Urteil des SozG Münster vom 20.02.2002

SozG Münster: unternehmen, arbeitsunfall, reiten, versicherungsschutz, verfügung, arbeitsmarkt, abhängigkeit, hobby, erwerb, versorgung

Sozialgericht Münster, S 13 U 205/00
Datum:
20.02.2002
Gericht:
Sozialgericht Münster
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 13 U 205/00
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten. Der Kläger trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob die Beigeladene am 22.10.1999 einen Arbeitsunfall erlitten hat,
insbesondere, ob sie an diesem Tag für den Kläger arbeitnehmerähnlich tätig geworden
ist.
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Der Kläger ist selbstständiger Landwirt. Er betreibt eine Schweinemast und Ackerbau.
Daneben hält er eine Zuchtstute.
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Die Beigeladene war an dem Erwerb eines Reitpferdes interessiert. Auf Empfehlung
ihres Reitlehrers nahm sie mit dem Kläger Kontakt auf. Dieser war Eigentümer eines
Pferdes und bereit, dieses zu veräußern. Der Erwerb scheiterte letztlich an erheblichen
gesundheitlichen Schäden des Pferdes, die im Rahmen einer Röntgenkontrolle
festgestellt worden waren.
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Da sich zwischen dem Kläger und der Beigeladenen ein enges freundschaftliches
Verhältnis entwickelt hatte, bot der Kläger der Beigeladenen an, dass sie das Pferd trotz
des gescheiterten Erwerbs reiten könne. Die Beigeladene machte jedoch die
Unterstellung des Pferdes auf dem Hof Q in X zur Bedingung, da sie so die
vereinseigene Reithalle nutzen könne. Das Pferd wurde am 01.10.1999 auf den Hof Q
eingestallt. Der Kläger hatte den Transport übernommen. Er trug auch die
Unterstellkosten.
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Das Pferd wurde von der Beigeladenen ca. 3 - 4 mal wöchentlich jeweils für 1 1/2
Stunden bewegt. Zu ihren Aufgaben gehörte die Pflege des Pferdes sowie das
wöchentliche Ausmisten des Stalles. Der Unfall ereignete sich am 22.10.1999 beim
Verbringen des Pferdes auf die Weide. Beim Führen des Pferdes durch das geöffnete
Weidengatter wurde dieses plötzlich aus unerfindlichen Gründen nervös und schlug mit
der linken Hinterhand an den Verschluss des Gattertores. Dieses prallte gegen den
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rechten Unterschenkel der Beigeladenen. Dabei erlitt sie nicht dislozierte distale
Tibiaschaftfraktur rechts.
Mit Bescheid vom 13.06.2000 hat die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen
Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom
22.10.1999 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Eine Tätigkeit stehe dann unter
Versicherungsschutz, wenn es sich um eine arbeitnehmerähnliche dem Unternehmen
ernsthaft dienende Tätigkeit handele. Nicht alles, was einem Unternehmen objektiv
nützlich und der Art der Verrichtung nach üblicherweise sonst dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zugänglich sei, werde in arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit verrichtet.
Vielmehr komme der mit dem "objektiv arbeitnehmerähnlichen" Tun verbundenen
Handlungstendenz ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolge nämlich eine Person mit
solchem Verhalten in Wirklichkeit wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten, sei
sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen
eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig. Von
entscheidender Bedeutung sei, dass die Tätigkeit fremdbestimmt sein müsse. Diene die
Tätigkeit sowohl eigenen Belangen wie auch fremden Zwecken, so seien objektiv
erbrachte Leistungen und subjektive Handlungstendenz gegeneinander abzuwägen.
Zwar habe das Reiten, Bewegen und Trainieren des Pferdes auch im Interesse des
Klägers gelegen, jedoch hätten diese Tätigkeiten im Umgang mit dem Pferd
ausschließlich der Freizeitbeschäftigung zur Ausübung des Hobbys der Beigeladenen
gedient. Das Bewegen des Pferdes am Unfalltag habe daher keine versicherte Tätigkeit
dargestellt, so dass die Leistungspflicht der Beklagten nicht gegeben sei.
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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.07.2000 Widerspruch
eingelegt und wie folgt vorgetragen: Entgegen der Auffassung der Beklagten hätten die
Tätigkeiten der Beigeladenen im Umgang mit dem Pferd keineswegs ausschließlich der
Freizeitbeschäftigung zur Ausübung eines Hobbys gedient, sondern diese
Beschäftigung habe in erster Linie der Ausbildung und dem Verkauf des Pferdes
gedient. Dass das überwiegende Interesse des Klägers hier im Vordergrund gestanden
habe, werde schon dadurch deutlich, dass dieser die Unterstell- und Futterkosten sowie
alle Nebenkosten für das Pferd getragen habe. Auch für die Beigeladene sei von
vornherein klar gewesen, dass der Kläger ihr das Pferde zur Verfügung gestellt habe,
damit es weiter ausgebildet werde. Die "Versorgung" des Pferdes sei damit für die
Beigeladene fremdbestimmt gewesen.
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Am 23.08.2000 hat die Beklagte den Kläger angehört. Er hat u. a. folgendes erklärt: Die
Beigeladene habe ihm nach dem Scheitern des Kaufes angeboten, sein Pferd
auszubilden. Von wem letztlich die erste Initiative ausgegangen sei, wisse er nicht mehr.
Er habe zu diesem Zeitpunkt keinen Bereiter für das Pferd gehabt. Wäre die
Beigeladene nicht zur Ausbildung bereit gewesen, hätte er sich einen Bereiter im
dortigen Reitverein suchen müssen.
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Eine Anhörung der Beigeladenen durch die Beklagte erfolgte am 29.08.2000. Diese
erklärte u. a.: Zum Unfallzeitpunkt habe sie kein eigenes Pferd gehabt. Sie habe den
Kläger gefragt, ob sie das Pferd bewegen dürfe, bis sie selber ein eigenes Pferd habe.
In der Zeit vor dem Unfall habe sie Pferde anderer Halter geritten. Manchmal sei sie
auch angesprochen worden, ob sie fremde Pferde reiten wolle.
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Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 20.09.2000 hat der
Kläger am 19.10.2000 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Er ist weiterhin der
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Auffassung, dass die Beigeladene bei dem Unfallereignis unter Versicherungsschutz
gestanden habe. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Kläger habe der Beigeladenen
das Pferd zunächst zur Verfügung gestellt, weil diese an einem Kauf interessiert
gewesen sei. Die Versorgung des Pferdes sei sicherlich zu diesem Zeitpunkt noch
überwiegend eigennützig gewesen. Nachdem der Ankauf gescheitert war, habe sich
auch die Zweckrichtung des Klägers bei der Überlassung des Pferdes an die
Beigeladene geändert. Der Kläger, der beruflich mit Pferden handele, habe das Pferd
der Beigeladenen zur Verfügung gestellt, damit es weiter bewegt, ausgebildet und
präsentiert werde. Die entsprechenden Unterbringungskosten für das Pferd habe der
Kläger getragen. Unter Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Gesichtspunkte sei aus
der Sicht des Klägers die Betreuung des Pferdes durch die Beigeladene eindeutig
fremdbestimmt gewesen. Für den Kläger hätte kein Interesse daran bestanden, die
Kosten für die Unterbringung eines Pferdes zu tragen, nur um einer dritten Person die
Ausübung ihres Hobbys zu ermöglichen. Aus der Sicht der Beigeladenen selbst mag
sich die Fremdbestimmung und die Eigenbestimmung (Hobby) die Waage gehalten
haben.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.06.2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 20.02.2000 zu verurteilen, das Unfallereignis vom
22.10.1999 als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Beigeladenen
Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
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Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene hat vorgetragen, dass sie sich ausschließlich des Pferdes
angenommen habe, um ihrem Hobby, dem Reitsport zu frönen. Nachdem der Erwerb
des Tieres wegen gesundheitlicher Mängel gescheitert sei und der Kläger das Pferd
nicht anderweitig habe veräußern können, habe die Beigeladene den Kläger gebeten,
das Tier bis zu einem etwaigen Verkauf reiten zu dürfen.
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Das Gericht hat die Beigeladene persönlich angehört. Wegen ihrer Angaben im
einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.02.2001 Bezug genommen.
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Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der
Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
ist, verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Bescheid vom 13.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
20.09.2000 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, das Ereignis vom
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22.10.1999 als Arbeitsunfall zu entschädigen.
Der Kläger ist gemäß § 109 SGB VII berechtigt, die Feststellungen nach § 108 SGB VII
zu beantragen und das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG)
zu betreiben. Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften sind hier erfüllt. Der
Kläger gehörte zum Unfallzeitpunkt als landwirtschaftlicher Unternehmer zu den
haftungsprivilegierten Personen des § 104 Abs. 1 SGB VII, deren Haftung für
Schadensersatzansprüche bei Personenschäden, die ein Arbeitsunfall verursacht hat,
beschränkt ist. Der Kläger wird auch wegen eines Personenschadens von der verletzten
Beigeladenen in Anspruch genommen.
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Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer
den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte
Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall in
diesem Sinne lag aber nicht vor, denn die Beigeladene stand im Zeitpunkt des Unfalls
nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil sie keine "Versicherte"
im Sinne der vorstehenden Ausführungen war.
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Die Beigeladene war am Unfalltag nicht im Rahmen eines durch persönliche
Abhängigkeit gekennzeichneten Beschäftigungsverhältnisses zu dem Kläger tätig, so
dass sie dabei nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert gewesen ist.
Beschäftigung ist nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 SGB IV, der für sämtliche
Bereiche der Sozialversicherung gilt, die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in
einem Arbeitsverhältnis. Danach ist Arbeitnehmer, wer von einem Arbeitgeber
persönlich abhängig ist (BSG SozR 2100 § 7 Nr. 7). Dabei bedingt ein
Beschäftigungsverhältnis nicht notwendig einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag,
maßgebend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Wesentlich für das Bestehen
eines Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit von einem
Arbeitgeber, dessen Direktionsrecht der Beschäftigte unterliegt, sei es durch vertraglich
vereinbarte Weisungsgebundenheit oder durch Eingliederung des Arbeitenden in dem
Betrieb des Arbeitgebers (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 114 m. w. N.). Zu den
typusbildenden Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung, die nicht sämtlich
gleichzeitig vorliegen müssen, gehört zunächst das Anordnungsrecht des Unternehmers
bezüglich Zeit und Art der Arbeitsausführung sowie der Umstand, dass es sich um ein
auf Dauer oder zumindest längerer Zeit angelegtes Verhältnis handelt (BSG SozR
3/2200 § 539 Nr. 40). Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens lässt sich nicht
feststellen, dass die Beigeladene in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu
dem Kläger gestanden hat. Neben der fehlenden wirtschaftlichen Abhängigkeit war
insbesondere eine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen nicht gegeben. Nach
eigenen Angaben war sie, was die Versorgung des Pferdes anbelangte, völlig frei. Im
übrigen erhielt sie auch keinen angemessenen Gegenwert. Diese Umstände sprechen
entschieden gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Dies
wird letztlich auch von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt.
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Die Beigeladene war im Unfallzeitpunkt auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert.
Danach sind gegen Arbeitsunfall auch Personen versichert, die wie ein nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 SGB VII Versicherter - wenn auch nur vorübergehen - tätig werden. Dies erfordert
eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen dienende Tätigkeit,
die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art
nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen
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Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und unter solchen
Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines
Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Für einen Unfallversicherungsschutz nach § 2
Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII reicht es nicht aus, dass die einzelne Verrichtung
losgelöst von dem sie tragenden Umständen dem Unternehmen nützlich und ihrer Art
nach üblicher Weise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist. Nicht alles,
was einem Unternehmen objektiv nützlich und der Art der Verrichtung nach
üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird in
arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit verrichtet. Wesentlich für den Versicherungsschutz ist
vielmehr die auf die Belange des Unternehmens gerichtete Handlungstendenz, die in
dem von der Rechtsprechung verwendeten und bereits dargelegten Begriff der dem
Unternehmen "dienenden" Tätigkeiten zum Ausdruck kommt (BSG SozR 2200 § 539 Nr.
119 m. w. N.). Man spricht von einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung, der die
Tätigkeit dienen müsse. So stellt das BSG in seinen Entscheidungen darauf ab, dass
die Tätigkeit "geeignet" sei, den Interessen des Unternehmens zu dienen. Verfolgt
dagegen eine Person mit ihrem Verhalten in Wirklichkeit wesentlich allein ihre eigenen
Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit
nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich
tätig und steht auch daher nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie eine nach Abs. 1 Nr. 1
dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz. Dient die Tätigkeit sowohl eigenen
Belangen als auch fremden Zwecken, so sind objektiv erbrachte Leistungen und
subjektive Handlungstendenz ihrer Intensität nach jeweils gegeneinander abzuwägen.
Nach diesen Maßstäben spricht das Gesamtbild der Tätigkeit der Beigeladenen dafür,
dass sie nicht wie eine Beschäftigte tätig war. Ganz wesentlich für die Beigeladene
stand im Vordergrund, ihrem Hobby dem Reitsport nachgehen zu können. Das wird
insbesondere durch ihre Angaben im Termin am 28.02.2001 deutlich, als sie erklärte:
"Wäre ein anderer Eigentümer eines Pferdes mit der Bitte auf mich zugekommen, sein
Pferd zu bewegen, hätte ich zu diesem Zeitpunkt auch dieser Person zugesagt. Ich hatte
zum damaligen Zeitpunkt kein eigenes Pferd und wichtig war einfach für mich, reiten zu
können". Des weiteren hatte sie hinsichtlich der Behandlung des Pferdes völlige
Gestaltungsfreiheit. Der Kläger nahm auch tatsächlich keinerlei Einfluss. Die Situation
gestaltete sich nach ihren eigenen Worten so, als wenn sie das Pferd zuvor als
Eigentümerin erworben hätte. Diese mangelnde Fremdbestimmung bei dem Umgang
mit dem Pferd spricht aber ganz entscheidend gegen eine arbeitnehmerähnliche
Tätigkeit der Beigeladenen.
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Der Vortrag des Klägers, er habe allein aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten der
Beigeladenen das Pferd zur Verfügung gestellt, so dass aus seiner Sicht die Tätigkeit
der Beigeladenen eindeutig fremdbestimmt gewesen sei, ist unbeachtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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