Urteil des SozG Münster vom 29.06.2000

SozG Münster: fristwahrung, verfügung, verwaltungsakt, nebeneinkommen, anhörung, arbeitslosenversicherung, rechtskraft, arbeitslosenhilfe, datum

Sozialgericht Münster, S 15 AL 119/99
Datum:
29.06.2000
Gericht:
Sozialgericht Münster
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 15 AL 119/99
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die
Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
1
Streitig ist zwischen den Beteiligten die teilweise Aufhebung der Bewilligung von
Arbeitslosengeld (Alg) bzw. Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 01.04. bis
31.10.1997 und die Erstattungsforderung in Höhe von 1.538,85 DM. Der 0000 geborene
Kläger erhielt ab 02.09.1996 von der Beklagten Alg, und zwar ab 14.01.1997 in Höhe
eines wöchentlichen Leistungssatzes von 391,80 DM bis zur Erschöpfung des
Leistungsanspruchs am 25.07.1997. Danach bezog der Kläger Alhi in Höhe eines
wöchentlichen Leistungssatzes von 333,60 DM bis zur Aufnahme einer vollschichtigen
Tätigkeit am 03.11.1997 bei der I GmbH. Durch eine Überschneidungsmitteilung vom
06.11.1997 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger seit dem 01.09.1997
einer geringfügigen Beschäftigung bei der Fa. I GmbH nachging. Durch eine weitere
Überschneidungsmitteilung vom 29.05.1998 wurde die Beklagte über eine geringfügige
Beschäftigung des Klägers ab 01.04.1997 bei der Fa. F GmbH in E informiert. Nach
Anhörung des Klägers erging unter dem 30.11.1998 ein Bescheid der Beklagten, mit
dem die Entscheidung über die Bewilligung von Alg bzw. Alhi für die Zeit vom
01.04.1997 bis 31.10.1997 teilweise aufgehoben bzw. zurückgenommen und 1.538,85
DM an zu Unrecht erhaltenen Bezügen erstattet verlangt wurde. Zur Begründung wurde
dargelegt, der Kläger habe in dem vorg. Zeitraum Nebeneinkommen bei der Fa. F
GmbH in der Zeit vom 01.04. bis 31.08.1997 und in der nachfolgenden Zeit bis zum
31.10.1997 bei der I GmbH erzielt, das auf die Leistungen anzurechnen gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.1999 wurde der hiergegen vom Kläger eingelegte
Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf seinen
Inhalt, Bl. 502 ff. LA, bezugnehmend verwiesen.
2
Hiergegen richtet sich die am 31.08.1999 vor dem Sozialgericht erhobene Klage. Der
Kläger hat erklärt, die Klage zur Fristwahrung zu erheben, eine ausführliche
Begründung werde in der 36. Kalenderwoche 1999 erfolgen. Nach Verweisung des
Rechtsstreites vom Sozialgericht Duisburg wegen örtlicher Zuständigkeit an das
Sozialgericht Münster ist der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 05.11.1999
3
aufgefordert worden, seine Klage wie angekündigt nunmehr innerhalb von 4 Wochen zu
begründen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 12.01. und 09.03.2000 ist der Kläger jeweils
unter Fristsetzung erneut an die ausstehende Klagebegründung erinnert worden. Mit
weiterem Schreiben vom 17.04.2000 ist eine Entscheidung des Rechtsstreits durch
Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angekündigt und den
Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.05.2000 gegeben worden.
Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt der Kläger,
4
den Bescheid vom 30.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
22.07.1999 aufzuheben.
5
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
6
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-
und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.
7
Entscheidungsgründe:
8
Die Voraussetzungen für die Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid
liegen gemäß § 105 SGG vor.
9
Die Klage ist unzulässig, denn der Kläger hat seine Klage nicht begründet. Gemäß § 54
Abs. 1 S. 2 SGG ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den
Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung der Unterlassung eines Verwaltungsaktes
beschwert zu sein. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen Behauptung, denn der
Kläger hat seine im August 1999 erhobene Klage nicht begründet. Er hat zwar einen
Klageantrag gestellt, diesem lässt sich jedoch nicht ohne weiteres entnehmen, inwiefern
er sich durch den angefochtenen Bescheid beschwert fühlt. Ohne eine weitere
Klagebegründung ist es dem Gericht aber nicht möglich, den Sachverhalt aufzuklären
und den Rechtsstreit einer Entscheidung zuzuführen.
10
Die Klage war daher abzuweisen.
11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
12