Urteil des SozG Münster vom 05.12.2001

SozG Münster: studierender, versicherungspflicht, student, berufsausbildung, arbeitsentgelt, hochschule, beitragspflicht, arbeiter, krankenversicherung, pflege

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Sachgebiet:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Sozialgericht Münster, S 16 RA 145/01
05.12.2001
Sozialgericht Münster
16. Kammer
Urteil
S 16 RA 145/01
Rentenversicherung
rechtskräftig
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kl##blob##auml;ger verpflichtet ist,
f##blob##uuml;r den Beigeladenen zu 1) Beitr##blob##auml;ge zur Sozialversicherung
f##blob##uuml;r die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 in H##blob##ouml;he von
30.572,26 DM zu zahlen.
Der am ... geborene Beigeladene zu 1) ist seit dem Wintersemester 83/84 an der ...
eingeschrieben. Im Sommersemester befand er sich im 36. Fachsemester.
Seit dem Jahre 1985 ist der Beigeladene zu 1) im Betrieb des Kl##blob##auml;gers
t##blob##auml;tig. Ab dem Jahre 1993 wurde dabei eine monatliche Arbeitszeit von 80
Stunden der Entlohnung des Kl##blob##auml;gers zugrunde gelegt. Ab dem 01.01.1997
erhielt der Beigeladene zu 1) einen Stundenlohn von 19,-- DM. Eine Anmeldung des
Beigeladenen zu 1) bei der zust##blob##auml;ndigen Einzugsstelle erfolgte nicht.
Im M##blob##auml;rz 2001 f##blob##uuml;hrte die Beklagte eine
Betriebspr##blob##uuml;fung beim Kl##blob##auml;ger durch. Nach vorheriger
Anh##blob##ouml;rung des Kl##blob##auml;gers machte sie mit Bescheid vom
28.05.2001 gegen##blob##uuml;ber dem Kl##blob##auml;ger f##blob##uuml;r den
Beigeladenen zu 1) hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.1997 bis 31.12.2000
Beitr##blob##auml;ge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur
Bundesanstalt f##blob##uuml;r Arbeit in einer Gesamth##blob##ouml;he von 30.572,26
DM geltend. Bei der Bestimmung der H##blob##ouml;he der zu entrichtenen
Sozialversicherungsbeitr##blob##auml;ge legte die Beklagte die in den DATEV-
Lohnkonten f##blob##uuml;r die Jahre 1997 bis 2000 ausgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte
des Beigeladenen zu 1) zugrunde.
Gegen den Bescheid vom 28.05.2001 erhob der Kl##blob##auml;ger Widerspruch. Zur
Begr##blob##uuml;ndung machte er geltend, es sei f##blob##uuml;r ihn nicht erkennbar
gewesen, dass der Beigeladene zu 1) blo##blob##szlig; formal als Student eingeschrieben
7
8
9
10
11
12
13
14
15
gewesen sei. Au##blob##szlig;erdem seien die Besonderheiten der vom Beigeladenen zu
1) belegten Studieng##blob##auml;nge zu ber##blob##uuml;cksichtigen. Gerade im
Fachbereich ... seien l##blob##auml;ngere Studienzeiten nichts
Ungew##blob##ouml;hnliches. Leistungsnachweise seien in diesem Fach nicht unbedingt
erforderlich. Auch sei es f##blob##uuml;r ihn nicht zumutbar gewesen, sich vom
Beigeladenen zu 1) Leistungsnachweise vorlegen zu lassen. Trotz seiner
Besch##blob##auml;ftigung habe der Beigeladene zu 1) ausreichend Zeit gehabt, um dem
Studium korrekt und mit dem n##blob##ouml;tigen Eifer und Umfang nachzugehen.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2001 den Widerspruch des
Kl##blob##auml;gers gegen den Bescheid vom 28.05.2001 als unbegr##blob##uuml;ndet
zur##blob##uuml;ck. Zur Begr##blob##uuml;ndung f##blob##uuml;hrte sie aus, der
Beigeladene zu 1) sei im Rahmen der f##blob##uuml;r den Kl##blob##auml;ger
verrichteten T##blob##auml;tigkeit nicht versicherungsfrei gewesen. Versicherungsfreiheit
k##blob##auml;me nur f##blob##uuml;r ordentliche Studierende in Betracht. Diese
Voraussetzungen habe der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum nicht
erf##blob##uuml;llt.
Der Kl##blob##auml;ger hat am 28.09.2001 Klage erhoben. Erg##blob##auml;nzend zu
seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren macht er geltend, sein Steuerberater habe
regelm##blob##auml;##blob##szlig;ig kontrolliert, dass der Beigeladene zu 1) als
ordentlicher Studierender eingeschrieben gewesen sei. Nach
ordnungsgem##blob##auml;##blob##szlig;er Pr##blob##uuml;fung habe sein
Steuerberater keine Veranlassung gesehen, den Beigeladenen zu 1) anders als
sozialversicherungsfrei zu f##blob##uuml;hren. Der Beigeladene zu 1) habe
regelm##blob##auml;##blob##szlig;ig zu Semesterbeginn eine Semesterbescheinigung
vorgelegt. Der Arbeitsplatz, auf dem er t##blob##auml;tig gewesen sei, sei ideal
f##blob##uuml;r ein Studenten gewesen, der bei einem sonst ernst
durchgef##blob##uuml;hrten Studium einige Stunden in der Woche habe arbeiten
k##blob##ouml;nnen. Im ##blob##uuml;brigen habe er auf die
Rechtm##blob##auml;##blob##szlig;igkeit der vorgelegten Studienbescheinigungen
vertrauen d##blob##uuml;rfen.
Der Kl##blob##auml;ger beantragt,
den Bescheid vom 28.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
30.08.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat in der m##blob##uuml;ndlichen Verhandlung vom 05.12.2001 den
Beigeladenen zu 1) zu den n##blob##auml;heren Umst##blob##auml;nden des Studiums
und der beim Kl##blob##auml;ger verrichteten T##blob##auml;tigkeit geh##blob##ouml;rt.
Hinsichtlich der Angaben des Beigeladenen zu 1) wird auf die Sitzungsniederschrift vom
05.12.2001 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die den Kl##blob##auml;ger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Diese Unterlagen sind Gegenstand der m##blob##uuml;ndlichen Verhandlung vom
16
17
18
19
20
05.12.2001 gewesen.
Entscheidungsgr##blob##uuml;nde:
Die Kammer konnte den Rechtsstreit in der m##blob##uuml;ndlichen Verhandlung vom
05.12.2001 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene zu 2) in diesem Termin
nicht vertreten war. Die Beigeladene zu 2) ist n##blob##auml;mlich auf diese
M##blob##ouml;glichkeit in der ihr ordnungsgem##blob##auml;##blob##szlig; zugestellten
Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Klage ist zul##blob##auml;ssig, jedoch nicht
begr##blob##uuml;ndet. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide sind
rechtm##blob##auml;##blob##szlig;ig. Die Beklagte hat zu Recht
Sozialversicherungsbeitr##blob##auml;ge f##blob##uuml;r den Beigeladenen zu 1)
f##blob##uuml;r den streitigen Zeitraum geltend gemacht.
Nach ##blob##sect; 28 p Abs. 1 Satz 1 des 4. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist die
Beklagte befugt, bei den Arbeitgebern zu pr##blob##uuml;fen, ob diese ihre Meldepflichten
nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag
stehen, ordnungsgem##blob##auml;##blob##szlig; erf##blob##uuml;llen. Im Rahmen
dieser Pr##blob##uuml;fung erlassen die Tr##blob##auml;ger der Rentenversicherung
Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragsh##blob##ouml;he in der
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der
Arbeitsf##blob##ouml;rderung (##blob##sect; 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV). Aus der
Bestimmung des ##blob##sect; 28 p SGB IV ergibt sich die generelle Befugnis der
Beklagten, Beitragsnachforderungen gegen##blob##uuml;ber dem Kl##blob##auml;ger als
Arbeitgeber, der nach ##blob##sect; 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat, geltend zu machen.
Der Kl##blob##auml;ger ist auch verpflichtet, f##blob##uuml;r den Beigeladenen zu 1)
Beitr##blob##auml;ge zur Sozialversicherung in der von der Beklagten festgestellten
H##blob##ouml;he zu zahlen. Nach ##blob##sect; 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des 5. Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB V) sind versicherungspflichtig zur gesetzlichen
Krankenversicherung Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung
Besch##blob##auml;ftigte, die gegen Arbeitsentgelt besch##blob##auml;ftigt sind. Eine
gleichlautende Regelung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung
enth##blob##auml;lt ##blob##sect; 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des 11. Buchs Sozialgesetzbuch
(SGB XI). Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt sich
nach ##blob##sect; 1 Satz 1 Nr. 1 des 6. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach dieser
Bestimmung sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung Personen,
die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung besch##blob##auml;ftigt sind. Die
Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) zur Bundesanstalt f##blob##uuml;r Arbeit
richtet sich in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 nach ##blob##sect; 168 Abs. 1
Arbeitsf##blob##ouml;rderungsgesetz (AFG). Beitragspflichtig sind danach Personen, die
als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung
besch##blob##auml;ftigt sind (Arbeitnehmer), soweit sie nicht nach den
##blob##sect;##blob##sect; 169 bis 169 c AFG oder einer Rechtsverordnung nach
##blob##sect; 173 Abs. 1 AFG beitragsfrei sind. Die Vorausetzungen dieser zuletzt
genannten Vorschriften ##blob##uuml;ber die Beitragsfreiheit zur Arbeitslosenversicherung
in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 liegen beim Beigeladenen zu 1) offensichtlich
nicht vor. Ab dem 01.01.1998 bestimmt sich die Beitragspflicht zur Bundesanstalt
f##blob##uuml;r Arbeit nach ##blob##sect;##blob##sect; 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 des 3. Buchs
21
22
Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach ##blob##sect; 24 Abs. 1 SGB III stehen Personen in
einem Versicherungspflichtverh##blob##auml;ltnis, die als Besch##blob##auml;ftigte oder
aus sonstigen Gr##blob##uuml;nden versicherungspflichtig sind. Versicherungspflichtig
sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung
besch##blob##auml;ftigt (versicherungspflichtige Besch##blob##auml;ftigung) sind
(##blob##sect; 25 Abs. 1 SGB III).
Der Beigeladene zu 1) stand unstreitig im Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 in
einem Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnis zum Kl##blob##auml;ger. Er
war n##blob##auml;mlich nach den Feststellungen der Kammer f##blob##uuml;r den
Kl##blob##auml;ger in diesem Zeitraum mindestens 80 Stunden im Monat
t##blob##auml;tig und hat hier f##blob##uuml;r nach den Angaben im Lohnkonto einen
Bruttoverdienst in H##blob##ouml;he von 1.520,-- DM monatlich erhalten.
Dieses Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnis ist auch nicht aufgrund von
Spezialvorschriften versicherungsfrei. Sowohl wegen der Anzahl der geleisteten
Arbeitsstunden als auch wegen der H##blob##ouml;he des Verdienstes kann die Vorschrift
des ##blob##sect; 8 SGB IV ##blob##uuml;ber eine geringf##blob##uuml;gige
Besch##blob##auml;ftigung keine Anwendung finden. Auch die Vorschriften
##blob##uuml;ber die Versicherungsfreiheit ordentlicher Studierender greifen nicht ein.
Gem##blob##auml;##blob##szlig; ##blob##sect; 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen
versicherungsfrei, die w##blob##auml;hrend der Dauer ihres Studiums als ordentliche
Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
gegen Arbeitsentgelt besch##blob##auml;ftigt sind. Da nach ##blob##sect; 20 Abs. 1 Satz
1 SGB XI die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung sich nach der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet, sind ordentliche
Studierende, die eine Besch##blob##auml;ftigung aus##blob##uuml;ben, auch in der
gesetzlichen Pflegeversicherung versicherungsfrei. Ma##blob##szlig;geblich
f##blob##uuml;r eine eventuelle Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in der
gesetzlichen Rentenversicherung ist ##blob##sect; 230 Abs. 4 SGB VI. Nach dieser
Bestimmung sind Personen, die am 01.10.1996 in einer Besch##blob##auml;ftigung oder
selbst##blob##auml;ndigen T##blob##auml;tigkeit als ordentliche Studierende einer
Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, weiterhin in dieser
Besch##blob##auml;ftigung versicherungsfrei. F##blob##uuml;r die Zeit vom 01.01.1997
bis 31.12.1997 bestimmte sich die Versicherungsfreiheit ordentlicher Studierender einer
Hochschule zur Bundesanstalt f##blob##uuml;r Arbeit nach ##blob##sect; 169 b Nr. 2
AFG. Ab dem 01.01.1998 findet insoweit ##blob##sect; 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III
Anwendung. S##blob##auml;mtliche Vorschriften ##blob##uuml;ber die
Versicherungsfreiheit setzen voraus, dass der Besch##blob##auml;ftigte ordentlicher
Studierender ist. Allein aufgrund des Umstands, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen
Zeitraum weiterhin an der ... immatrikuliert war, kann nicht davon ausgegangen werden,
dass er ordentlicher Studierender war. Voraussetzungen der Beitragsfreiheit von
Studenten, die w##blob##auml;hrend des Studiums einer entgeltlichen
Besch##blob##auml;ftigung nachgehen, ist, dass deren Zeit und Arbeitskraft
##blob##uuml;berwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden und sich
nach den gesamten tats##blob##auml;chlichen Verh##blob##auml;ltnissen das
Erscheinungsbild eines Studenten, nicht aber eines abh##blob##auml;ngigen
Besch##blob##auml;ftigten ergibt (Bundessozialgericht Urteil vom 21.04.1993, Az.: 11 RAr
25/92, SozR. 3-4000 ##blob##sect; 103a Nr. 1). Tritt daher die Bedeutung des Studiums
hinter einer daneben ausge##blob##uuml;bten Besch##blob##auml;ftigung
zur##blob##uuml;ck, ist der Student seinem Erscheinungsbild nach nicht mehr als
23
24
25
ordentlicher Studierender anzusehen, sodass Versicherungsfreiheit in der
Besch##blob##auml;ftigung nicht mehr gegeben ist (Gerlach in Hauck/Haines
##blob##sect; 6 SGB V Anm. 65).
Der Beigeladene zu 1) kann bereits ab der Erh##blob##ouml;hung der Arbeitszeit zum
01.10.1993 nicht mehr als ordentlicher Studierender angesehen werden. Er hat sein
Studium nach seinen Angaben im Termin zur m##blob##uuml;ndlichen Verhandlung vom
05.12.2001 nur noch proforma betrieben. Eine wesentliche zeitliche Beanspruchung des
Beigeladenen zu 1) durch das Studium konnte die Kammer nicht feststellen. Vielmehr trat
sp##blob##auml;testens ab dem Oktober 1993 die Bedeutung des Studiums hinter der
daneben ausge##blob##uuml;bten T##blob##auml;tigkeit beim Kl##blob##auml;ger
zur##blob##uuml;ck. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmungen ##blob##uuml;ber die
Versicherungsfreiheit ordentlicher Studierender f##blob##uuml;r die Zeit vom 01.01.1997
bis 31.12.2000 keine Anwendung finden. Aufgrund dessen hat der Kl##blob##auml;ger als
Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags die bisher nicht geleisteten
Versicherungsbeitr##blob##auml;ge zu zahlen. Die Beklagte hat auch die
H##blob##ouml;he der nachzuentrichtenden Beitr##blob##auml;ge zutreffend bestimmt, da
der Beitragsberechnung die Angaben in den Lohnkonten zugrunde lagen.
Die vom Kl##blob##auml;ger geltend gemachten Einwendungen gegen den
Beitragsbescheid greifen nicht ein. Die Beitragspflicht ist an das Bestehen eines
sozialversicherungspflichtigen Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnis ses
gekoppelt. F##blob##uuml;r die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist die von der
zust##blob##auml;ndigen Universit##blob##auml;t erstellte Semesterbescheinigung
jedoch unerheblich. Diese best##blob##auml;tigt n##blob##auml;mlich nur, dass der in der
Bescheinigung genannte Student im jeweiligen Semester an der betreffenden Hochschule
eingeschrieben ist. F##blob##uuml;r die Entstehung der Beitragspflicht kommt es auch
nicht darauf an, ob der Arbeitgeber das Bestehen eines beitragspflichtigen
Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnisses erkannt hat oder
h##blob##auml;tte erkennen k##blob##ouml;nnen. Im ##blob##uuml;brigen er scheint es
der Kammer h##blob##ouml;chst fraglich, ob der Kl##blob##auml;ger
tats##blob##auml;chlich auf die Richtigkeit der Einsch##blob##auml;tzung der
Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) vertraut hat. Immerhin war dem
Kl##blob##auml;ger seit dem Jahre 1985 der Status des Beigeladenen zu 1) als
eingeschriebener Student bekannt. Der Beigeladene zu 1) war
demgem##blob##auml;##blob##szlig; am 01.01.1997 aus Sicht des Kl##blob##auml;gers
bereits 12 Jahre Student. Bei einer solch ungew##blob##ouml;hnlich langen Studiendauer
und bei einer w##blob##ouml;chentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden mussten sich auch
einem juristischen Laien Zweifel an der Versicherungsfreiheit aufdr##blob##auml;ngen.
Die Kostenentscheidung beruht auf ##blob##sect; 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).