
hätte weiterhin zur Verwirklichung dieser Absicht alle nach ihrer Beurteilung
erforderlichen und unter den herrschenden Verhältnissen möglichen Schritte ohne
schuldhafte Verzögerung unternehmen müssen. Dies sei bei der Klägerin jedoch nicht
der Fall. Diese habe erstmals einen Ausreisewillen im Dezember 1990 gehabt.
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Die Klägerin hat am 19.04.2002 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie
ergänzend zum Vorbringen aus den Widerspruchsverfahren geltend, die Beklagte
könne sich nicht auf ihre Angaben im Fragebogen "Ersatzzeiten" berufen. Die
Fragestellung sei insoweit missverständlich. Sie habe außerdem bereits vor dem im
Fragebogen angegebenen Zeitpunkt den Willen zur Ausreise gehabt. Aufgrund der
politischen Verhältnisse habe sie jedoch keine Möglichkeit gesehen, diesen
Ausreisewunsch zu verwirklichen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid vom 07.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
05.04.2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. den Bescheid vom 01.08.1996
zurückzunehmen und 2. die Zeit vom 20.09.1941 bis 31.12.1955 als Ersatzzeit bei der
Berechnung der Witwenrente zu berücksichtigen, soweit dieser Zeitraum nicht schon mit
Beitragszeiten belegt sei.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt zur Begründung vor, auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Ermittlungen des Sozialgerichts komme eine Anrechnung von Ersatzzeiten nur dann in
Betracht, wenn ein durchgehender Rückkehrwillen bestanden habe. Einen solchen
durchgehenden Rückkehrwillen nach Beendigung der Kommandanturaufsicht habe die
Klägerin jedoch nicht gehabt.
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Die Kammer hat Auskünfte vom Deutschen Roten Kreuz und vom
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Bundesverwaltungsamt eingeholt. Auf den Inhalt dieser Auskünfte wird Bezug
genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte
und die Verwaltungsakte der Beklagten, Vers.-Nr. 00 000000 H 000, verwiesen. Diese
Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2002 gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Soweit
der Bescheid vom 07.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
05.04.2002 angefochten ist, sind diese Bescheide rechtswidrig. Die Beklagte ist nämlich
verpflichtet, die Witwenrente der Klägerin unter Berücksichtigung der mit der Klage
geltend gemachten Ersatzzeiten neu zu berechnen.
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Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im
Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig
angewandt worden ist, oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich
als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder
Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung
liegen vor.
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Der Bescheid vom 01.08.1996 ist rechtswidrig. Die Beklagte war nämlich verpflichtet,
bei der Witwenrente der Klägerin Ersatzzeiten gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten
Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) für den Zeitraum vom 20.09.1941 bis 31.12.1955 zu
berücksichtigen, soweit in diesem Zeitraum keine Beitragszeiten vorhanden sind.
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Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 2 SGB VI sind Ersatzzeiten Zeiten vor dem 01.01.1992, in
denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat, und Versicherte nach dem vollendeten
14. Lebensjahr interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen
Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als
Deutsche wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den
Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert
oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 08.05.1945
entlassen worden sind und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die
Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht
eingerechnet werden. Nach Abs. 2 Nr. 3 der Vorschrift kann eine Ersatzzeit wegen
Internierung längstens bis zum 31.12.1956 berücksichtigt werden.
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Nach Auffassung der Kammer sind sämtliche Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2
SGB VI gegeben. Der verstorbene Ehemann der Klägerin vollendete am 00.00.1941 das
14. Lebensjahr. Er war zu diesem Zeitpunkt bis zum Dezember 1955 interniert.
Internierung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist die Unterbringung auf einem
eng begrenzten Raum unter dauernder Überwachung durch die Gewahrsamsmacht. Der
verstorbene Ehemann der Klägerin war - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - in
dem mit der Klage geltend gemachten Zeitraum der Kommandanturaufsicht unterworfen.
Der Zeitraum einer solchen Kommandanturaufsicht ist als Internierungszeitraum im
Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI anzuerkennen.
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Der verstorbene Ehemann der Klägerin war - wie auch die Klägerin - wegen der
deutschen Volkszugehörigkeit interniert. Die Klägerin hat ihre deutsche
Volkszugehörigkeit durch den Vertriebenenausweis nachgewiesen. An der deutschen
Volkszugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemanns bestehen für die Kammer keine
Zweifel. Nach Auffassung der Kammer stand die Internierung der Klägerin und ihres
Ehemannes auch eindeutig in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang mit dem
Zweiten Weltkrieg.
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Die Klägerin hat auch ohne unverschuldete Verzögerung einen ständigen Aufenthalt im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen. Unerheblich ist dabei, dass der
verstorbene Ehemann der Klägerin aufgrund seines Todes nicht in das Bundesgebiet
übergesiedelt ist. Dieser Umstand steht nämlich der Anerkennung einer Ersatzzeit nicht
entgegen, wenn der Versicherte während einer Zeit der unverschuldeten Verzögerung
verstorben ist. Dies ist jedoch der Fall.
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Mit dem Begriff der unverschuldeten Verzögerung stellt das Gesetz ausschließlich auf
objektive Gesichtspunkte ab. Dagegen kann das von der Beklagten gewählte Kriterium
des Rückkehrwillens im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1
Nr. 2 SGB VI keine Berücksichtigung finden. Dieses Kriterium ist nach Auffassung der
Kammer bereits deshalb nicht geeignet, weil es sich um eine sogenannte innere
Tatsache handelt, die im strengeren Sinne nicht beweisbar ist
(Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Stand: Januar
2002, § 250 SGB VI Rdnr. 98). Sofern auf einen durchgehenden, jedoch nicht
beweisbaren Rückkehrwillen abgestellt wird, hängt die Berücksichtigung eines
Zeitraums als Ersatzzeit von Zufälligkeiten ab. Es käme dann nämlich ausschließlich
darauf an, welche Angaben im maßgeblichen Fragebogen gemacht werden. Die Frage
9.2 dieses Fragebogens ist trotz der Hinweise der Beklagten für einen rechtlich nicht
vorgebildeten Antragsteller außerdem auch nicht ohne weiteres verständlich. Diese
Feststellung gilt insbesondere auch für die Klägerin. Dies wird bereits dadurch deutlich,
dass die Klägerin in den beiden von ihr ausgefüllten Fragebögen unterschiedliche
Angaben zum maßgeblichen Zeitpunkt der Manifestierung des Ausreisewillens gemacht
hat.
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Soweit die Beklagte sich für ihre Entscheidung auf Nr. 25 der ehemaligen
Verwaltungsvorschrift zum Heimkehrergesetz (HkG) beruft, so kann diese
Verwaltungsvorschrift im Rahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht herangezogen
werden. Nach dieser Verwaltungsvorschrift ist es nämlich erforderlich, dass der
Betreffende innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung den Entschluss gefasst
hat, im Geltungsbereich des HkG ständigen Aufenthalt zu nehmen. Der Begriff der
unverschuldeten Verzögerung hat bereits in § 1 Abs. 6 HkG Verwendung gefunden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.09.1954, Az.:
C 019/54, DVBl 1955, 398) war als Zeitraum einer unverschuldeten Verzögerung im
Sinne dieser Vorschrift die Zeit anzusehen, in der es dem Heimkehrer nach seiner
Entlassung aus zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, im
Bundesgebiet Aufenthalt zu nehmen. Auch im Rahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI
ist eine unverschuldete Verzögerung unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles dann anzunehmen, wenn billigerweise zu rechtfertigende Gründe oder
solche Umstände der fristgemäßen Rückkehr des Versicherten entgegengestanden
haben, deren Beseitigung außerhalb seiner Einwirkungsmöglichkeiten lag (Hauck/Nofz,
SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung, Stand: August 2002, § 250 Rdnr. 183). Nach
Auffassung der Kammer dient die Verwendung des Begriffs der unverschuldeten
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Verzögerung in § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ebenso wie im HkG dazu,
Heimkehrhindernisse entsprechend den Besonderheiten des Einzelfalles zu
berücksichtigen. Zwar wird man grundsätzlich verlangen müssen, dass der Versicherte
innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Internierung den Ausreiseentschluss
fasst. Er kann jedoch aufgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im
Aufenthaltsstaat gehindert sein bzw. es kann für ihn aufgrund der Verhältnisse in diesem
Staat unzumutbar sein, einen entsprechenden Entschluss durch die Stellung eines
Ausreiseantrags umzusetzen. Von einer solchen Situation ist bei der Klägerin in der Zeit
vor der tatsächlichen Stellung des Ausreiseantrags auszugehen.
Angesichts der damaligen politischen Verhältnisse in der Sowjetunion war nach
Auffassung der Kammer eine Ausreisemöglichkeit im Jahre 1956 nicht gegeben. Das
Deutsche Rote Kreuz hat in der eingeholten Auskunft bestätigt, dass im Jahre 1955 aus
der früheren Sowjetunion 154 und im Jahre 1956 1016 Personen ausgereist sind.
Zudem bestand für den verstorbenen Ehemann und die Klägerin damals auch unter
Berücksichtigung der maßgeblichen Ausreisebestimmungen der UdSSR überhaupt
keine Ausreisemöglichkeit. Nach den bis zum Beginn der 90iger Jahre maßgeblichen
Vorschriften über die Ausreise war Voraussetzung für eine Ausreise, dass ein
Verwandter ersten Grades des Ausreisewilligen einen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte.
Diese Voraussetzung war für die Klägerin bzw. ihren Ehemann jedoch nicht gegeben.
Außerdem war die Stellung eines Ausreiseantrags bis zu Beginn der 90iger Jahre für
die Klägerin nicht zumutbar. Eine Manifestierung des Ausreisewillens durch die Stellung
eines entsprechenden Ausreiseantrags war für den Antragsteller und seine Familie mit
erheblichen Risiken verbunden. Das Deutsche Rote Kreuz hat in seiner Auskunft
bestätigt, dass die Behörden in der früheren Sowjetunion auf Ausreiseanträge mit
Schikanen und Repressalien reagiert haben. Auch die persönlichen Verhältnisse der
Klägerin standen einer früheren Ausreise entgegen. Die Enkelkinder der Klägerin
leisteten nach den glaubhaften Angaben der Klägerin der Zeit vom 1991 bis 1995 in der
UdSSR den Wehrdienst. Die Kammer geht aufgrund der Angaben des Deutschen Roten
Kreuzes davon aus, dass die Enkelkinder in jedem Fall zunächst den Wehrdienst hätten
ableisten müssen. Eine frühere Ausreise der Klägerin wäre daher nur möglich gewesen,
wenn einzelne Familienmitglieder zunächst in der UdSSR geblieben wären. Dies war
der Klägerin aber nicht zumutbar.
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Da für die Anerkennung einer Ersatzzeit ein durchgehend vorhanden gewesener
Rückkehrwillen nicht zu fordern ist, sondern - wie bei der Klägerin - eine nach Wegfall
der Ausreisebeschränkung zeitnahe Beantragung der Ausreise als ausreichend
anzusehen ist, liegen sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ersatzzeit
nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI vor. Da die Kommandanturaufsicht bis zum 31.12.1955
bestand, ist die Beklagte verpflichtet, eine Neufeststellung der Witwenrente unter
Berücksichtigung von Eratzzeiten in der Zeit vom 20.09.1941 bis 31.12.1955
vorzunehmen, soweit in diesem Zeitraum keine Beitragszeiten vorhanden sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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