Urteil des SozG Mannheim vom 25.02.2014

überschreitung, beendigung, eigenschaft, arbeitslosenversicherung

SG Mannheim Beschluß vom 25.2.2014, S 9 KR 4352/13
Sozialgerichtliches Verfahren: Kostenfreiheit für Streitverfahren um die
Gewährung eines Beitragszuschusses des Arbeitsgebers zur
Krankenversicherung
Tenor
Der Streitwert wird endgültig auf 3.510,88 EUR festgesetzt.
Gründe
1 Das Klageverfahren ist nach § 197a SGG gerichtskostenpflichtig. Denn weder der
Kläger noch die Beklagte rechnen zu dem Personenkreis, der nach § 183 Satz 1
SGG kostenprivilegiert ist.
2 Wenn das hessische Landessozialgericht (Urteil vom 18.11.2010 - L 1 KR 97/09)
und die juristische Kommentarliteratur (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.
Auflage 2012, § 183 Rdnr. 5b) bei der Klage eines Arbeitnehmers gegen einen
Arbeitgeber auf Beitragszuschuss nach § 257 SGB V (und § 61 SGB XI) eine
Kostenprivilegierung annehmen, folgt das Gericht dem vorliegend nicht.
3 Zwar rechnen die genannten Anspruchsgrundlagen in systematischer Hinsicht zum
Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und damit zum
öffentlichen Recht. Darüber hinaus ist aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung
davon auszugehen, dass für den Streit um den Beitragszuschuss der
Sozialrechtsweg eröffnet ist (vgl. die Nachweise bei juris-PK, § 257 SGB V Rdnr.
130). Dies allein begründet die Anwendung von § 183 Satz 1 SGG nach Auffassung
des Gerichts jedoch nicht. Denn der vorliegende Rechtsstreit ist gerade dadurch
gekennzeichnet, dass der Kläger wegen Überschreitung der
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
versicherungsfrei ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Aufgrund des oben umrissenen
Streitgegenstandes spielt es daher keine Rolle, dass die Deutsche
Rentenversicherung Baden-Württemberg im Rahmen einer Betriebsprüfung für den
Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der Umlagen nach dem
EFZG ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis annimmt
(Widerspruchsbescheid vom 8.3.2013). Selbst wenn man den Kläger in allgemeiner
Hinsicht als „Versicherten“ qualifizieren würde, würde sich kein anderes Ergebnis
ergeben. Denn § 183 Satz 1 SGG fordert weiter, dass der Kläger den jeweiligen
Rechtsstreit auch in der Eigenschaft des Versicherten führt. Dies ist hier zu
verneinen. Denn trotz des sozialversicherungsrechtlichen Charakters der
genannten Anspruchsgrundlagen handelt der Kläger mit seiner gegen den
Arbeitgeber gerichteten Klage – außerhalb eines Versicherungsverhältnisses –
lediglich als Arbeitnehmer. Auch eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des
Klägers, die eine Zuordnung zu dem Kostenregime des § 183 SGG rechtfertigen
könnte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Durch die Überschreitung der
Jahresarbeitsentgeltgrenze erweist sich der Kläger gerade als überdurchschnittlich
leistungsfähig.
4 Vor diesem Hintergrund ordnet das Gericht das vorliegende Klageverfahren in
kostenrechtlicher Hinsicht der Bestimmung des § 197a SGG zu. Dies hat zur
Konsequenz, dass nach nichtstreitiger Beendigung der Angelegenheit der Streitwert
endgültig festzusetzen ist (§ 63 Abs. 2 GKG). Hierbei orientiert sich das Gericht an
dem Wert der Klageforderung, die neben dem Beitragszuschuss (3.097,24 EUR)
weitere 413,64 EUR (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) umfasst. Zusammen
sind dies 3.510,88 EUR.
5 Aufgrund der dargestellten Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung
und der juristischen Literatur macht das Gericht trotz des Umstandes, dass es sich
in der sozialgerichtlichen Praxis um eine seltene Problematik handelt, von der
Möglichkeit Gebrauch, die Beschwerde (unabhängig vom Wert der Beschwer)
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen (§ 68 Abs. 1 Satz
2 GKG).