Urteil des SozG Münster vom 08.02.2002

SozG Münster: leistungsfähigkeit, arbeitslosenversicherung, karzinom, wartezeit, minderung, arbeitsunfähigkeit, bestrahlung, erwerbsunfähigkeit, arbeitslosenhilfe, nachbesserung

Sozialgericht Münster, S 15 AL 63/01
Datum:
08.02.2002
Gericht:
Sozialgericht Münster
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 15 AL 63/01
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.11.2000 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2001 verurteilt,
dem Kläger Arbeitslosenhilfe über den 31.10.2000 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Klägers. Der Beklagten werden ferner anteilige Gerichtshaltungskosten
in Höhe von 500,- EUR auferlegt.
Tatbestand:
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Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
(Alhi) über den 31.10.2000 hinaus zusteht.
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Der 1950 geborene Kläger war in der zeit vom 01.05.1998 bis 30.04.1999 bei der
Gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft mbH der Stadt H "D e.V." beschäftigt. Der
Kläger bezog ab 01.05.1999 Arbeitslosengeld (Alg) bis zur Erschöpfung des
Leistungsanspruchs am 27.10.1999. Im Anschluss daran erhielt er von der Beklagten
Alhi bis 31.10.2000. Wegen einer bösartigen Lungenkrebserkrankung wurde der Kläger
durch den praktischen Arzt T ab 28.08.2000 für arbeitsunfähig erachtet. Hierüber wurde
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die zunächst bis zum 10.09.2000
befristet war und bis zum 29.09.2000 dann verlängert wurde. Mit Schreiben vom
29.09.2000 wandte sich die Beigeladene an das Arbeitsamt mit dem Hinweis, dass die
Leistungsfähigkeit des Klägers voraussichtlich für mehr als 6 Monate eingeschränkt sei.
Ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), das die
Nahtlosigkeit begründe, werde nachgereicht. Am 05.10.2000 ging bei der Beklagten ein
von Dr. F unter dem 29.09.2000 erstelltes Gutachten nach Aktenlage ein. Darin wurde
ein metastasiertes Bronchialmalignom sowie eine Lungenleistungsschwäche
diagnostiziert. Die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben sei für unabsehbare
Zeit aufgehoben. Dem Gutachten hätten zugrunde gelegen ein Arztbrief von dem
praktischen Arzt T vom 19.09.2000 sowie ein Bericht von dem Internisten Dr. X vom
24.02.2000. Das Adeno-Karzinom des linken Lungenoberlappens sei zytostatisch und
durch Bestrahlung behandelt worden. Die Chemotherapie sei mit palliativer Zielsetzung
erfolgt. Der Antrag auf Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente wurde von dem Kläger
am 07.09.2000 gestellt.
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Mit Schreiben vom 06.11.2000 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, sie erbringe für
den Kläger im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 Sozialgesetzbuch III
(SGB III) Leistungen. Nach den Feststellungen des arbeitsamtsärztlichen Dienstes
entspreche das MDK-Gutachten indes nicht den Erfordernissen nach der Vereinbarung
zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und den Spitzenverbänden der Krankenkassen
zur Abgrenzung der Zuständigkeit für die Leistungserbringung vom 01.08.1998. Die
Entscheidung über die Bewilligung von Alhi an den Kläger werde daher aufgehoben.
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Ein entsprechender Aufhebungsbescheid der Beklagten erging unter dem 07.11.2000
an den Kläger. In der Begründung wurde u.a. dargelegt, die Bewilligungsentscheidung
werde ab 09.10.2000 aufgehoben, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf
Krankengeld habe. Die in der Zeit vom 09.10. bis 31.10.2000 eingetretene Überzahlung
in Höhe von 875,12 DM sei von der Beigeladenen zu erstatten. Mit Bescheid vom
23.11.2000 lehnte die Landesversicherungsanstalt Westfalen den Rentenantrag des
Klägers mit der Begründung ab, die hierfür erforderliche Wartezeit von 60
Kalendermonaten sei nicht erfüllt. Gegen den Bescheid der Beklagten legte der Kläger
Widerspruch ein unter Hinweis darauf, auf Grund der Schwere der Erkrankung werde er
auf unabsehbare Zeit auch nicht stundenweise mehr einer leichten Erwerbstätigkeit
nachgehen können. Mit Schreiben vom 08.11.2000 übersandte die Beigeladene die
dem Aktengutachten von Dr. F zugrunde gelegten Befundberichte der behandelnden
Ärzte mit der Bitte um nochmalige Überprüfung durch den arbeitsamtsärztlichen Dienst.
Die Arbeitsamtsärztin Dr. T1 führte hierzu aus, auch nach den nunmehr vorgelegten
ärztlichen Unterlagen könne keine abschließende Stellungnahme zur Belastbarkeit
abgegeben werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2001 wies die Beklagte den
Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Wegen der Begründung wird auf
seinen Inhalt Bezug genommen.
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Hiergegen richtet sich die am 04.05.2001 vor dem Sozialgericht erhobene Klage, zu
deren Begründung der Kläger sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt.
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Zur Aufklärung des Sachverhaltes hat das Gericht einen Befundbericht von Dr. X vom
14.11.2001 eingeholt, dem weitere ärztliche Unterlagen vom St. B-Hospital H über den
Zeitraum von Januar bis September 2001 beigefügt waren. Des Weiteren sind die
Krankenunterlagen von dem praktischen Arzt T beigezogen worden. Diese Unterlagen
sind den Beteiligten zugeleitet worden, an die Beklagte mit der Bitte um nochmalige
Überprüfung der Ablehnungsentscheidung im Hinblick auf den Hinweis von Dr. X in
seinem Befundbericht, wonach auf Grund des lokal fortgeschrittenen und
fernmetastasierten Tumorleidens von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen
sei. Der Kläger ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Nach
seinem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt er,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07.11.2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 06.04.2001 zu verurteilen, ihm über den 31.10.2000
hinaus Alhi zu gewähren.
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Die Beigeladene schließt sich diesem Antrag an.
9
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat sich auch nach Beiziehung der umfangreichen Krankengeschichte des
Klägers sowie des Befundberichts von Dr. X nicht in der Lage gesehen, den
Klageanspruch anzuerkennen. Sie verweist darauf, dass ihre Ablehnungsentscheidung
eben nicht auf einer Diverenz in der Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen
beruhe, sondern darauf, dass das unzureichende MDK-Gutachten von Dr. F eine
eigenständige Entscheidung des ärztlichen Dienstes nicht ermögliche. Daher sei die
Beigeladene nach der von ihr mitgetragenen Vereinbarung unabhängig von den
medizinischen Voraussetzungen zur Leistung verpflichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen
Inhalt des Gerichts- sowie der Leistungsakte der Beklagten und der Verwaltungsakte der
Beigeladenen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
bezugnehmend verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Obschon der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und auch
nicht vertreten worden ist, konnte die Kammer mündlich verhandeln und entscheiden,
weil in der Terminsmitteilung des Klägers auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist
(§ 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
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Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen
Bescheid vom 07.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
06.04.2001 beschwert, da dieser rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG ist. Dem
Kläger steht ein Anspruch auf Alhi auch über den 31.10.2000 zu.
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Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides vom 06.10.2000, mit dem die
Beklagte dem Kläger Leistungen auf Grund der Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 125
SGB III gewährt hat, ist § 48 Abs. 1 SGB X. Danach setzt die Aufhebung eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung voraus, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes zugrunde gelegen haben, eine
wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine solche Änderung der gesetzlichen
Voraussetzungen für die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 125 Abs. 1
SGB III liegt hier nicht vor.
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Anspruch auf Alhi hat gemäß §§ 125, 198 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III auch derjenige, der
allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als 6-monatigen Minderung
seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich
umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem
für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt, ohne Berücksichtigung der Minderung der
Leistungsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, festgestellt worden
ist. Durch diese sog. Nahtlosigkeitsregelung wird die Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit
des Leistungsempfängers fingiert. Hierdurch soll vermieden werden, dass die Träger der
Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung das Leistungsvermögen des
Arbeitslosen unterschiedlich beurteilen und dieser möglicherweise weder Leistungen
der Renten- noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung wegen fehlender
Verfügbarkeit erhält.
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Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Nahtlosigkeitsregelung lagen bei dem
Kläger über den 08.10. bzw. über den 31.10.2000, dem Zeitpunkt der tatsächlichen
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Zahlung der Alhi, vor. Wie sich aus dem Gutachten nach Aktenlage von Dr. F vom
29.09.2000 sowie aus den ärztlichen Unterlagen von Dr. X und dem praktischen Arzt T
ergibt, liegt bei dem Kläger ein Adeno-Karzinom des linken Lungenoberlappens vor, das
zytostatisch und durch Bestrahlung behandelt wurde. Metastasierung wurde festgestellt,
des Weiteren eine Lungenleistungsschwäche mit der Folge, dass für unabsehbare Zeit
eine erhebliche Leistungsminderung bei dem Kläger vorlag bzw. vorliegt.
Die Kritik der Beklagten an dem MDK-Gutachten von Dr. F beschränkt sich auf die
Feststellung, dass dieses nicht den Anforderungen der Vereinbarung zwischen ihr und
dem Spitzenverband der Krankenkassen aus dem Jahr 1998 entspreche. Aus welchen
Gründen konkret das MDK-Gutachten nicht dem vereinbarten Standard entspricht, wird
nicht dargelegt. Unabhängig davon, dass eine solche Vorgehensweise, d.h.
Beanstandung ohne konkrete Begründung und damit der Möglichkeit der
Nachbesserung oder Überprüfung, unangemessen und ein solcher Konflikt letztlich auf
dem Rücken des Versicherten ausgetragen wird, sind aber auch Mängel des MDK-
Gutachtens nicht feststellbar. Das MDK-Gutachten ist am 29.09.2000 und damit
innerhalb der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers erstellt worden. Es ist
auch innerhalb der Frist von 11 Kalenderwochen, d.h. am 05.10.2000 bei der Beklagten
eingegangen. Die Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage ist nach der im
Tatbestand zitierten Vereinbarung zwischen der Beklagten und den Spitzenverbänden
der Krankenkassen ausdrücklich zugelassen. Soweit es auf den von Dr. F
beigezogenen Unterlagen von Dr. X und dem praktischen Arzt T beruht, sind diese
Krankenunterlagen der Beklagten zugeleitet worden. Dass diese nicht dem MDK-
Gutachten beigefügt wurden, ist nicht zu beanstanden, da diese Vorgehensweise
ausdrücklich nach der o.a. Vereinbarung vorgesehen ist. Überdies hat die Beigeladene
mit Schreiben vom 08.11.2000 die dem MDK-Gutachten zugrunde gelegten ärztlichen
Unterlagen an die Beklagte zur weiteren Auswertung übersandt.
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Die Voraussetzungen für die Nahtlosigkeitsregelung in § 125 Abs. 1 sind daher nach
Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums der Leistungsfortzahlung durch die Beklagte nicht
entfallen. Hiervon geht offenbar auch die Beklagte aus, da sie darauf hinweist, ihre
Entscheidung beruhe eben nicht auf einer Divergenz in der Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des § 125 SGB III, sondern vielmehr ermögliche das
unzureichende MDK-Gutachten keine eigenständige Entscheidung ihres ärztlichen
Dienstes. Damit räumt die Beklagte das Fehlen einer Änderung, wie sie für die
Aufhebung der Bewilligungsentscheidung gemäß § 48 SGB X erforderlich ist, selbst ein.
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Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht etwa dadurch, dass die Beklagte
gegenüber der Beigeladenen in ihrem Schreiben vom 06.10.2000 die Erbringung von
Nahtlosigkeitsleistungen von einer Überprüfung abhängig gemacht hat. Ein solcher
etwaiger Widerrufsvorbehalt hätte nur Wirksamkeit gegenüber dem Kläger als
Leistungsempfänger entfalten können, wenn es sich hierbei um einen Verwaltungsakt
gehandelt hätte. Dies ist jedoch auf Grund des Gleichordnungsverhältnisses zwischen
Beklagter und Beigeladener nicht der Fall. Gegenüber dem Kläger wurde jedenfalls ein
solcher Widerrufsvorbehalt in dem Bewilligungsbescheid nicht gemacht.
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Ob der Anspruch auf Weiterzahlung der Alhi mit Zugang des Ablehnungsbescheides
der LVA Westfalen bei der Beklagten am 27.11.2000 endete, brauchte nicht entschieden
zu werden, da der Ablehnungsbescheid der LVA vom 23.11.2000 ausdrücklich die
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit der fehlenden Wartezeit von 5 Jahren
begründet. Eine Feststellung hinsichtlich des Vorliegens von Berufs- oder
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Erwerbsunfähigkeit beinhaltet der Bescheid nicht. Eine solche Feststellung ist jedoch für
den Wegfall der Nahtlosigkeitsregelung erforderlich. Gemäß § 125 Abs. 1 S. 2 hat die
Feststellung, ob Berufsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, der zuständige Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung zu treffen.
Der Beklagten waren anteilige Gerichtshaltungskosten in Höhe von 500,- EUR als sog.
Mutwillenskosten aufzuerlegen. Gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab 02.01.2002
geltenden Fassung kann das Gericht im Urteil ganz oder teilweise Kosten auferlegen,
wenn der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem
Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die
Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung hingewiesen worden ist.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist ein solcher Hinweis erfolgt. Die
Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ergibt sich im Übrigen auch bereits dadurch,
dass die Beklagte, wie bereits oben dargelegt, selbst einräumt, dass ihre Entscheidung
eben nicht auf einer "Divergenz" in der Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen
des § 125 SGB III beruht, vielmehr allein auf dem ihrer Meinung nach unzureichenden
MDK-Gutachten, das eine eigenständige Entscheidung ihres ärztlichen Dienstes nicht
ermögliche. Angesichts des oben beschriebenen Schweregrades der Erkrankung sowie
der Metastasierung nach erfolgter zytostatischer sowie Strahlenbehandlung ist der
Standpunkt, eine geeignete Beurteilungsgrundlage sei nicht gegeben, völlig
unverständlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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