Urteil des SozG München vom 14.03.2008

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Sozialgericht München
Urteil vom 14.03.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 17 R 4977/04
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 347/08
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die ergänzende Berücksichtigung der aufgrund beruflicher Rehabilitierung zugeordneten
rentenrechtlichen Daten in seinem Versicherungsverlauf.
Der 1946 geborene Kläger ist Ingenieur. Am 26.04.1988 kam er aus der DDR in die Bundesrepublik.
Mit Bescheid vom 07.09.2001 waren die Daten des Versicherungsverlaufs bis 31.12.1994 verbindlich festgestellt
worden, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Mit Versicherungsverlauf vom 07.09.2001 (Anlage)
sind für die Zeit von 01.10.1973 bis 23.11.1986 die berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Arbeitsverdienste
vorgemerkt ("AAÜG", Anspruch aus Zusatzversorgungssystem).
Mit Bescheid des Landesamts für Soziales und Familie des Freistaats Thüringen vom 11.08.2003 wurde auf den
Antrag vom 02.08.2001 folgende "Rehabilitierungsbescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz" erteilt:
"Der Antragsteller ist Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG.
Die Verfolgungszeit dauerte von 01.09.1969 bis 25.04.1988.
Für die Zeit 01.09.1969 bis 31.08.1974 ist dem Antragsteller die Berufsbezeichnung Student zuzuordnen.
Für den Zeitraum 01.09.1974 bis 25.04.1988 ist der Antragsteller mit der Berufsbezeichnung Diplom-Jurist/ Richter in
die Versichertengruppe 2 (Rentenversicherung der Angestellten), den Wirtschaftsbereich 20 (Staatliche Verwaltung
und gesellschaftliche Organisation) sowie in die Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulqualifikation) einzugruppieren.
Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG liegen nicht vor.
Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung einer Ausbildung vor dem 03.10.1990: ...
Der darüber hinausgehende Antrag wird abgelehnt.
Die Feststellungen in der Anlage sind Bestandteil dieser Bescheinigung."
In der als Anlage beigefügten "Bescheinigung nach § 17 i.V.m. § 22 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
(BerRehaG) für Zwecke der Rentenversicherung" ist unter 4. (Zeitraum der durch Verfolgungsmaßnahmen nicht
abgeschlossenen Ausbildungszeiten) bei Hochschulausbildung Direktstudium, nicht Fernstudium angekreuzt und als
Zeitraum 01.09.1969 (Beginn der Ausbildung, Abbruch der Ausbildung) bis 30.08.1974 (regelmäßiger Abschluss)
angegeben.
Mit "Zuordnungsbescheid (kein Rentenbescheid) über Zeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz
(BerRehaG)" der BfA als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme vom 23.12.2003 erfolgte aufgrund des
Bescheids der Rehabilitierungsbehörde die Zuordnung von Zeiten und Entgelte nach Maßgabe des
Zusatzversorgungsrechts und des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG). Unter Hinweis auf
die verbindliche Festlegung der Qualifikationsgruppe durch die Rehabilitierungsbehörde wurden die Entgelte für den
Zeitraum von 01.09.1974 bis 25.04.1988 ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 22.01.2004 stellte die Beklagte die Daten im Versicherungsverlauf bis 31.12.1997 fest, soweit sie
nicht schon früher festgestellt worden sind. Die im Versicherungsverlauf vom 22.01.2004 (Anlage) aufgeführten Daten
sind bis zum 31.12.2000 identisch mit den Daten des Versicherungsverlaufs vom 07.09.2001. Der Bescheid enthält
folgenden Passus:
"Es wurden Zeiten zurückgelegt, die nach den bisherigen rentenrechtlichen Vorschriften berücksichtigt wurden. Diese
Vorschriften sind zum Teil aufgehoben oder geändert worden. Wir haben geprüft, in welchem Umfang die Zeiten nach
den jetzt maßgebenden Vorschriften anzurechnen sind.
Der Bescheid vom 07.09.2001 über die Feststellung dieser Zeiten wird nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehoben,
soweit er nicht dem geltenden Recht entspricht. Die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten sind dem
beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen."
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 28.01.2004 Widerspruch gegen den "Versorgungsverlauf des Bescheids vom
22.1.04", weil er nicht verstehen konnte, warum "die zugeordneten Entgelte des Bescheids vom 22.01.04 nicht denen
aus dem Zuordnungsbescheid vom 23.12.03 entsprechen".
Mit Bescheid vom 03.03.2004 stellte die Beklagte fest, "dass die Verfolgungszeiten vom 01.09.1969 bis 25.04.1988
nach § 11 BerRehaG als Pflichtbeitragszeiten gelten. Hierzu zählen auch Ausbildungszeiten des Besuches einer
Fach- oder Hochschule bis zum fiktiven Ausbildungsende." Erläuternd wird ausgeführt:
"Für die einem Versorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)
zugeordneten Verfolgungszeiten hat der Versorgungsträger einen Überführungsbescheid erteilt, den die BfA bei der
Prüfung des Nachteilsausgleiches zugrunde gelegt hat.
Den Pflichtbeitragszeiten nach dem BerRehaG für eine fiktive Ausbildung vom 01.09.1969 bis 31.08.1974 sind für
jeden Kalendermonat die sich aus der Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen des Besuches einer
Fach- oder Hochschule ergebenden Entgeltpunkte zugrunde zu legen.
Die Vorschriften über den Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung nach dem BerRehaG ergänzen die
allgemein anzuwenden Vorschriften zugunsten des Verfolgten. Ob die in diesem Bescheid festgestellten
Pflichtbeitragszeiten nach § 11 BerRehaG, die die tatsächlich zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten ergänzen oder
an die Stelle der zeitgleichen Zeiten treten, zu einer höheren Leistung führen, kann erst im Leistungsfall verbindlich
festgestellt werden."
Beigefügt wurden diesem Bescheid Probeberechnungen vom 26.02.2004 "BerRehaG-Zeiten als vollwertige
Beitragszeiten" (Rentenhöhe 1406,85 EUR) und "BerRehaG-Zeiten als beitragsgeminderte Zeiten nach § 13 Abs. 1a
BerRehaG" (1318,55 EUR), außerdem eine Rentenauskunft mit einer Rentenberechnung aufgrund eines fiktiven
Leistungsfalls der Erwerbsminderung am 26.02.2004 (1323,17 EUR).
Mit Widerspruchsschreiben vom 07.03.2004 beanstandet der Kläger, dass im fiktiven Konto die Zeit von 1969 bis
1974 als Ausbildungszeit berechnet worden sei ohne zu berücksichtigen, dass die Ausbildung berufsbegleitend erfolgt
wäre, und weiter, dass für diese Zeit tatsächlich Rentenbeiträge abgeführt worden seien, die nicht berücksichtigt
seien. Dies widerspreche somit dem Bescheid, da diese Zeiten nach dem BerRehaG weder ergänzt noch zugunsten
des Versicherten berücksichtigt seien. Er bat um eine verbindliche Rentenauskunft auf der Basis des fiktiven Kontos
vom 26.02.2004 mit Anrechnung der tatsächlichen Verdienste in den Jahren 1969 bis 1974. Denkbar sei alternativ
auch, die nach dem Zuordnungsbescheid zu berücksichtigenden Entgelte in Entgeltpunkte zu berechnen und diese
Entgeltpunkte den Entgeltpunkten des Bescheids vom 07.09.2001 hinzuzurechnen, da es sich bei den im
Zuordnungsbescheid festgestellten Zeiten und Entgelte ja um eine zusätzliche Altersversorgung handele.
Der Widerspruch gegen die Bescheide vom 22.01.2004 und vom 03.03.2004 wurde mit Widerspruchsbescheid vom
28.05.2004 zurückgewiesen.
Mit der am 21.06.2004 erhobenen Klage legt der Kläger dar, dass es eine Rentenauskunft vom 07.09.2004 (gemeint:
2001) gäbe, die unstrittig sei, und einen Zuordnungsbescheid über die Zeiten nach dem Beruflichen
Rehabilitierungsgesetz vom 23.12.2003. Er beanstandet, dass die Beklagte "nicht ergänzen, sondern ersetzen" wolle,
wie es in der Rentenauskunft mit fiktivem Konto vom 26.02.2004 erfolgt sei. Hiergegen richte sich der Widerspruch
und nunmehr die Klage. Damit werde das BerRehaG unzulässig ausgelegt, "da der Gesetzgeber eindeutig ergänzen
(zusätzlich) und nicht ersetzen (an statt) formuliert" habe.
Mit Schriftsatz vom 20.01.2005 wurde vorgetragen, dass der Kläger die Überprüfung der sich aus der
Vergleichsberechnung nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz ergebenden Entgeltpunkte begehre.
Auf den Antrag des Klägers vom 11.08.2005 hin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.08.2005 die Anerkennung
des in der Zeit von 01.09.1988 bis 20.08.1990 absolvierten REFA-Lehrgangs als Anrechnungszeit ab. Der Bescheid
sei gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens. Der
Kläger erhob Einwendungen gegen den Bescheid.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.08.2005 hält der Kläger nicht aufrecht und beantragt nunmehr, die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.05.2004 zu
verpflichten, einen Vormerkungsbescheid zu erteilen, der sowohl die Anwartschaften aus der
Zusatzrentenversicherung der DDR entsprechend Bescheid vom 07.09.2001 als auch die Anwartschaften aus dem
Zusatzversorgungssystem entsprechend Zuordnungsbescheid vom 23.12.2003 ergänzend und nicht ersetzend
berücksichtigt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 23.06.2005 hatte die Vorsitzende darauf hingewiesen,
dass ein Leistungsfall noch nicht eingetreten sei, es deswegen einen Rentenbescheid noch nicht gäbe und daher eine
Entscheidung des Gerichts über die Höhe der bei einer Rente zu berücksichtigenden Entgeltpunkte nicht verlangt
werden könne. Eine darauf gerichtete Klage sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Beklagtenakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Sie ist nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die zunächst begehrte Überprüfung der sich
aus der Vergleichsberechnung nach dem BerRehaG ergebenden Entgeltpunkte (Schriftsatz vom 20.01.2005) nicht
weiterverfolgt wird. Das vom Kläger später konkretisierte Klagebegehren kann er zulässig als Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage verfolgen. Ob in der Umstellung des Klagebegehrens eine Klageänderung liegt, kann dahin
stehen. Denn eine solche wäre jedenfalls wegen Sachdienlichkeit zulässig (§ 99 Abs. 1 SGG).
Die Klage ist aber unbegründet.
Der Bescheid vom 22.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.05.2004 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten.
Der dem Kläger mit Bescheid vom 22.01.2004 erteilte Versicherungsverlauf bezieht sich zu Recht nur auf die reale
Versichertenbiographie, über die kein Streit besteht. Rechtsgrundlage ist § 149 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch
Sechstes Buch (SGB VI).
Für das Begehren des Klägers, den Versicherungsverlauf um die Daten aus dem Zuordnungsbescheid über Zeiten
nach dem BerRehaG vom 23.12.2003 zu ergänzen, gibt es im geltenden Bundesrecht keine Rechtsgrundlage. § 149
SGB VI, die zentrale Vorschrift über das Versicherungskonto, betrifft den tatsächlichen Versicherungsverlauf. §§ 10
ff. BerRehaG regeln für Verfolgungszeiten den Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung. Eine Vorschrift,
die als Rechtsgrundlage für das Anliegen des Klägers dienen könnte, findet sich hier aber nicht.
Zu Unrecht nimmt der Kläger an, sich auf § 10 BerRehaG berufen zu können, dessen Satz 1 lautet:
"Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten des Verfolgten die allgemein anzuwendenden
rentenrechtlichen Vorschriften."
Der Kläger liest diese Vorschrift so, als ob hier stehen würde, dass die Verfolgungszeiten (statt: die Vorschriften
dieses Abschnitts) den Versicherungsverlauf (statt: die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften)
ergänzen. Die von ihm gewünschte Lesart dieser Vorschrift ist nicht haltbar. § 10 Satz 1 BerRehaG würde damit ein
gänzlich anderer Inhalt gegeben. Geregelt ist hier vielmehr, in welchem Verhältnis die Vorschriften des Vierten
Abschnitts des BerRehaG, also die §§ 10 ff. BerRehaG, zu den für die tatsächlichen rentenrechtlichen Zeiten
allgemein geltenden Gesetze (SGB VI, AAÜG, u.a.) stehen. § 10 ff. BerRehaG ergänzen die allgemein
anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. Da sie diese "zugunsten des Verfolgten" ergänzen, muss
sichergestellt werden, dass sich die Sonderregelungen nicht nachteilig auf die Rentenhöhe auswirken. Deshalb ist bei
Eintritt eines Leistungsfalls eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Für den Vergleich ist eine Berechnung ohne
Verfolgungszeiten, also nur mit den tatsächlichen rentenrechtlichen Zeiten nach den allgemeinen rentenrechtlichen
Vorschriften, durchzuführen und außerdem eine Berechnung mit Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG, bei der die
rentenrechtlichen Daten der politischen Verfolgung, wie sie im Rehabilitierungsbescheid ergänzt durch den
Zuordnungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers festgestellt sind, die Daten des tatsächlichen
Versicherungsverlaufs ersetzen. Außerdem ist zu prüfen, ob es günstiger ist, die BerRehaG-Zeiten als
beitragsgeminderte Zeiten oder als vollwertige Beitragszeiten zu berechnen.
Wie die Gesetzesbegründung zeigt, entspricht es durchaus der Vorstellung des Gesetzgebers, im Wege einer
Vergleichsberechnung zu ermitteln, ob die Rente mit oder ohne Verfolgungszeiten höher ist:
"Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit dies für den Verfolgten zu günstigeren Ergebnissen
als nach den allgemein anzuwendenden Vorschriften führt. Die unter Berücksichtigung der Vorschriften dieses
Abschnitts ermittelte Rente ist der nach den allgemein anzuwendenden Vorschriften ermittelten Rente
gegenüberzustellen. Der Verfolgte hat Anspruch auf die höhere Rente." (Bundestags-Drucksache 12/4994, S. 47 f.)
Im Besonderen geht es dem Kläger darum, in seinem fiktiven Versicherungskonto für die Zeit von 01.09.1969 bis
31.08.1974 nicht nur die von der Rehabilitierungsbehörde festgestellten Ausbildungszeiten zu haben, vielmehr möchte
er auch seine tatsächlichen Arbeitsverdienste berücksichtigt wissen. Da er sein Ingenieurstudium berufsbegleitend
absolvierte, also während des Studiums voll erwerbstätig war, meint er, Anspruch auf eine Kombination von (fiktiven)
Ausbildungszeiten und tatsächlichen Arbeitsverdiensten im fiktiven Versicherungskonto zu haben.
Diesem Anliegen kann schon wegen § 22 Abs. 3 BerRehaG nicht Rechnung getragen werden. Nach dieser Vorschrift
sind die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts zuständigen Behörden, also auch der
Rentenversicherungsträger, an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden. In der "Bescheinigung
nach § 17 i.V.m. § 22 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) für Zwecke der Rentenversicherung" ist
für die Zeit von 01.09.1969 bis 30.08.1974 "nur" Hochschulausbildung/ Direktstudium festgestellt. Folgerichtig ordnete
der Zusatzversorgungsträger im Zuordnungsbescheid vom 23.12.2003 Entgelte nicht schon für die Zeit von
01.09.1969 bis 30.08.1974, sondern erst für Zeiten ab 01.09.1974 zu.
Im übrigen übersieht der Kläger, dass er eine Kombination von Beitragszeiten mit Arbeitsverdiensten sowie
Ausbildungszeiten als beitragsfreie Zeiten auch nicht im Versicherungsverlauf hat, der die tatsächliche
Versichertenbiographie darstellt. Ferner ignoriert er, dass die Ausbildungszeiten 1969 bis 1974 im fiktiven Konto als
beitragsfreie Zeiten bewertet werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG).
Der Bescheid vom 22.01.2004 ist auch insoweit rechtmäßig, als der Bescheid vom 07.09.2001 über die Feststellung
dieser Zeiten nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI "aufgehoben" wurde, soweit er nicht dem geltenden Recht entspricht.
Zwar entspricht diese Formulierung nicht den rechtlichen Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung für
die Aufhebung vorgemerkter Tatbestände herausgearbeitet hat (vgl. BSG vom 30.08.2001, B 4 RA 114/00 R). Darauf
kommt es hier aber nicht an, weil die "Aufhebung" ins Leere geht. Die Versicherungsverläufe vom 07.09.2001 und
vom 22.01.2004 sind bis zum 31.12.2000 identisch, d.h. tatsächlich wurden frühere Feststellungen nicht aufgehoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.