Urteil des SozG Münster vom 07.05.2002

SozG Münster: altersrente, post, auflösung, rentenanspruch, geldinstitut, entreicherung, geldleistung, empfang, auszahlung, verfügungsbefugnis

Sozialgericht Münster, S 16 RA 12/02
Datum:
07.05.2002
Gericht:
Sozialgericht Münster
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 16 RA 12/02
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 268,90 EUR an
die Klägerin zu zahlen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt die Erstattung zu Unrecht gewährter Altersrente nach § 118 Abs. 4
des 6. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Höhe von 268,90 EUR.
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Die Klägerin gewährte der am 00.00.2001 verstorbenen Versicherten F N Altersrente.
Diese belief sich im Zeitpunkt des Todes der Versicherten auf 525,92 DM (268,90 EUR)
monatlich. In dieser Höhe wurde Altersrente bis einschließlich August 2001 gezahlt.
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Am 04.10.2001 teilte die Deutsche Post - Rentenservice - der Klägerin mit, dass die
Volksbank S als Bankinstitut der verstorbenen Versicherten eine Rückzahlung der für
den Monat August 2001 für die Versicherte F N gewährten Altersrente abgelehnt hatte.
Das entsprechende Anforderungsschreiben der Deutschen Post - Rentenservice - war
am 15.08.2001 bei der Volksbank S eingegangen. Nach Angaben der Volksbank S
wurde das Konto der Versicherten am 13.08.2001 aufgelöst. Im Zeitpunkt des Eingangs
der Rentenzahlung für den August 2001 hatte das Konto der verstorbenen Versicherten
ein Guthaben in Höhe von 230,75 DM. Im Zeitpunkt der Auflösung des Kontos betrug
dieses Guthaben 746,21 DM. Verfügungsberechtigter über das Konto der Versicherten F
N war nach Angaben der Volksbank S der Beklagte. Dieser reagierte auf mehrere
Zahlungsaufforderungen der Klägerin nicht.
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Die Klägerin hat am 29.01.2002 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht sie
geltend, der Beklagte sei gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI verpflichtet, die für den Monat
August 2001 zu Unrecht gewährte Rente zu erstatten. Der Beklagte habe nach dem Tod
der Versicherten über das Guthaben auf deren Konto verfügt. In diesem Guthaben sei
auch die Altersrente für den Monat August 2001 enthalten gewesen.
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Der Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2002 weder anwesend
noch durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Ladung zum Termin ist dem
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Beklagten am 18.04.2002 durch Niederlegung zugestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 268,90 EUR an sie zu zahlen.
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Der Beklagte stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte
und die die Versicherte F N betreffende Rentenakte, Versicherungsnummer: 00 000000
T 000, verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom
07.05.2002 gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer konnte den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2002
verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte weder anwesend noch durch einen
Bevollmächtigten vertreten war. Der Beklagte ist nämlich auf diese Möglichkeit in der
ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung zum Termin hingewiesen worden.
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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom
25.01.2001, Az.: B 4 RA 64/99 R).
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Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin einen Betrag
von 268,90 EUR zu zahlen. Dieser Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 118 Abs. 4
SGB VI. Nach dieser Bestimmung sind Personen, die eine zu Unrecht überwiesene
Rente für einen Bezugszeitraum nach dem Tode des Versicherten in Empfang
genommen haben oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so dass dieser
nicht von dem Geldinstitut zurücküberwiesen werden kann (§ 118 Abs. 3 SGB VI), dem
Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrags verpflichtet.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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Die Klägerin hat für den Monat August 2001 zu Unrecht für die Versicherte F N
Altersrente gewährt. Gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI werden nämlich Renten bis zum Ende
des Kalendermonats geleistet, in dem der Berechtigte verstirbt. Da die
Rentenberechtigte am 00.00.2001 gestorben ist, bestand für den Monat August 2001
kein Rentenanspruch mehr.
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Die Volksbank S, die gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI vorrangig gehaftet hätte, kann sich
gegenüber einem Rückzahlungsbegehren der Klägerin erfolgreich auf die Einrede der
Entreicherung berufen. Auf dem Konto der Versicherten F N befand sich nämlich im
Zeitpunkt des Eingangs der Rückzahlungsaufforderung durch die Deutsche Post -
Rentenservice - am 15.08.2001 aufgrund der Verfügungen des Beklagten kein
Guthaben mehr. Das Konto war nämlich zu diesem Zeitpunkt wirksam aufgelöst. Diese
Verfügungen des Beklagten in der Gestalt der Auflösung des Kontos und der
Auszahlung des Restguthabens im Zeitpunkt der Kontoauflösung waren auch im
Verhältnis zur Volksbank S wirksam. Der Beklagte hatte nämlich nach den Angaben
dieser Bank Verfügungsbefugnis über das Konto der verstorbenen Versicherten.
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Die Klägerin hat ihren Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten auch rechtzeitig
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geltend gemacht. Einreden, die der Beklagte als Verfügender dem Anspruch nach § 118
Abs. 4 SGB VI entgegenhalten könnte, bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung Kraft Gesetzes ausgeschlossen, da
eine Geldleistung von weniger als 500,00 EUR Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die
Kammer sah keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen.
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