Urteil des SozG München vom 27.09.2007

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Sozialgericht München
Beschluss vom 27.09.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 22 SO 358/07 ER
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom
08.08.2007 bis zum 31.12.2007 vorläufig Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 1.212,69 EUR
monatlich zu gewähren. II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. III. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen
Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
I.
Die im Jahre 1956 geborene, geschiedene und allein lebende Antragstellerin (Ast) leidet bereits seit Jahren unter
behandlungsbedürftigen Angstzuständen und Migräne. Wegen ihrer Ängste verlässt sie ihre Wohnung fast nur noch in
Begleitung ihres Schäferhundes. Die Ast lebt seit vielen Jahren zur Miete in einer ca. 90 qm großen 3-Zimmer-
Altbauwohnung in der Münchener Innenstadt (Stadtteil Westend) mit einer Kaltmiete von 665,00 EUR und monatlichen
Kosten für Heizung/Warmwasser in Höhe von 169,00 EUR.
Die Ast bezog für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.04.2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Seit dem 01.05.2006 erhält sie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Hilfe zum
Lebensunterhalt) von der Antragsgegnerin (Ag).
Bereits mit Schreiben der ARGE für Beschäftigung München GmbH vom 17.05.2005 wurde die Ast darauf
hingewiesen, dass ihre Kaltmiete deutlich über der für ihre Haushaltsgröße angemessenen Mietobergrenze von 397,30
EUR liege und sie sich deshalb intensiv um eine Senkung ihrer Wohnkosten zu bemühen habe. Auch von der Ag
erhielt die Ast ein entsprechendes Hinweisschreiben vom 27.02.2007, in dem sie davon in Kenntnis gesetzt wurde,
dass für den Fall, dass sie keine ausreichenden Nachweise für ihre entsprechenden Eigenbemühungen beibringe, bei
der Berechnung ihrer Leistungen ab 01.08.2007 nur noch ein Betrag in Höhe der angemessenen Kaltmietkosten von
397,30 EUR zuzüglich der Neben- und Heizkosten berücksichtigt werden könne. Zur Frage der Zumutbarkeit eines
Umzugs holte die Ag zuvor insbesondere eine gutachtliche Äußerung des Facharztes für Psychiatrie und Öffentliches
Gesundheitswesen Dr. B. vom 14.02.2007 ein; insoweit wird auf die vorgelegte Behördenakte der Ag (Heftung
medizinische Unterlagen) verwiesen.
Die Ast reichte in der Folgezeit insgesamt zweimal, mit Schreiben vom 01.06.2007 und vom 01.07.2007, zum Beleg
ihrer Eigenbemühungen jeweils drei Wohnungsanzeigen mit handschriftlicher Anmerkung vor; insoweit wird auf Blatt
224 und 232 a der Behördenakte der Ag Bezug genommen.
Mit Bescheiden vom 31.07.2007 setzte die Ag die der Ast zustehenden Leistungen für den Monat August 2007, für
September 2007 sowie "für die Zeit vom 01.10.2007 bis auf weiteres" auf jeweils 944,99 EUR fest; darin enthalten
waren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 465,30 EUR, ausgehend von einer Kaltmiete von 397,30 EUR.
Zur weiteren Begründung hieß es dort: "Die Wohnungsgröße richtet sich ausschließlich nach der Personenzahl ... Da
Sie alleine im Haushalt leben, beträgt die angemessene Wohnungsgröße ... zwischen 20 und 45 qm. Die
entsprechenden Mietobergrenzen betragen 397,30 EUR beim Bauklassenalter 1 (bis einschließlich Baujahr 1966) bzw.
413,40 EUR beim Bauklassenalter 2 (Baujahr 1966 - 1977) bzw. 429,50 EUR beim Bauklassenalter 3 (Baujahr ab
1978). Für einen Hund besteht kein zusätzlicher Raumbedarf." Gegen diese Entscheidungen erhob die Ast. mit am
06.08.2007 eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten Widerspruch.
Am 08.08.2007 ist ihr Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht München eingegangen,
zu dessen Begründung sie insbesondere vorgetragen hat, Wohnungsangebote seien zu den Konditionen, welche die
Ag vorgebe, im sozialen Umfeld der Ast praktisch nicht vorhanden, zumal im Falle der Ast die Haltung ihres großen
Hundes medizinisch indiziert sei. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Ast wird auf Blatt 1 ff., 73 ff. der
Gerichtsakte Bezug genommen. In der Anlage zu ihrem Antrag hat die Ast insbesondere eine eidesstattliche
Versicherung vorgelegt; deren Inhalt ist Blatt 39 der Gerichtsakte zu entnehmen. Unter anderem heißt es dort, mehr
als die der Ag vorgelegten Inserate seien "in meiner Nachbarschaft und meiner Wohnungsgröße" nicht vorhanden
gewesen.
Die Ast beantragt sinngemäß,
die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflich ten, der Ast über den 31.07.2007 hinaus vorläufig weiter
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 1.212,69 EUR monatlich zu gewähren.
Die Ag beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Ein ausreichendes Bemühen um die Senkung der Mietkosten sei nicht erkennbar. Somit seien die angefochtenen
Entscheidungen der Ag rechtlich zutreffend.
Der Kammer lag die Behördenakte der Ag (258 Blatt) bei ihrer Entscheidung vor.
II.
Der zulässige Antrag ist im Ergebnis auch im Wesentlichen begründet. Der Ast sind die begehrten Leistungen für die
Zeit ab Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz (08.08.2007), zunächst bis zum Ende des Jahres,
vorläufig zuzusprechen; hinsichtlich des Zeitraums 01.08.2007 bis 07.08.2007 fehlt es an einem Anordnungsgrund,
weil insoweit Leistungen für die Vergangenheit mit dem Antrag geltend gemacht werden.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt somit voraus,
dass neben einem Anordnungsanspruch (dem materiell-rechtlichen Rechtsanspruch) auch ein Anordnungsgrund als
Ausdruck der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung glaubhaft gemacht wird. Dieser ist gegeben, wenn die
Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist.
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des
Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn das Obsiegen des Ast. in der
Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig
oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass einer einstweiligen Anordnung
abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende
Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den
Anordnungsgrund und -anspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. anhand einer Folgenabwägung
unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast. zu entscheiden (siehe Beschluss des Bayerischen
Landessozialgerichts vom 27.04.2006 - L 11 B 138/06 SO ER).
Gem. § 42 Satz 1 Nr. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 29 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen für
Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die
Unterkunft den für die Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie als Bedarf der
leistungsberechtigten Person(en) so lange zu berücksichtigen, wie es dieser/diesen nicht möglich oder nicht
zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken,
in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft ist - im Hinblick auf die Aufgabe der
Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen - nicht auf den jeweiligen örtlichen
Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am
Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen
Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der
für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen
angemessenen Mietzins pro m² zu ermitteln ("Produkttheorie"). Dabei muss gewährleistet sein, dass nach der
Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als
angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Ist
bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung
konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
Danach ist es zunächst Sache des Leistungsträgers, die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft
unter Berücksichtigung des vorhandenen Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln. Dabei kann sich der
Leistungsträger auf örtliche Mietspiegel stützen oder andere Erkenntnisquellen verwenden, z.B. Mietpreisübersichten
des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen, Auswertungen der Wohnungsangebote in den
lokalen Zeitungen, Erkenntnisse des Wohnungsamtes oder andere nachvollziehbar dokumentierte Erfahrungswerte.
Ergibt sich danach, dass die Unterkunftskosten des Hilfeempfängers als angemessen einzustufen sind, sind diese in
tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Überschreiten die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des
Einzelfalles angemessenen Umfang, ist es Sache des Hilfeempfängers, im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu
machen, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht
hat und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen ist, eine solche Wohnung zu finden. Hat der
Hilfeempfänger ausreichende erfolglose Bemühungen dargelegt und glaubhaft gemacht, sind die Unterkunftskosten in
tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsträger zur Angemessenheit von
Mietaufwendungen für eine Unterkunft keine Ermittlungen anstellt oder die Ermittlungen des Leistungsträgers die
Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht zulassen (siehe zum Ganzen Hessisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 21.03.2006, L 9 AS 124/05 ER; Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom
06.11.2006, B 7 b AS 10/06 R - jeweils zum Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende, wo jedoch analoge
Regelungen gelten).
Im vorliegenden Fall liegt die im Sinne der "Produkttheorie" maßgebliche Kaltmiete deutlich über den von der Ag
ermittelten Angemessenheitsgrenzen für einen 1-Personen-Haushalt. Diese sind auch grundsätzlich aus der Sicht der
Kammer - nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nur möglichen summarischen Prüfung
der Sach- und Rechtslage - rechtlich nicht zu beanstanden (siehe dazu bereits: Sozialgericht München, Urteil vom
28.03.2007, S 22 AS 43/06). Das Gericht stimmt mit der Ag auch darin überein, dass die Ast bislang nicht die ihr
obliegenden ernsthaften und intensiven Bemühungen um eine Senkung ihrer überhöhten Unterkunftskosten an den
Tag gelegt hat. Die Vorlage von lediglich sechs Kleinanzeigen als Dokumentation einer Bewerbung um die
entsprechenden Wohnungen erfüllt die oben dargestellten Anforderungen an die zumutbaren Eigenbemühungen des
Hilfeempfängers eindeutig nicht. Das gilt vor allem dann, wenn man berücksichtigt, dass sich drei der vorgelegten
Anzeigen auf Wohnungen mit einer ebenfalls deutlich zu hohen Kaltmiete bezogen (600,00 EUR bzw. 900,00 EUR
bzw. 590,00 EUR). Die Kammer geht auch nach der Aktenlage davon aus, dass die Ast nicht aus gesundheitlichen
Gründen an intensiveren Umzugsbemühungen gehindert ist; dies wird von der Ast sinngemäß auch eingeräumt. Für
das Gericht steht auch ohne eine eingehendere Recherche in diesem Einzelfall (auf der Grundlage von Erfahrungen
aus Prozessen mit ähnlichem Streitgegenstand) fest, dass im hier maßgeblichen Zeitraum ab März 2007 im
(westlichen) Innenstadtbereich von München zahlreiche Wohnungen angeboten wurden, die den Vorgaben der Ag
entsprachen und um deren Anmietung sich die Ast hätte bemühen können. Die Ast unterliegt offensichtlich der
Fehlvorstellung, dass für sie eine Wohnung ausschließlich im Stadtteil "Westend" bzw. in unmittelbarer räumlicher
Nähe zu ihrer derzeitigen Wohnung in Betracht kommt. Dies ist aber nicht der Fall. Zwar trifft es zu, dass die Ast
aufgrund ihrer Erkrankung nicht aus ihrem sozialen Umfeld gerissen werden darf. Das kann aber nicht bedeuten, dass
bereits alle Wohnungen, die mehr als ein paar hundert Meter von ihrer jetzigen Wohnung entfernt liegen, für sie von
vornherein nicht in Frage kommen. Vielmehr wird man ihr, wenn es darum geht, Freunde zu besuchen oder vertraute
öffentliche Orte aufzusuchen, das Zurücklegen kürzerer Wege von wenigen Kilometern im (westlichen)
Innenstadtbereich in Begleitung ihres Schäferhundes durchaus zumuten können, zumal der große Hund ohnehin
"Auslauf" benötigt. Hier wird man dem Interesse der Allgemeinheit an einer Schonung der öffentlichen Kassen
gegenüber dem Wunsch der Ast, unbedingt weiter in einem bestimmten eng begrenzten Stadtbezirk wohnen zu
wollen, den Vorrang einräumen müssen.
Allerdings setzt eine Herabsenkung der Kosten der Unterkunft durch die Ag weiterhin eine vorherige vollständige und
zutreffende Information über die Unangemessenheit der Wohnung voraus. Hierfür genügt regelmäßig die Angabe des
angemessenen Mietpreises (BSG, aaO.). Im vorliegenden Fall ist eine solche Information aus der Sicht der Kammer
nicht in jeder Hinsicht korrekt erfolgt.
Allerdings sieht auch die Kammer keine Rechtsgrundlage dafür, der Ast infolge der Haltung des Hundes eine größere
Wohnung zuzugestehen. In einer Innenstadtwohnung, egal welcher Größe, wird sich ein Hund nämlich niemals
artgerecht bewegen können; entscheidend ist vielmehr, dass er genügend "Auslauf" außerhalb der Wohnung
bekommt. Das Problem besteht vielmehr darin, dass die Ag für einen 1-Personen-Haushalt nicht eine, sondern (lässt
man den Sonderfall des möblierten Untermietzimmers außer Betracht), ausgehend von den "Baualtersklassen" 1, 2
und 3, drei verschiedene Mietobergrenzen festgelegt hat. Dies wird in ihrem Bescheid vom 31.07.2007 auch
vollständig und richtig dargelegt. Dem Gericht erscheint es aber nicht zutreffend, wenn die Ag die Ast im vorliegenden
Fall ausschließlich auf Wohnungen der untersten Kategorie (397,30 EUR) verweist und dies offensichtlich allein
deshalb, weil die Ast derzeit noch in einer Altbauwohnung lebt. Es ist schlichtweg kein Grund dafür zu erkennen,
weshalb die Ast nicht auch berechtigt sein sollte, in eine Wohnung der Baualtersklasse 3 mit einer Kaltmiete von
429,50 EUR zu ziehen. Wenn sich dies aber so verhält, hätte auch das Informationsschreiben der Ag entsprechend
ausfallen müssen, um korrekt und vollständig zu sein. Somit war aber der von der Ag abgegebene Hinweis
unzutreffend und demzufolge nicht geeignet, die von der Ag in den Bescheiden vom 31.07.2007 gesetzte Rechtsfolge
zu stützen. Vor allem kann die Fehlerhaftigkeit des Hinweises nicht deshalb als unschädlich betrachtet werden, weil
sich die Ast ohnehin nicht hinreichend um eine andere Wohnung bemüht hat. Denn es entspricht rechtsstaatlichen
Grundsätzen, dass von einer Verletzung einer öffentlich rechtlichen Obliegenheit, welche rechtliche Nachteile nach
sich ziehen kann, nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Betroffene über Art und Ausmaß dieser Obliegenheit
auch hinreichend informiert war (bzw. hätte sein können/müssen). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn
der Unterschied zwischen den beiden in Rede stehenden Beträgen (397,30 EUR bzw. 429,50 EUR) lediglich marginal
wäre; davon kann aber bei einer Differenz von immerhin 32,20 EUR monatlich nicht gesprochen werden.
Ungeachtet der Tatsache, dass somit die Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis
zugunsten der Ast ausgefallen ist, kann ihr nur dringend empfohlen werden, ab sofort ihrer Verpflichtung zu
zumutbaren Eigenbemühungen in vollem Umfang nachzukommen. Denn jedenfalls ab sofort kann sie sich nicht mehr
auf eine fehlende Kenntnis ihrer rechtlichen Verpflichtungen berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.