Urteil des SozG München vom 29.03.2007

SozG München: gesellschaft mit beschränkter haftung, unternehmen, bundesrat, bemessungsgrundlage, verfügung, künstler, plenarsitzung, drucksache, abgabepflicht, verkündung

Sozialgericht München
Urteil vom 29.03.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 2 KR 1035/06
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Gegenstandswert wird auf
30.211,16 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2005 streitig.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen selbständigen Betrieb zur
Durchführung von Veranstaltungen und Organisationen. Sie hat beim Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt
München am 6.7.2001 für einen selbständigen Betrieb eine Gewerbeanmeldung nach § 14/§ 35 GewO -
Gewerbeordnung - abgegeben. Für den Zeitraum vom 1.11.2001 bis 31.12.2004 hat die Beklagte am 14.11.2005 eine
Betriebsprüfung bei der Klägerin vorgenommen. Mit Bescheid vom 6.4.2006 hat die Beklagte eine
Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2005 über 30.211,16 Euro festgesetzt. Die Klägerin hat am 19.4.2006
durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch eingelegt und den Widerspruch damit begründet, dass erhebliche Bedenken
gegen die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Künstlersozialabgabe bestehen würden. Diese Umlage werde nach
ihrem Kenntnisstand lediglich von ca. 20 bis 30 % aller Abgabepflichtigen erhoben, die übrigen Abgabepflichtigen
wären nicht erfasst, da erhebliche strukturelle Erfassungsdefizite bestehen würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur
Begründung wird ausgeführt, dass kein Vollzugsmangel bei Erhebung der Künstlersozialabgabe vorliegen würde, der
einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz zur Folge haben würde. Das Spekulationssteuerurteil vom 9.3.2004 des
Bundesverfassungsgerichts sei nicht anwendbar, da es tiefgreifende rechtliche strukturelle Unterschiede bezüglich der
Erhebung der Künstlersozialabgabe gebe. Bei der Künstlersozialabgabe handle es sich um eine sog.
Verwerterabgabe, die verfassungsgemäß sei. Allein dieser Umstand verbiete eine Gleichstellung der Erhebung der
Künstlersozialabgabe mit der Spekulationssteuer. Die Verwertung von künstlerischen Leistungen erfolge quasi im
"öffentlichen Raum", weshalb das Entdeckungsrisiko wesentlich höher sei. Der Beklagten stünde ein ausreichendes
rechtliches Instrumentarium zur Verfügung, um die Abgabe flächendeckend zu erheben. Insbesondere haben §§ 28 ff.
KSVG Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten den abgabepflichtigen Unternehmen auferlegt.
Mit der Klage vom 23.8.2006, eingegangen bei Gericht am 24.8.2006, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur
Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass rechtliche Vorschriften für einen effektiven Kontrollmechanismus
fehlen würden. Da der Gesetzgeber der Beklagten keine ausreichenden gesetzlichen Befugnisse oder Verpflichtungen
zur Heranziehung der Verwerter zur Verfügung gestellt habe, sei die Beklagte selbst nicht in der Lage, die Verwerter
selbst zu erfassen. Deswegen sei nur ein untergeordneter Teil der abgabepflichtigen Verwerter zur
Künstlersozialabgabe herangezogen worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 28.3.2007 beantragte die Klägerin, den Bescheid
der Beklagten vom 20.4.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2006 aufzuheben. Hilfsweise
beantragt die Klägerin, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz auszusetzen und eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur Frage einzuholen, ob die Erhebung der Künstlersozialabgabe gemäß §§ 23 ff. KSVG
wegen Verstoßes gegen Art. 3 des Grundgesetzes verfassungswidrig ist.
Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte widersetzt sich dem klägerischen Begehren, dass der Umstand eines angeblich faktischen
Vollzugsdefizits nicht allein ausreiche, um die Verfassungswidrigkeit einer Norm herbeizuführen. Zur Erhebung der
Künstlersozialabgabe stünde der Beklagten ein ausreichendes Gesetzesinstrumentarium zur Verfügung. Die KSVG-
Beitragsüberwachungsverordnung vom 13.10.1994 (BGBl. I Seite 2972) stelle die notwendige Rechtsgrundlage neben
den einfach gesetzlichen Bestimmungen dar, um die Abgabe umfassend und vollständig zu erheben. Dem Vortrag,
dass noch nicht alle abgabepflichtigen Unternehmen erfasst seien, wird von dem durch die klägerische Seite
herangezogenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungskonformität der Spekulationssteuer nicht als
ausreichend angesehen. Der Beklagtenvertreter führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass eine personelle
Aufstockung der eigenen Erfassungsabteilung von 4,5 Planstellen auf 15 Planstellen erfolgt sei. Die klägerische Seite
sei ein typischer Verwerter, 70 bis 75 % dieser Unternehmen hätte die Beklagte erfasst. Weiter würden ca. 1000 Fälle
großer Wirtschaftsunternehmen, die als nicht typische Verwerter Eigenwerbung betreiben würden und nur gelegentlich
Aufträge dem Künstler erteilen würden, durch die Beklagte abgearbeitet.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben den Beklagtenakten die Akten des
anhängigen Sozialgerichtsverfahrens. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 136 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz - SGG - auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zum sachlich (§ 51 Abs. 1 SGG) und örtlich (§ 57 SGG) zuständigen Sozialgericht München fristgerecht erhobene
Klage ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet. Die Klägerin verfolgt mit der Anfechtungsklage die
Aufhebung eines Bescheides für das Kalenderjahr 2005, der die Klägerin zur Künstlersozialabgabe im Umfang von
30.211,16 Euro heranzieht. Der Bescheid der Beklagten vom 6.4.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
26.7.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Gemäß dem dritten Abschnitt des
Künstlersozialversicherungsgesetzes hat die Beklagte von den zur Abgabe verpflichteten Unternehmungen (§ 24
KSVG) eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vom-Hundertsatz (§ 26 KSVG) der Bemessungsgrundlage (§
25 KSVG) zu erheben. Im vorliegenden Rechtsstreit steht außer Streit, dass die Bemessungsgrundlage und der
Abgabesatz durch die Beklagte richtig angewandt wurden. Allein streitgegenständlich im vorliegenden Rechtsstreit ist
die Frage, ob aufgrund der §§ 23 ff. KSVG die Beklagte die Klägerin zur Abgabe im festgesetzten Umfang überhaupt
heranziehen konnte.
Die Bestimmungen der §§ 23 ff. des Künstlersozialversicherungsgesetzes sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Das
Gericht hält das Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, nicht für verfassungswidrig. Damit
ist das Verfahren nicht auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs.
1 Satz 1 Grundgesetz - GG - i.V.m. § 13 Nr. 11 und §§ 80 ff. Gesetz über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG -
). Nach Auffassung des Gerichts liegt kein strukturelles Vollzugsdefizit vor, das zur Verfassungswidrigkeit der §§ 23
ff. KSVG führen kann.
Zwar ist der Klägerseite zuzugestehen, dass die vollständige Erhebung der Künstlersozialabgabe von den
abgabepflichtigen Unternehmen Gegenstand der politischen Diskussion ist. Bei der Bildung der Großen Koalition
wurde im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 das politische Ziel festgelegt, das
Künstlersozialversicherungsgesetz zu überprüfen und eine sachgerechte Beschreibung des Kreises der Begünstigten
vorzunehmen. Die vollständige Erhebung der Abgabe sollte gesichert werden. Bereits das Landessozialgericht
Hessen hat mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 3.3.2005, Az.: L 1 KR 163/04, die Nichtzulassungsbeschwerde
wurde durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 23.8.2005, S 2 KR 23/05 zurückgewiesen, festgestellt, dass
kein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Künstlersozialabgabe bestehen würde. Das Gericht schließt sich dieser
rechtlichen Beurteilung an.
Grundlegend hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 8.4.1987, Az.: 2 BvR 909/82 u.a.
festgestellt, dass die Künstlersozialabgabe mit Art. 12, 14 und 2 Grundgesetz vereinbar ist und die wirtschaftliche
Handlungsfreiheit der professionellen Vermarkter von Kunst und Publizistik nicht verletzt. Weiter ist die
Künstlersozialabgabe mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da insbesondere die Bemessungsgrundlage (Umlage auf alle
von professionellen Vermarktern gezahlten Gelder) in der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen ihren
sachlichen Grund findet. Die Abgrenzung des abgabepflichtigen Personenkreises ist ein sachgerechtes Kriterium.
Hinsichtlich des Vollzugsdefizites, das gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu Verfassungswidrigkeit führen kann, ist aus der Sicht der erkennenden Kammer
folgendes auszuführen: Das Gericht folgt nicht der klägerischen Seite, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt.
Es glaubt der Einlassung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht, dass ca. 70
bis 75 % der typischen Verwerter, die in in Form einer Konzertdirektion tätig werden, von der Beklagten erfasst sind
und zur Abgabe herangezogen werden. Bei diesem Prozentsatz von einer lediglich zufälligen Entdeckung der
Abgabepflicht der Klägerin zu sprechen, ist nicht sachgerecht. Die Beklagte hat sich nachdrücklich bemüht, durch
Aufstockung des Personalstandes den aus dem Standortnachteil in Wilhelmshaven erwachsenen Ferne zu den
abgabepflichtigen Unternehmen durch geeignete Maßnahmen zu einer vollständigen Abgabeerhebung abzumildern.
Die Beklagte hat Betriebsprüfungen durchgeführt und dies auch bei der Klägerin vorgenommen. Das Risiko der
Entdeckung der Abgabepflicht für die klägerische Seite ist - wie bei allen gesetzlichen Vorschriften - denen eine
Umgehung derselben immanent ist, durchaus vorstellbar. Dies führt jedoch nicht so weit, dass aus einer nicht
hundertprozentigen Erfassung der typischen Verwerter eine Ungleichbehandlung resultiert, die im Lichte von Art. 3
Abs. 1 Grundgesetz bedenklich wäre. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die typischen Verwerter weitgehend
gleich durch die Beklagte behandelt werden, wenn 70 bis 75 % erfasst werden. Darüber hinaus hätte, selbst wenn
man von einem strukturellen Verkehrsbezugsdefizit ausgehen würde, das Bundesverfassungsgericht bei einer Prüfung
gemäß Art. 100 Grundgesetz dem Gesetzgeber eine Übergangszeit zur Regelung des Tatbestandes eingeräumt. Zum
einen ist festzuhalten, dass es, sollten §§ 23 ff. KSVG verfassungswidrig sein, zu einem zwei- bis dreistelligen
Millionenbetrag an Rückforderungen der Künstlersozialabgabe führen würde, die den finanziellen Fortbestand dieses
sozialen Sicherungssystems für Künstler massiv und existenziell in Frage stellen würde. Das
Bundesverfassungsgericht hat, um diese Folgenabwägung in verfassungsgemäßer Weise vorzunehmen, in ständiger
Rechtsprechung dem Gesetzgeber Übergangsfristen zur Behebung eines verfassungswidrigen Zustandes eingeräumt.
Unterstellt, es liegt ein strukturelles Vollzugsdefizit vor, ist für das erkennende Gericht bei der Bewertung der
Vorlagepflicht nach Art. 100 Grundgesetz das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.6.1991, Az.: 2 BvR
1493/89 maßgeblich. Das Bundesverfassungsgericht hat bei der Behebung des verfassungswidrigen Zustands der
Besteuerung der Zinserträge dem Gesetzgeber von der Verkündung seiner Entscheidung bis zur
Verfassungswidrigkeit der angegangenen Normen des Einkommenssteuergesetzes eine Übergangsfrist von eineinhalb
Jahren zur Behebung gesetzt. Die Notwendigkeit von Übergangsfristen hat das Bundesverfassungsgericht
insbesondere im Blick auf das rechtsstaatliche Kontinuitätsgebot gerechtfertigt (BVerfGE a.a.O., Rnr. 148). Gleiches
gilt für die Künstlersozialabgabe. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der
Zwischenzeit tätig geworden ist und den Koalitionsvertrag mit Leben erfüllt hat. Die Bundesregierung hat den
Gesetzentwurf für ein drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 5.1.2007, BT-Drs. 3/07, beim Deutschen Bundestag eingebracht. Ausweislich der amtlichen Begründung geht es
dem Gesetzgeber um die Herstellung von Beitrags- und Abgabegerechtigkeit, der Stabilisierung der Finanzierung und
damit um die grundsätzliche Festigung der Künstlersozialversicherung (so BT Dr. 16/4373 vom 23.2.2007). Der
Gesetzgeber wird die Prüfbefugnisse von der Künstlersozialversicherung auf die Prüfdienste der Deutschen
Rentenversicherung im Rahmen der turnusmäßigen Prüfung aller Arbeitgeber gemäß § 28 p des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch übertragen. Dadurch wird mittelfristig die nahezu vollständige Erfassung der abgabepflichtigen
Arbeitgeber erreicht werden können. Die Bemessung der Künstlersozialabgabe wird somit auf eine breitere Grundlage
gestellt und damit ein weiterer Schritt zur Abgabegerechtigkeit hergestellt. Das Gericht glaubt den Motiven des
Gesetzgebers. Der Gesetzentwurf ist mit äußerster Beschleunigung durch die gesetzgebenden Körperschaften des
Deutschen Bundestages und Deutschen Bundesrates gelaufen. Der erste Durchgang der Bemerkung im Bundesrat ist
auf der Plenarsitzung vom 16.2.2007, Bundesratsdrucksache 3/07 (Beschluss) erfolgt. Die Bundesregierung hat die
Stellungnahme des Bundesrates dem Deutschen Bundestag unter der Drucksache 16/4419 vom 28.2.2007 zugeleitet,
der die erste Beratung am 1.3.2007 (vgl. Plenarprotokoll 16/82, Seite 83 und 4 B-8310 B) vorgenommen hat. Die
vorberatenden Ausschüsse haben den Gesetzentwurf so zeitig beraten, dass die 2. und 3. Lesung in der
Plenarsitzung bereits am 22.3.2007, Plenarprotokoll 16/88 Seite 8914 D bis 8922 B, erfolgen konnte. Der Deutsche
Bundestag hat die Drucksache 16/4373 gemäß Plenarprotokoll Seite 8922 B angenommen. Zum Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung war somit das 3. Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und
anderer Gesetze so weit von den gesetzgebenden Körperschaften beraten, dass mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit von einem zeitnahen Inkrafttreten auszugehen ist. Dies folgt daraus, dass der Bundesrat keine
durchgreifenden Einwände im ersten Durchgang erhoben hat und das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist.
Der Gesetzgeber ist deshalb mit Nachdruck und mit der notwendigen Schnelligkeit tätig geworden. Sollte ein
Verfahren zum Bundesverfassungsgericht behaupteter Verfassungswidrigkeit der Erhebung der Künstlersozialabgabe
gelangen, wird das Gesetz in der Zwischenzeit im Bundesgesetzblatt verkündet sein und gemäß Art. 5 des
Gesetzentwurfes bereits am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten sein. Allein das ungewöhnlich zeitnahe
Inkrafttreten dokumentiert den Willen des Gesetzgebers, eventuell vorhandene Vollzugsdefizite durch legislative
Maßnahmen zu beheben.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Grundgesetz scheidet deshalb für die erkennende
Kammer aus. Der Hilfsantrag der klägerischen Seite kann deshalb keinen Erfolg haben.
Da sich die Rechtsgrundlagen mit dem Grundgesetz im Einklang befinden, ist der Bescheid der Beklagten vom
29.6.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2006 nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht folgt im
Übrigen den zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2006, macht sich diese zueigen und sieht
deshalb von einer weiteren Darstellung in den Gründen ab (§ 136 Abs. 3 SGG).
Die Klage konnte deshalb keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Gegenstandswert war entsprechend dem Antrag der Beteiligten auf den Betrag der festgesetzten
Künstlersozialabgabe festzusetzen.
PS: Der Bundesrat hat auf seiner 833. Sitzung am 11.5.2007 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf in der vom
Bundestag am 22.3.2007 beschlossenen Form einen Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG nicht zu stellen (BR.Dr. 246/07
Beschluss). Das Gesetz ist deshalb wirksam zustandegekommen (Art. 78 GG) und wird deshalb voraussichtlich
gemäß Art. 82 GG verkündet werden.