Urteil des SozG Marburg vom 30.04.2008

SozG Marburg: behandlung, ermächtigung, versorgung, stadt, datum, klinikum, kreis, belastung, hessen, krankheit

Sozialgericht Marburg
Urteil vom 30.04.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 12 KA 393/07
Hessisches Landessozialgericht L 4 KA 49/08
Bundessozialgericht B 6 KA 34/10 R
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin hat die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.
Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Ermächtigung für ein sozialpädiatrisches Zentrum gemäß § 119 SGB V.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, die das Klinikum der Stadt XY. betreibt.
Die Klägerin beantragte am 30.01.2006 die Ermächtigung zum Betreiben eines sozialpädiatrischen Zentrums am
Klinikum der Stadt XY. in XY ... Sie legte ein Konzept für das geplante sozialpädiatrische Zentrum vor und trug vor,
bei einem Einzugsgebiet von etwa 400.000 Einwohnern sei ein sozialpädiatrisches Zentrum in XY. zur Versorgung der
Bevölkerung dringend erforderlich, da eine sinnvolle Betreuung und Integration behinderter Kinder nur wohnortnah
möglich sei. Die nächstgelegenen sozialpädiatrischen Zentren seien weit entfernt und Termine nur mit erheblichen
Wartezeiten zu erhalten, eine kontinuierliche Betreuung sei nicht möglich. Die Notwendigkeit eines solchen Zentrums
in XY. ergebe sich aus den seit 01.01.2006 geltenden, vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten
Regelungen, nach denen in einem Perinatalzentrum behandelte Frühgeborene im Alter von 2 Jahren
entwicklungsneurologisch nachuntersucht werden müssten. Das Perinatalzentrum des Klinikums XY.s erfülle die
Voraussetzungen des Levels 1. Alle notwendigen diagnostischen Einrichtungen stünden in der Klinik zur Verfügung.
Die Beigeladene zu 1) führte zum Antrag unter Datum vom 09.05.2006 aus, von den niedergelassenen Kinderärzten
im Planungsbereich PE.Kreis werde ein Versorgungsengpass in der Betreuung von Kindern mit
Entwicklungsstörungen bzw. Behinderungen bestätigt. Die niedergelassenen Ärzte hätten keine Einwände gegen die
Einrichtung eines sozialpädiatrischen Zentrums, sofern die Ermächtigung ausschließlich auf Überweisung durch
Nervenärzte, Neurologen und Psychiater eingeschränkt sei. Sie befürworte deshalb eine Ermächtigung für die Dauer
von zwei Jahren, befristet bis zum 30.06.2006 für die ambulante sozialpädiatrische Behandlung von Kindern auf
Überweisung durch niedergelassene Nervenärzte, Neurologen und Psychiater (gemäß § 119 SGB V).
Die Klägerin führte zur Stellungnahme der Beigeladenen zu 1) unter Datum vom 22.05.2006 aus, aufgrund der zu
behandelnden Krankheitsbilder könne ein sozialpädiatrisches Zentrum nur zusammen mit niedergelassenen Pädiatern
arbeiten und die Patienten nur mit diesen zusammen betreuen. Von Neurologen betreute erwachsene Patienten fielen
nicht in die Zuständigkeit eines sozialpädiatrischen Zentrums. Von Neurologen betreute Kinder machten einen
verschwinden kleinen Anteil aus. Psychiatrische Krankheitsbilder würden nicht betreut werden. Vorrangig müsste
daher den Pädiatern und den Kindern- und Jugendpsychiatern das Recht eingeräumt werden, Kinder in das
sozialpädiatrische Zentrum zu überweisen. Ein sozialpädiatrisches Zentrum betreue interdisziplinär in erster Linie
Kinder mit chronischen Erkrankungen oder solche Kinder, die von chronischen Erkrankungen bedroht seien. Damit
liege ein Schwerpunkt in Verlaufsuntersuchungen und Langzeitbetreuung. Eine Befristung der Ermächtigung auf zwei
Jahre sei daher nicht sinnvoll und gefährde wesentliche Aspekte der Arbeit. Es müsse auch noch mit den
Krankenkassen über die Vergütung verhandelt werden, was aber erst nach einer Institutsermächtigung möglich sei,
weshalb eine derart kurze Befristung nicht sinnvoll erscheine.
Die Beigeladene zu 1) korrigierte daraufhin den von ihr vorgeschlagenen Facharztfilter und schlug vor, die
Ermächtigung auf die Überweisung durch niedergelassene Ärzte für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, Nervenärzte,
Neurologen und Psychiater zu beschränken.
Die Klägerin trug weiter vor, es sei eine Ermächtigung wenigstens auf fünf Jahre auszusprechen. Der Zeitraum der
Befristung sei auszudehnen, wenn eine künftige Änderung der Versorgungssituation nicht absehbar sei. Dies treffe auf
den Einzugsbereich des Klinikums XY. zu.
Die Beigeladenen zu 2) bis 9) erklärten unter Datum vom 20.06.2006, nach ihren Kenntnisstand würden die in XY. und
Umgebung wohnenden Patienten durch das sozialpädiatrische Zentrum am Klinikum QQ. in ausreichendem Maße
behandelt werden. Ein Bedarf für eine Ermächtigung eines zusätzlichen sozialpädiatrischen Zentrums in XY. bestehe
somit nicht.
Die Klägerin wies unter Datum vom 26.06.2006 darauf hin, der Bedarf sei grundsätzlich auf der Grundlage der
Planungsbereiche zu prüfen. Das Klinikum QQ. sei allein für den Planungsbereich QQ.-Stadt und –Land zuständig.
Auch wenn beide Landkreise aneinander grenzten, so könne von dem Grundsatz nicht abgewichen werden, weil beide
Planungsbereiche zu groß und zu bevölkerungsreich seien. Im PE.Kreis lebten rund 400 000 Einwohner, in den
Planungsbereichen QQ.-Stadt und -Land mehr als 400.000 Einwohner.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen lehnte mit Beschluss vom
27.06.2006 den Antrag der Klägerin ab, weil die sozialpädiatrische Versorgung der Patienten in XY. und Umgebung
durch das sozialpädiatrische Zentrum am Klinikum QQ. sichergestellt werden könne. Eine Lücke in der
vertragsärztlichen Versorgung sei nicht feststellbar.
Hiergegen legte die Klägerin am 01.08.2006 Widerspruch ein. Sie trug vor, in einem sozialpädiatrischen Zentrum
würden entwicklungsauffällige Kleinkinder, ehemalige frühgeborene Kinder, Kinder mit komplexen Behinderungen und
Schulkinder mit Behinderungen betreut werden. Diese Kinder würden über lange Jahre von Kinderärzten betreut,
bedürften jedoch zusätzlich einer ambulanten sozialpädiatrischen Betreuung durch eine Spezialeinrichtung, die die
Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung biete. Diesen Kindern und
Jugendlichen sowie deren Eltern sei es aber schlichtweg unzumutbar, ein sozialpädiatrisches Zentrum in einem
anderen Planungsbereich aufzusuchen. Es sei das erklärte gesetzgeberische Ziel, Schädigungen oder Störungen bei
Kindern, die zur Krankheit führen könnten, durch frühe Diagnostik, frühe Therapie und frühe soziale Eingliederung zu
erkennen, zu verhindern, zu heilen oder in ihren Auswirkungen zu mildern. Deshalb habe der Gesetzgeber die
Ermächtigung nach § 119 SGB V geschaffen, weil zur Erreichung dieses Ziels eine ganzheitliche Behandlung mit
einem Bündel von integrierten, gezielten, medizinischen, psychologischen, pädagogischen und sozialen Maßnahmen
notwendig sei, die nur in fachübergreifend tätigen sozialpädiatrischen Zentren angeboten werden könne. Die
vorgesehene Betreuung von Kindern mit Behinderungen im Kontext mit ihrem sozialen Umfeld sei nur in räumlicher
Nähe möglich.
Die Beigeladene zu 1) erklärte unter Datum vom 07.02.2007, sie habe bei den drei sozialpädiatrischen Zentren (QQ.,
WW. und WS.-Stadt) eine Umfrage durchgeführt. Diese habe ergeben, dass das SPZ in QQ. über ca. 150 freie
Behandlungskapazitäten und das SPZ in WW. ab Februar 2007 auch über 125 freie Behandlungskapazitäten verfüge.
Die Wartezeiten betrügen in QQ. bei 0-3 Jährigen 6 Wochen, 4-7 Jährigen 2 Monate und über 7 Jahre 2 bis 3 Monate
und in WW. könnten bei Säuglingen kurzfristig Termine vergeben werden, die Wartezeiten für Kleinkinder betrügen 2
bis 3 Monate, bei Schulkindern 3 bis 4 Monate. Akute Problemfälle könnten sofort behandelt werden. QQ. habe im
Jahr 2006 bereits ca. 250 Patienten aus dem Planungsbereich PE.Kreis behandelt. Der angegebene
Personalschlüssel der Klägerin genüge auch in keiner Weise den Anforderungen an ein SPZ auf der Grundlage des
sog. Altöttinger Papiers nach Vorgabe der Deutschen Gesellschaft zur Sozialpädiatrie und Jugendmedizin. Die Arbeit
der SPZ betreffe nicht nur die Diagnostik und Nachsorge, sondern zu einem großen Teil auch therapeutische
Intervention, so dass entsprechende Therapeuten tätig sein müssten. Jedes SPZ in Hessen arbeite zusätzlich zu den
eigenen Therapeuten, Sozialmitarbeitern und Heilpädagogen mit den wohnortnahen Frühförderungseinrichtungen und
gegebenenfalls auch Therapeuten zusammen.
Die Klägerin erwiderte daraufhin unter Datum vom 12. und 14.02.2007, das SPZ in WW. sei in dem zu XY. am
weitesten gelegenen Stadtteil von WS. gelegen. Sie lege einen Auszug aus dem "Altöttinger Papier" vor. Diesen
Anforderungen entspreche ihr geplantes SPZ in XY ... Bei Errichtung des Zentrums werde sie selbstverständlich die
Anforderungen an die Personalausstattung erfüllen. Im Rahmen des Ermächtigungsantrages könne jedoch der
zukünftige Personalschlüssel nicht zur Diskussion stehen. Ferner verweise sie auf die Entscheidung des
Landessozialgerichts Baden- Württemberg vom 12.07.1995 - L 5 Ka 644/94 -, MedR 1986, 89. Im Rahmen des § 119
SGB V würden grundsätzlich die Bedarfsprüfungsmaßstäbe gelten, die von der Rechtssprechung zu § 116 SGB V
entwickelt worden seien. Es komme auf die Versorgungsanlage im jeweiligen Planungsbereich an. Es handele sich
um einen großen Planungsbereich. Auch im Bereich der stationären Versorgung hätten beide Planungsbereiche
jeweils zwei Krankenhäuser mit jeweils zusammen rund 1.900 Geburten pro Jahr. Beide Städte hätten eine
vergleichbare Sozialstruktur mit einem hohen Ausländeranteil. Hinzu komme noch die Einwohnerzahl von Stadt QQ.
mit rund 270.000 Einwohnern.
Die Beigeladenen von 2) bis 9) erwiderten hierauf, die unterschiedlichen Formulierungen in den §§ 116 und 119 SGB V
deuteten darauf hin, dass eine nach unterschiedlichen Grundsätzen vorzunehmende Bedarfsprüfung zu erfolgen habe.
Bei sozialpädiatrischen Leistungen handele es sich gerade auch nicht um Leistungen, die üblicherweise ortsnah
erbracht würden. Auch das LSG Baden-Württemberg stelle nicht auf die Planungsbereiche ab, sondern auf die
Ortsnähe. Der Bedarf werde durch das SPZ in QQ. (Klinikum QQ.) und WS. (Verein Arbeit- und Erziehungshilfe, direkt
am Hauptbahnhof und Städtische Kliniken WW.) gedeckt. Ein Verweis der Versicherten dorthin sei auch zumutbar.
Aus dem östlichen PE.Kreis bestehe die Möglichkeit, den regelmäßig mehrmals täglich verkehrenden Zug von FN.
nach WS. zu nutzen. Der Halt in QQ. sei dabei eine Haltestelle von XY. von ca. 10 Minuten längerer Fahrzeit entfernt.
WS.-Hauptbahnhof sei nach weiteren zwei Haltestellen und insgesamt ca. 20 Minuten längerer Fahrzeit zu erreichen.
Die Klägerin wies unter Datum vom 14.05.2007 nochmals darauf hin, dass die Inanspruchnahme durch ungünstige
Rahmenbedingungen nicht erschwert werden dürfe. Es handele sich um Kinder vorwiegend aus sozialen
Verhältnissen, die eine regelmäßige, geordnete ärztliche Betreuung nur bedingt in Anspruch nehmen könnten. Auch
ein Vergleich der Geburtenzahlen mache deutlich, dass in XY. ein SPZ dringend erforderlich sei. In XY. und im
Planungsbereich PE.Kreis seien rund 3.500 Geburten pro Jahr zu verzeichnen. Aus einem Schreiben der Leiterin der
Beratungs- und Frühförderstelle XY. Behindertenwerkstatt EE. e.V. gehe hervor, dass die im Planungsbereich
ansässigen Frühförderstellen im Jahr 2006 insgesamt 650 Kinder betreut hätten. Auch diese Zahl mache den
dringenden Bedarf deutlich.
Der Beklagte wies mit Beschluss vom 30.05.2007, ausgefertigt am 09.08. und zugestellt am 11.08.2007, den
Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, § 116 SGB V stelle auf die ausreichende
ärztliche Versorgung, § 119 SGB V demgegenüber auf die ausreichende sozialpädiatrische Behandlung ab. Nach dem
Wortlaut sei daher nicht zwingend, dass von einem unterschiedlichen Begriffsinhalt ausgegangen werden müsse. Er
habe deshalb ergänzend darauf abgestellt, ob aus der Sicht der Versicherten regelmäßig davon ausgegangen werden
könne, dass die Leistungen sozialpädiatrischer Zentren meist wohnortnah zur Verfügung stünden. Aufgrund der
finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft sei ferner an die Errichtung dieser Zentren strenge Maßstäbe
anzuwenden. Es handele sich um Leistungen, die nicht üblicherweise ortsnah erbracht würden. Die
sozialpädiatrischen Zentren hätten überwiegend Aufgaben der Diagnostik und der Verlaufskontrolle. Diese spezifische
Aufgabenstellung erfordere nicht, dass eine derartige Wohnortnähe zu gewährleisten sei, wie es allgemein bei den
meisten medizinischen oder psychotherapeutischen Leistungen üblich sei. Die Errichtung des Zentrums sei auch in
einer Region beabsichtigt, die infrastrukturell sehr gut erschlossen sei und deren verkehrliche Anbindungen als
ausgezeichnet zu bezeichnen seien. Es sei daher nicht von einer strengen planungsbereichbezogenen Betrachtung
auszugehen. Es seien daher die auch außerhalb des Planungsbereiches liegenden sozialpädiatrischen Zentren in die
Prüfung einzubeziehen. Die in QQ., WW. und WS.-Stadt vorhandenen Zentren hätten zusammen freie
Behandlungskapazitäten von 275 Plätzen. Aufgrund der räumlichen Nähe sei das SPZ QQ. zu berücksichtigen. Die
Entfernung von XY. und QQ. betrage 18 Kilometer, sowohl die straßenmäßige Verbindung wie auch die Erschließung
mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien in jeder Hinsicht ausreichend. Das Zentrum in QQ. verfüge unstreitig über 150
freie Behandlungsplätze und behandele bereits in ganz erheblichem Maße – mit einer Fallzahl von jährlich ca. 250 -
auch Patienten aus dem Planungsbereich PE.Kreis. Akute Problemfälle könnten dort sofort behandelt werden, die
regulären Wartezeiten bewegten sich in einem üblichen Rahmen.
Hiergegen hat die Klägerin am 10.09.2007 die Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im
Verwaltungsverfahren führt sie aus, es sei nicht ersichtlich, woraus der Beklagte die Verkehrssitte ableite, nach der
bei der Versorgung mit sozialpädiatrischen Zentren nicht auf den Planungsbereich abgestellt werden müsse. Die
finanzielle Belastung der Krankenkassen könne im Rahmen der Bedürfnisprüfung nicht berücksichtigt werden. Das
gesetzgeberische Ziel sei gewesen, eine ganzheitliche Behandlung mit einem Bündel von integrierten, gezielten,
medizinischen, psychologischen, pädagogischen und sozialen Maßnahmen zu erreichen. Über das in § 12 SGB V
verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot hinaus sei die Finanzierbarkeit nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon werde
die finanzielle Belastung durch sozialpädiatrische Behandlung auf Dauer reduziert. Es sei unzutreffend, dass die
Versicherten keinen Anspruch auf eine wohnortnahe Versorgung durch sozialpädiatrische Zentren hätten. Die
öffentlichen Verkehrsmittel könnten gerade von behinderten Kindern nur äußerst schwer genutzt werden. Aus
sprachlichen und sozialen Gründen sei die Fahrt in eine andere Stadt mit erheblichen Problemen verbunden. Die
Angaben über freie Behandlungsplätze beruhten auf den Angaben der Einrichtungen selbst. Nach Aussagen von
Frühförderstellen und niedergelassenen Ärzten seien dortige Wartezeiten regelmäßig sehr viel länger. Aber selbst
wenn die finanziellen Auswirkungen einer Ermächtigung zu berücksichtigen wären, könnte damit eine Ablehnung nicht
begründet werden, da es für die Krankenkassen gleichgültig sei, ob ein sozialpädiatrischer Fall in XY. oder in QQ.
behandelt werde. Die Vergütung könne pauschaliert werden. Dies geschehe auch in Hessen. Die im Gerichtsverfahren
eingeholten Auskünfte der Beigeladenen zu 1) seien in sich widersprüchlich. Denn ausgerechnet das SPZ QQ., das
angeblich über die höchste Zahl freier Behandlungskapazitäten verfüge, habe die längsten Wartezeiten und zwar bis
zu 14 Wochen. Sie habe auch zunächst aufgrund eines Versorgungsengpasses die Ermächtigung befürwortet.
Planungsaspekte aus dem stationären Bereich könnten nicht übertragen werden, es handele sich bei einem SPZ um
eine ambulante Einrichtung.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 30.05.2007 den Beklagten zu
verpflichten, sie zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 119 SGB V zur Einrichtung eines
sozialpädiatrischen Zentrums zu ermächtigen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, sie unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. weiter hilfsweise, die Sprungrevision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Rechtslauslegung des § 119 SGB V fest und weist darauf hin, eine einschlägige Rechtssprechung
liege bisher nicht vor. Bei sozialpädiatrischen Zentren handele es sich um hochspezialisierte Betriebseinheiten, die
vor allem unter dem Blickwinkel der historischen Betrachtung stets über groß dimensionierte Einzugsbereiche
verfügten. Im Gegensatz zu den Praxen ermächtigter Ärzte seien sie auf Dauer angelegt und bänden damit finanzielle
Mittel langfristig. Sie hätten oftmals in erster Linie eine "Lotsenfunktion". Aufgrund der Zusammenfassung
hochspezialisierten Wissens solle hier die künftige Behandlung der Patienten konzipiert werden, die dann von weiteren
Therapeuten dezentral und wohnortnah durchgeführt werde. Gerade diese Konzeption mit dem Schwerpunkt in der
Diagnostik und Verlaufskontrolle sei auch Grundlage des ursprünglichen Antrags der Klägerin gewesen. Damit
unterscheide sich bereits der Regelungsgegenstand grundsätzlich von der Ermächtigung eines einzelnen
Krankenhausarztes, der in der Regel eine reine Lücken füllende Funktion innerhalb des Gesamtsystems der
kassenärztlichen Versorgung habe. Sozialpädiatrische Zentren sollten demgegenüber als zusätzliches Angebot mit
überwiegender konzeptioneller "Lotsenfunktion" möglichen Behinderungen und Entwicklungsstörungen von Kindern
vorbeugen. Hieraus folge auch die von ihm im Schluss angegebene "Verkehrssitte". Er habe bei seiner Entscheidung
nicht auf die finanzielle Belastung der Krankenkassen abgestellt. Er habe vielmehr auf die Bindung erheblicher
finanzieller Ressourcen durch die Errichtung eines sozialpädiatrischen Zentrums hingewiesen, dass die Zentren von
ihrer Aufgabenstellung her bereits einen den Planungsbereich übergreifenden Ansatz und Auftrag besäßen. Die Frage
der wohnortnahen Versorgung sei nur dann von Bedeutung, wenn auf den Planungsbereich abgestellt werde. Der
zeitliche Mehraufwand für die Versicherten aus dem östlichen Teil des PE.Kreises zum Erreichen der
sozialpädiatrischen Zentren in QQ. und EZ. sei gering. Nicht jede gynäkologisch-geburtshilfliche Abteilung erfordere
zwingend die Einrichtung eines sozialpädiatrischen Zentrums. An die Richtigkeit der Angaben über freie
Behandlungskapazitäten bestehe kein Anlass zu zweifeln. Allerdings sei jetzt bekannt geworden, dass das
sozialpädiatrische Zentrum in EZ.-City neue Räumlichkeiten an einen anderen Standort in EZ. bezogen habe. Es sei
daher unabhängig vom Vortrag der Klägerin erforderlich, eine neue Bestandsaufnahme durchzuführen.
Die Beigeladene zu 1) bis 9) beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene zu 1) verweist auf eine nochmalige aktuelle Überprüfung der Versorgungssituation durch eine
Umfrage. Diese habe ergeben, dass das SPZ in QQ. über 150 bis 200 freie Behandlungskapazitäten, das in WW. über
100 und das am XX. Hospital in WS. über 70 freie Behandlungskapazitäten verfüge. In QQ. würden die Wartezeiten
bei 0 – 3,5 Jährigen 3 bis 6 Wochen, 3,5 – 7 Jährigen 8 bis 10 Wochen, 7 18 Jährigen 10 bis 14 Wochen betragen, in
WW. könnten bei Säuglingen kurzfristig Termine vergeben werden, die Wartezeiten für Kleinkinder würden 2 bis 3
Wochen und bei Schulkindern 2 bis 3 Monate betragen und am SPZ am XX.-Kinderhospital wenige Tage bis 4 Monate
je nach Indikation.
Die Beigeladenen zu 2) bis 9) haben sich schriftsätzlich zum Verfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit je einem Vertreter der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sowie der
Krankenkassen verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts handelt (§ 12
Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetzt – SGG -).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beschluss des Beklagten vom 30.05.2007 ist rechtmäßig und war daher
nicht aufzuheben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung gemäß § 119 SGB V zur Einrichtung eines sozialpädiatrischen Zentrums. Sie hat auch keinen Anspruch
auf Neubescheidung. Die Klage war daher im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.
Der Beschluss des Beklagten vom 30.05.2007 ist rechtmäßig.
Sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine
leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten, können vom Zulassungsausschuss zur
ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit
und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen. Die Behandlung
durch sozialpädiatrische Zentren ist auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer
Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt
werden können. Die Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng zusammenarbeiten (§ 119 SGB V).
Ein Bedarf, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen, ist im Einzugbereich des von der
Klägerin geplanten sozialpädiatrischen Zentrums nicht ersichtlich.
Der Klägerin ist grundsätzlich zuzugestehen, dass die Ermittlung des Bedarfs für eine ausreichende
sozialpädiatrische Behandlung sich grundsätzlich anhand des Planungsbereichs auszurichten hat. Ähnlich wie bei §
116 SGB V, wenn auch der Wortlaut unterschiedlich ist, stellt der Gesetzgeber auf die Bedarfsdeckung ab, wenn er
für eine Ermächtigung nach § 119 SGB V voraussetzt, dass sie notwendig sein muss, um eine ausreichende
sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen.
Mit der Einrichtung sozialpädiatrischer Zentren durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen
(Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988, BGBl. 1988, 2477 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel,
Schädigungen oder Störungen bei Kindern, die zu Krankheit führen können, durch frühe Diagnostik, frühe Therapie
und frühe Eingliederung zu erkennen, zu verhindern, zu heilen oder in ihrer Auswirkungen zu mildern. Nach der
Vorstellung des Gesetzgebers ist hierzu im Rahmen einer ganzheitlichen Behandlung ein Bündel von integrierten,
gezielten medizinischen, psychologischen, pädagogischen und sozialen Maßnahmen notwendig, wie sie zur Zeit
vorwiegend nur in fachübergreifend tätigen sozialpädiatrischen Zentren angeboten würden (vgl. Bundestags-
Drucksache 11/2237, S. 202 – zu § 128). Soweit damit einem sozialpädiatrischen Zentrum auch die Aufgabe
zukommt, mit niedergelassenen Ärzten und Therapeuten sowie Frühförderstellen zu kooperieren und eine
Zusammenarbeit mit Kindergärten, Schulen, Ämtern und anderen Institutionen zu koordinieren (vergleiche "Altöttinger
Papier", Publikation der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e.V., www.dgspj.de, Anschnitt
2.1.3 – 2. Schritt: Ressourcenprofil), liegt es nahe, dass der spezifische Versorgungsauftrag eines sozialpädiatrischen
Zentrum insbesondere auf Landkreis- bzw. Planbereichsebene durchgeführt werden sollte. In der Berücksichtigung der
spezifischen örtlichen Verhältnisse und der Vernetzung der verschienen Institutionen unter dem Dach der fachlichen
Leitung des sozialpädiatrischen Zentrums soll dieses die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche
sozialpädiatrische Behandlung bieten. Andererseits hat aber der Gesetzgeber die Einrichtung auf Landkreisebene
nicht zwingend vorgesehen und ihre Ermächtigung von der Notwendigkeit der Sicherstellung abhängig gemacht.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Einrichtung sozialpädiatrischer Zentren nicht der Flexibilität der Ermächtigung
einzelner Vertragsärzte gleichzustellen ist, sondern es sich im Regelfall um größerer Einrichtungen handelt, die
aufgrund der Investitionskosten auf einen längeren Bestand abzielen, kann von einer planbereichsbezogenen
Betrachtungsweise abgesehen werden, wenn von einer ausreichenden sozialpädiatrischen Versorgung aufgrund
bestehender sozialpädiatrischer Zentren in benachbarten Planbereichen ausgegangen werden kann. Hinzu kommt,
dass die Aufgabe der sozialpädiatrischen Zentren insbesondere in der Diagnostik und Verteilung und weniger in der
langfristigen, evtl. auch mehrfachen Behandlung der Patienten besteht.
Ausgehend hiervon ist der Beschluss des Beklagten nicht zu beanstanden, soweit er auf die ausreichende
Versorgung durch die sozialpädiatrischen Zentren im Planungsbereich EZ. und QQ. abstellt, die noch über
ausreichende Kapazitäten verfügen. Der Beklagte hat auch dargelegt, dass keine unüblichen Wartzeiten bestehen und
in akuten Fällen eine kurzfristige Behandlung möglich ist. Im Hinblick auf die im Regelfall punktuelle Behandlung
durch die sozialpädiatrischen Zentren sind den Versicherten auch die Wege in die Nachbarkreise zumutbar, da im
Rhein-Main-Gebiet eine gute Nahverkehrsanbindung besteht, die gerade auch über die Landkreisgrenzen hinausreicht.
Verglichen mit der Versorgung durch sozialpädiatrische Zentren in ganz Hessen sind die im Planungsbereich XY.
bestehenden Wege zu den sozialpädiatrischen Zentren in den Nachbarkreisen eher als gering zu bezeichnen. Für die
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel macht es nur geringe Unterschiede, ob diese für das Aufsuchen eines
sozialpädiatrischen Zentrums in der Stadt XY. benutzt werden, oder ob die Fahrstrecke über die Landkreisgrenze
hinaus reicht. Von daher geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte, der hinsichtlich der Bedarfsprüfung einen
Beurteilungsspielraum hat, diesen nicht überschritten hat.
Die Klage war daher im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.
Die Sprungrevision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 161 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 160 Abs 2
Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VWGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten
des Verfahrens.