Urteil des SozG Meiningen vom 02.07.2008

SozG Meiningen: teleologische auslegung, anspruch auf bewilligung, subjektives recht, vergleichbare leistung, wohnheim, erfüllung, sozialhilfe, unterbringung, thüringen, abgabe

Sozialgericht Meiningen
Urteil vom 02.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Meiningen S 18 SO 671/07
Thüringer Landessozialgericht L 8 SO 1137/08
Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2006 und der Bescheid des Beklagten vom 03. Januar 2007 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2007 werden abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger
für den Zeitraum 01. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2007 einen Zusatzbarbetrag in Höhe von 26,46 EUR monatlich
zu zahlen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung eines Zusatzbarbetrages nach den §§ 21 Abs. 3 Satz 4 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und § 133 a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Am 30. Juni 2004 beantragte der Kläger, vertreten durch seinen Betreuer, gegenüber dem Beklagten Sozialhilfe durch
die Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen. Dem Formular lag ein Antrag auf Eingliederungshilfe nach §§ 39
ff. BSHG des Therapiezentrums R. -Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen- vom 12. Mai 2004 bei, aus dem sich
ergibt, dass es sich bei dem Kläger um einen seelisch nicht nur vorübergehend wesentlich Behinderten oder von einer
solchen Behinderung Bedrohten handelt, für den eine vollstationäre Unterbringung in einem sozialtherapeutischen
Wohnheim vorgeschlagen wurde.
Mit Bescheid vom 02. Juli 2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 07. Juli 2004 bis 30. Juni 2005
die beantragte Eingliederungshilfe im Sozialtherapeutischen Wohnheim in S.
Aufgrund von Unstimmigkeiten bei der Aufnahme des Klägers in das Wohnheim in S. bewilligte der Beklagte mit
Bescheid vom 19. Juli 2004 für den Zeitraum 13. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 Eingliederungshilfe für den Kläger im
Wohnheim für Abhängigkeitskranke in W. Der Beklagte gewährte dem Kläger insoweit einen Barbetrag nach § 21 Abs.
3 Satz 1 BSHG in Höhe von 84,60 EUR.
Der Kläger beantragte am 21. Juli 2004 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, welche durch Bescheid
der Deutschen Rentenversicherung -LVA Thüringen- vom 10. August 2004 abgelehnt wurde.
Nach entsprechendem Folgeantrag und amtsärztlicher Begutachtung gewährte der Beklagte auch für die Zeiträume
Juli 2005 bis Juni 2006 und Juni 2006 bis Dezember 2006 die Eingliederungshilfe für den Kläger (Bescheid vom 22.
September 2005 und 19. Juni 2006).
Aufgrund eines Vergleiches in dem Verfahren S 5 RJ 1759/04 des Sozialgerichtes Meiningen bewilligte die Deutsche
Rentenversicherung Mitteldeutschland (vormals: LVA Thüringen) mit Bescheid vom 16. November 2006 eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. Oktober 2004. Im Oktober und Dezember 2004 betrug der Zahlbetrag der
Rente wegen voller Erwerbsminderung 529,25 EUR. Der Nachzahlbetrag in Höhe von 14.313,42 EUR für den Zeitraum
Oktober 2004 bis Dezember 2006 wurde im November 2006 nach Anmeldung des Erstattungsanspruches an den
Beklagten ausgekehrt und von diesem auf die seit Oktober 2004 für den Kläger gewährte Sozialhilfe angerechnet.
Der Kläger beantragte sodann am 20. November 2006 die Zahlung des Zusatzbarbetrages ab Oktober 2004 (nach § 21
Abs. 3 Satz 4 BSHG) auf ein separates Konto, da er noch vor dem 01. Januar 2005 in ein Heim aufgenommen worden
sei und daher unter die für ihn günstige Taschengeldregelung falle.
Mit Bescheid vom 30. November 2006 lehnte der Beklagte die Zahlung des Zusatzbarbetrages ab, da ein
Nachzahlbetrag, der rückwirkend zu einem Rentenanspruch für das Jahr 2004 führt, nicht im Wege einer rechtlichen
Fiktion im Nachhinein zur Erfüllung der Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 133 a SGB XII führen könne.
Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger weiterhin eine Eingliederungshilfe für
den Aufenthalt im Wohnheim in W. ohne Berücksichtigung eines Zusatzbarbetrages (Bescheid vom 03. Januar 2007).
Die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 30. November 2006 und 03. Januar 2007 wies der Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 02. März 2007 zurück.
Der Kläger meint, dass für die Anwendung der Übergangsregelung des § 133 a SGB XII entscheidend ist, dass die
dort genannten Personen hinsichtlich der Gewährung des zusätzlichen Barbetrages anspruchsberechtigt sind, was
auch dann gegeben sei, wenn rückwirkend die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung einer Rente wegen
voller Erwerbsminderung vorliegen. Auf die Auszahlung des Zusatzbarbetrages und den Zufluss der Leistung komme
es insoweit nicht an.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03. Januar 2007 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für
den Zeitraum Oktober 2004 bis Dezember 2007 einen Zusatzbarbetrag in Höhe von 26,46 EUR monatlich zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig und verweist hinsichtlich der Begründung auf den
Widerspruchsbescheid vom 02. März 2007.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 02. Juli 2008 der Zulassung der Sprungrevision
zugestimmt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligte wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die
Verwaltungsakten des Beklagten (Bl. 1 bis 78 und Bl. 1 bis 272) lagen vor und sind neben der Gerichtsakte
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2006 und der Bescheid des Beklagten vom 03. Januar 2007 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2007 sind abzuändern und der Beklagte zu verurteilen, dem
Kläger für den Zeitraum 01. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2007 einen Zusatzbarbetrag in Höhe von 26,46 EUR
monatlich zu zahlen, da die angefochtenen Bescheide insoweit rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten
beschweren (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage sind der Bescheid des Beklagten vom 30. November
2006, mit dem die Gewährung eines Zusatzbarbetrages für den Zeitraum ab Oktober 2004 angelehnt wurde, und der
Bescheid des Beklagten vom 03. Januar 2007 mit welchem dem Kläger ab Januar 2007 Leistungen ohne
Berücksichtigung des Zusatzbarbetrages bewilligt wurden. 1) Entscheidend ist daher, ob der Kläger einen Anspruch
auf Bewilligung des Zusatzbarbetrages nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG hatte, da er diese Leistung bereits ab Oktober
2004 und damit unter Geltung des BSHG beantragt hat.
Nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG erhält der Leistungsempfänger einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 vom
Hundert seines Einkommens, höchstens jedoch in Höhe von 15 vom Hundert des Regelsatzes eines
Haushaltsvorstandes, wenn er einen Teil der Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung selbst trägt.
Auf diese Norm ist vorliegend zunächst auch abzustellen, auch wenn das BSHG nach Art. 68 Abs 1 Nr 1, Art. 70 Abs
1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S
3022) mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgehoben worden ist. Für den hier streitgegenständlichen
Bewilligungszeitraum ist die seinerzeit geltende Fassung des BSHG maßgebend, da in den Übergangsvorschriften
zum Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt ist und
insbesondere nicht geregelt ist, dass die Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
zurückliegende Bewilligungszeiträume betreffen oder bis zum 31. Dezember 2004 entstandene Rechtsansprüche
wieder beseitigen (so auch Bayerisches Landessozialgericht vom 18. Mai 2006, L 11 AS 117/05 unter Hinweis auf
BVerwG vom 01.12.1989 BVerwGE 84, 157/160 ff). Insbesondere ist durch das Gesetz zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 nicht ausgeschlossen, dass sich die Regelungen
des SGB XII, soweit diese eine dem BSHG vergleichbare Leistung nicht mehr vorsehen, auf vorausgehende
Bewilligungszeiträume erstrecken sollen (BayLSG aaO unter Hinweis auf BVerwG vom 20.03.1996 BVerwGE 100,
346/348).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Gewährung des zusätzlichen Barbetrages sind erfüllt, da der Kläger ab
Oktober 2004 einen Teil der Kosten des Aufenthaltes in der Einrichtung (hier: Wohnheim für Abhängigkeitskranke in
W.) durch den Einsatz seines Einkommens selbst getragen hat. Aufgrund des Vergleiches mit der Deutschen
Rentenversicherung Mitteldeutschland erhielt der Kläger rückwirkend ab 01. Oktober 2004 Rente wegen voller
Erwerbsminderung in Höhe von 529,25 EUR. Der entsprechende Nachzahlbetrag wurde nach Angaben des Beklagten
ausschließlich auf die verauslagten Kosten der Eingliederungshilfe (hier: Unterbringung des Klägers im Wohnheim für
Abhängigkeitskranke) verwandt, so dass der Kläger einen Teil des Kosten durch Einsatz seiner Rente selbst getragen
hat.
Entgegen der Auffassung des Beklagten lösen auch die zur Erfüllung eines Erstattungsanspruches gezahlten Beträge
anderer Sozialleistungsträger den Anspruch auf einen Zusatzbarbetrag aus, da es sich letztendlich um Einkommen im
Sinne des § 76 BSHG handelt, welches zur Deckung der Kosten der Sozialhilfe verwendet wurde (so auch Schoch in
LPK-BSHG § 21 Rn. 81).
Vorliegend richtet sich der Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die Deutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland nach § 103 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), wobei sich der Kläger im Rahmen der
Prüfung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X nicht
entgegenhalten lassen muss.
Die Regelung des § 103 Abs. 1 SGB X bestimmt für den Fall, dass ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat
und der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist, dass der für die entsprechende Leistung
zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig ist, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der
Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
Die Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG war bei der Gewährung der Hilfe in einem Heim oder einer gleichartigen
Einrichtung auch dann in voller Höhe zu gewähren, wenn den Hilfeempfängern die Aufbringung der Mittel zu einem Teil
zuzumuten sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG). In Höhe dieses Teiles hatten die Leistungsempfänger zu den Kosten der
Hilfe beizutragen (Abs. 1 Satz 2). Grundsätzlich hatten die Leistungsempfänger unter Berücksichtigung des § 43 Abs.
1 Satz 2 BSHG ihr Einkommen (soweit dessen Einsatz zumutbar ist) bei der Gewährung der Hilfe mit einzusetzen
und daher einen Teil der Kosten mitzutragen. Wenn der Hilfebedürftige nach der Bewilligung der Leistung der
Eingliederungshilfe (die mangels Einkommenserzielung des Leistungsempfängers ohne Anrechnung erfolgte) durch
eine rückwirkende Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente nunmehr über anzurechnendes Einkommen verfügt, ist
der Leistungsanspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Leistungsträger (hier: Sozialamt) teilweise entfallen, so
dass dieser einen Erstattungsanspruch gegenüber dem für die entsprechende Leistung zuständigen Leistungsträger
(hier: Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland) geltend machen kann.
Diesem Erstattungsanspruch des Beklagten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland kann
nicht zu Lasten des Klägers entgegengehalten werden, dass der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung
verpflichteten Leistungsträger als erfüllt gilt, soweit der Erstattungsanspruch besteht (sog. "Erfüllungsfiktion" § 107
Abs. 1 SGB X). Die Erfüllungsfiktion greift vorliegend allein im Verhältnis Kläger - Deutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland ein und führt dazu, dass der Anspruch des Klägers gegen die Rentenversicherung auf Zahlung der
Rente wegen Erwerbsminderung als erfüllt gilt, soweit der Erstattungsanspruch des Beklagten besteht. Im Ergebnis
kann der Kläger für die Zeiträume, für die der Erstattungsanspruch des Beklagten wegen Zahlung der
Eingliederungshilfe besteht, keine Zahlungsansprüche gegenüber der Rentenversicherung geltend machen.
Dadurch ist aber die Qualifizierung der aufgrund des Erstattungsanspruchs an den Beklagten fließenden Rente als
Einkommen im Sinne des § 43 Abs. 1 BSHG nicht ausgeschlossen.
In diesem Zusammenhang geht die Kammer davon aus, dass es sich bei der rückwirkenden Bewilligung und
Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Rahmen des Erstattungsanspruchs um einsetzbares
Einkommen im Sinne der §§ 76, 77 BSHG handelt.
Zum Einkommen im Sinne des BSHG gehören nach § 76 Abs. 1 BSHG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit
den dort genannten Ausnahmen, welche im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle spielen. Da es sich bei der Rente
wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) um eine Geldleistung
handelt, stellt sie Einkommen im Sinne von § 76 Abs 1 BSHG dar.
Die Höhe des Zusatzbarbetrages richtet sich nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG, wonach der Leistungsempfänger einen
zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 vom Hundert seines Einkommens, höchstens jedoch in Höhe von 15 vom
Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes erhält, wenn er einen Teil der Kosten des Aufenthalts in der
Einrichtung selbst trägt.
Im Oktober 2004 erzielte der Kläger ein Einkommen (Rente wegen voller Erwerbsminderung) in Höhe von 529,25 EUR
Im Oktober 2004 erzielte der Kläger ein Einkommen (Rente wegen voller Erwerbsminderung) in Höhe von 529,25 EUR
monatlich, so dass ein zusätzlicher Barbetrag in Höhe von 26,46 EUR (5 vH von 529,25 EUR, abgerundet) zu zahlen
ist.
Im Ergebnis hat der Kläger für den Zeitraum 01. Oktober bis 31. Dezember 2004 unter Beachtung des § 21 Abs. 3
Satz 4 BSHG einen Anspruch auf Zahlung des Zusatzbarbetrages in Höhe von 26,46 EUR.
2) Dem Kläger ist nach § 133a SGB XII auch für den Zeitraum 01. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 ein
zusätzlicher Barbetrag in Höhe von 26,46 EUR monatlich zu zahlen.
Die Regelung des § 133a SGB XII besagt, dass für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen
zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, diese Leistung in der für den
vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht wird.
Dabei ist nach Auffassung der Kammer für die Anwendbarkeit des § 133a SGB XII und damit für die Zahlungspflicht
des Beklagten ausreichend aber auch erforderlich, dass der Kläger bis spätestens 31. Dezember 2004 einen
Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG hatte, während eine Zahlung desselben
(bis zum 31. Dezember 2004) an den Hilfeempfänger keine tatbestandliche Voraussetzung der Übergangsvorschrift
ist.
In diesem Zusammenhang ist der Kammer sehr wohl bewusst, dass die Voraussetzungen des § 133a SGB XII
sprachlich ungenau formuliert worden sind, so dass nicht eindeutig ersichtlich ist, ob die Regelung allein an den
Anspruch als subjektives Recht eines einzelnen, von einem anderen ein Tun, die Abgabe einer Erklärung oder die
Übergabe einer Sache oder ein Unterlassen zu verlangen oder an die Erfüllung dieses Anspruches (hier: Zahlung des
Geldbetrages) anknüpft. Mithin ist eine sachgerechte Auslegung des Gesetzeswortlautes erforderlich, wobei auch zu
bedenken ist, dass die "zwingende" Voraussetzung des Auszahlens des Zusatzbarbetrages an den
Leistungsempfänger gerade nicht normiert wurde.
Bei grammatischer Auslegung der Norm ist zu berücksichtigen, dass allein der Begriff des "Anspruches" dafür spricht,
dass es nur auf das Recht ankommt, von einem anderen ein Tun (hier: Zahlung des Zusatzbarbetrages) zu verlangen,
während die Erfüllung des Verlangens sprachlich nicht mehr zum Anspruch gehört. Weiterhin muss beachtet werden,
dass die Höhe des Zusatzbarbetrages für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellt worden sein muss
und nicht im Dezember 2004. Damit ist nach Auffassung der Kammer insbesondere eine rückwirkende Berechnung
des Zusatzbarbetrages in Folge der rückwirkenden Bewilligung anderer Sozialleistungen nicht ausgeschlossen.
Da nach Anwendung systematischer Auslegungsregeln keine der genannten Varianten der Rechtsordnung als Ganzes
und die Norm keiner anderen widerspricht, ist die teleologische Auslegung entscheidend, die erfordert, den Sinn des
Gesetzes danach festzusetzen, was für ein Ziel (also Sinn und Zweck) mit der Norm erreicht werden soll. Der
gesetzlichen Übergangsregelung des § 133a SGB XII liegt eine Beschlussempfehlung und ein Bericht des
Ausschusses für Gesundheit und soziale Sicherung zugrunde, der im allgemeinen Teil ausführt, dass sich ein Teil der
Ausschussmitglieder für den Erhalt des Zusatzbarbetrages ausgesprochen haben, da mit diesem der der
eigenverantwortlichen Vorsorge der Menschen für das Alter Rechnung getragen werde. Dabei müsse berücksichtigt
werden, dass "Menschen, die sich auf die bestehende Regelung bereits eingestellt hätten, den Zusatzbarbetrag weiter
erhalten sollen" (BT-Drucks 15/3977 S. 7). Demgegenüber wird im besonderen Teil der Beschlussempfehlung zur
Begründung des Gesetzentwurfs aufgeführt, dass die "Regelung sicherstellt, dass diejenigen Personen, die am 31.
Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag im Sinne von § 21 Abs. 3 Satz 4 des
Bundessozialhilfegesetzes haben, diesen zusätzlichen Barbetrag weiterhin erhalten" (BT-Drucks 15/3977 S. 8/9). Im
Ergebnis ist auch die teleologische Auslegung nicht eindeutig, da zwar erkennbar ist, welchen Sinn der Erhalt des
Zusatzbarbetrages hat (Erwerb von Vorsorgeansprüchen), aber nicht ausgeschlossen ist, dass sich ein
Leistungsempfänger unter Verweis auf eine zukünftige Leistung (hier: rückwirkende Bewilligung einer Rente) auch auf
die bestehende Regelung eingestellt und entsprechende Vorsorgeaufwendungen hat.
Zusammenfassend ist daher für die Kammer ausschlaggebend, dass § 133a SGB XII an das Bestehen eines
Anspruches auf den zusätzlichen Barbetrag anknüpft, der seinem Wortlaut und -sinn nach keine Erfüllung des
Anspruches, sondern ausschließlich das Bestehen des Rechtes voraussetzt.
Der Kläger hatte im Dezember 2004 einen Anspruch im Sinne des Rechtes gegenüber dem Beklagten, von diesem
einen Zusatzbarbetrag im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG zu fordern, da er mit seinem rückwirkenden
Renteneinkommen an den Kosten der Eingliederungshilfe zu beteiligen war.
Da der Kläger im Dezember 2004 ein Einkommen in Form einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von
529,25 EUR hatte, beläuft sich der Zusatzbarbetrag auf den Betrag in Höhe von 26,46 EUR. Dieser ist nach der
Intention des § 133a SGB XII solange zu zahlen, wie der Kläger Leistungen der Eingliederungshilfe bei stationärer
Unterbringung erhält.
Der Zeitraum der gerichtlichen Entscheidung ist begrenzt, da der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden über
die Bewilligung für die Zeiten Januar 2005 bis Dezember 2007 entscheiden hat und das Gericht nicht über andere
Zeiträume entscheiden kann.
3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Sprungrevision war mit Zustimmung der Beteiligten zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat (§§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage der Voraussetzungen des § 133a SGB XII ist bisher noch nicht
höchstrichterlich geklärt und noch in weiteren Verfahren bei dem Beklagten streitig.