Urteil des SozG Mainz vom 18.09.2006

SozG Mainz: besondere härte, aufnahme einer erwerbstätigkeit, darlehen, krankenpfleger, niedersachsen, härtefall, arbeitsstelle, arbeitsvermittlung, hauptsache, notlage

Sozialrecht
SG
Mainz
18.09.2006
S 6 ER 207/06 AS
Zu den Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II
Tenor:
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zum
regulären Abschluss seiner Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II unter Anrechnung der Ausbildungsvergütung als
Darlehen zu gewähren.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) über den 31.07.2006 hinaus im Wege der einstweiligen
Anordnung, hilfsweise als Darlehen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II.
Der Antragsteller befindet sich seit dem 01.08.2005 in der R-Fachklinik in Ausbildung zum Gesundheits-
und Krankenpfleger und erhält hierfür laut Einkommensbescheinigung der R-Fachklinik vom 04.08.2005
ein monatliches Nettoarbeitsentgelt von € 575,29. Für seine Tochter hat er einen monatlichen
Kindesunterhalt in Höhe von € 241 zu zahlen. Auf seinen Antrag erhielt er vom Antragsgegner gemäß
Bescheid vom 14.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (ALG II) in
Höhe von monatlich € 441,81 für die Zeit vom 01.08.2005 bis 30.09.2005 und € 475,47 für die Zeit vom
01.10.2005 bis 31.01.2006. Unter dem 05.01.2006 erteilte die R-Fachklinik eine
Einkommensbescheinigung über ein monatliches Nettoarbeitsentgelt von € 647, 53. Mit Bescheid vom
13.01.2006 bewilligten der Antragsgegner dem Antragsteller ALG II für die Zeit vom 01.01.2006 bis
31.07.2006 in Höhe von monatlich € 475,47. Nachdem der Antragsgegner die Bewilligung mit Bescheid
vom 14.03. 2006 mit Wirkung zum 01.04.2006 wieder aufgehoben hatte, hatte der Antragsteller hiergegen
Widerspruch erhoben und bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
beantragt. Dem gab die Kammer mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.04.2006 - S 6 ER 70/06 AS statt.
Über den Widerspruch wurde - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden. Der Antragsgegner gewährte
dem Antragsteller die strittigen Leistungen - entsprechend der ursprünglichen Bewilligung - weiter bis zum
31.07.2006. Den Folgeantrag (ALG II ab dem 01.08.2006) lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom
17.08.2006 ab. Über den hiergegen seitens des Antragstellers erhobenen Widerspruch wurde bislang
nicht entschieden.
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz und beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab dem 01.08.2006 die
bisherigen Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
hilfsweise,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab dem 01.08.2006 die
bisherigen Leistungen nach dem SGB II darlehensweise auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält an seiner Entscheidung fest und führt zur Begründung aus,
dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu. Die - staatliche anerkannte -
Berufsausbildung des Antragsteller zum Gesundheits- und Krankenpfleger sei dem Grunde nach
förderungsfähig nach dem BAföG, so dass dem Antragsteller gemäß § 7 Abs. 5 SGB II kein Anspruch auf
ALG II zustehe. Durch die Formulierung „dem Grunde nach“ werde klargestellt, dass alleine die abstrakte
Förderungsfähigkeit maßgeblich sei und es für den Leistungsausschluss nach dem SGB II nicht auf einen
tatsächlichen Bezug zu vorrangigen Leistungen ankomme. Insbesondere sei unerheblich, wenn der
Antragsteller aufgrund individueller Ausschluss- oder Versagensgründe hinsichtlich der konkreten
Ausbildungsbiografie nicht gefördert werden könne (Hinweis auf SG Dresden, Beschluss vom 10.07.2006
- S 23 AS 1002 /06 ER). Durch den Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II solle verhindert werden,
dass über das SGB II eine (versteckte) Ausbildungsförderung geleistet werde. Der Antragsteller sei
inzwischen 44 Jahre und könne daher keine Ausbildungsförderung mehr erhalten.
Es liege auch kein Fall einer „besonderen Härte“ nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor, der zu einer
darlehensweisen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts führen könnte. Ein
besonderer Härtefall sei nur gegeben, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und
möglichst nicht selbst verschuldete Umstände vorlägen, die einen zügigen Ausbildungsverlauf
verhinderten oder die sonstige Notlage hervorgerufen hätten. Die Bestimmung sei eng auszulegen, was
schon der Wortlaut „besonderer Härtfall“ gebiete (Hinweis auf LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2005 -
L 5 B 185/05 ER AS). Die Folgen des Anspruchsausschlusses müssten deshalb über das Maß
hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine
Ausbildung verbunden sei und es müsse mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die nachrangigen
Fürsorgeleistungen von finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart
erscheinen, vom Auszubildenden zu erwarten, von der Ausbildung teilweise, vorübergehend oder ganz
Abstand zu nehmen (Hinweis auf SG Dresden, Beschluss vom 10.07.2006 - S 23 AS 1002/06 ER). Beim
Antragsteller seien keine außergewöhnlichen, schwerwiegenden oder atypischen unverschuldeten
Umstände ersichtlich, die es absolut unzumutbar erscheinen liessen, dass der Antragsteller seine
Ausbildung nötigenfalls sogar abbreche. Er sei nicht über das normale Maß der Arbeitslosigkeit betroffen.
Der Antragsteller habe nach § 2 Abs. 1 SGB II alle Möglichkeiten einer Beendigung oder Verringerung
seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Dabei sei es nicht erheblich, ob er eine Arbeitsstelle in dem von
ihm zunächst erlernten Beruf als Groß- und Außenhandelskaufmann, in dem zwischendurch ausgeübten
Beruf als Betreiber eines Fitnessstudios oder eine sonstige Arbeitsstelle annehme. Auf Nachfrage bei der
Arbeitsvermittlung bestünden für den Antragsteller gute Aussichten auf Vermittlung in eine Arbeit gleich
welcher Berufsqualifikation innerhalb der nächsten 2 Jahre, die geeignet sei, seine Hilfebedürftigkeit ganz
zu beseitigen. Von seinem jetzigen Arbeitgeber habe der Antragsteller hingegen keine
Übernahmeerklärung; In Pflegeberufen bestünden derzeit auch lediglich in der ambulanten Pflege gute
Aussichten.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners und die
Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag hat teilweise erfolg.
Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu muss der geltend gemachte Anspruch
hinreichend wahrscheinlich sei (Anordnungsanspruch) und ein Abwarten der Entscheidung darf dem
Betroffenen nicht zumutbar sein (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 86b Abs. 2
Satz 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Allerdings darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden (Meyer-Ladewig, SGG 7.
Auflage, § 86b, Rn. 31). Deswegen ist es in der Regel nicht zulässig, die Behörde zum Erlass eines im
Hauptsacheverfahren beantragten Verwaltungsaktes zu verpflichten. Nur ausnahmsweise kann es im
Interesse eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache
vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar und dies dem Antragsteller unzumutbar wäre
(a.a.O., mit weiteren Nachweisen). So kann bei Leistungsklagen auf Zahlung unter engen
Voraussetzungen vorläufige Befriedigung zur Verhinderung unzumutbarer Nachteile geboten sein, wenn
ein Fall lebensnotwendiger Bedarfsdeckung vorliegt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.07.1978 - L 1 Sb
32/78).
Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich der Gewährung des begehrten ALG II als Darlehen sowohl ein
Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund in ausreichender Weise glaubhaft gemacht. Nach
der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach-
und Rechtslage steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Gewährung von ALG II für die reguläre Dauer
der Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger als Darlehen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II zu.
Nach dieser Vorschrift können Auszubildenden, deren Ausbildung zwar im Rahmen des BAföG oder der
§§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, die Versagung von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II aber eine besondere Härte bedeuten würde, diese Leistungen als
Darlehen gewährt werden. Nach der Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu der
früheren Regelung des § 26 Abs. 1 BSHG, der auch für die nunmehr geltende Vorschrift des § 7 Abs. 5
Satz 2 SGB II zu folgen ist, besteht eine besondere Härte in diesem Sinne nur, wenn die Folgen des
Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum
Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Ein
besonderer Härtefall liegt demnach erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen
Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den
Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als
übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen (BVerwG, Urteil
vom 14.10.1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224; LSG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2006 - L 5 B 396/05
ER AS - EuG 2006, 275; FEVS 57, 429; juris). Sinn und Zweck dieser Härtefallregelung ist es unter
anderem, den Abbruch sinnvoller Ausbildungen zu vermeiden (OVG Lüneburg, Beschluss vom
29.09.1995 - 4 M 5332/95 - FEVS 46, 422; juris). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einem qualifizierten
Ausbildungsabschluss für die Arbeitsmarktintegration in der heutigen Zeit eine besondere Bedeutung
zukommt. Ein besonderer Härtefall liegt nach diesen Grundsätzen u. a. dann vor, wenn die finanzielle
Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfesuchenden nicht
zu vertreten ist, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der Hilfesuchende begründete Aussicht hat,
wieder zu einem Einkommen zu gelangen, mit dem er seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften
bestreiten kann, und deshalb der Träger der Sozialhilfe bzw. der Leistungen nach dem SGB II nur zur
Überbrückung einer vorübergehenden Notlage einspringen muss (OVG Lüneburg, a. a. O.; LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.04.2005 - L 8 AS 36/05 - FEVS 56, 511; juris; LSG Hamburg,
a. a. O.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Antragsteller absolviert seit dem
01.08.2005 in der R-Fachklinik eine - grundsätzlich nach dem BAföG bzw. dem SGB III förderungsfähige -
Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger; die voraussichtliche Dauer der Ausbildung beträgt
drei Jahre, also bis etwa August 2008. Die finanzielle Grundlage für diese Ausbildung war zunächst
gesichert, da ihm seitens der zuständigen Behörden - zuletzt der Antragsgegnerin - zur Deckung seines
Lebensunterhalts ausreichende (ergänzende) Sozialleistungen nach dem SGB II (ALG II) gewährt wurden.
Diese finanzielle Grundlage ist nunmehr aufgrund der Ablehnung des Folgeantrages durch die
Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.08.2006 entfallen. Dies ist vom Antragsteller nicht zu vertreten.
Hierbei ist unerheblich, dass die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den vergangenen
Zeitraum möglicherweise rechtswidrig erfolgte; der Antragsteller durfte als rechtsunkundiger Adressat der
früheren Leistungsbescheide auf deren inhaltliche Richtigkeit vertrauen und war vor Aufnahme seiner
Ausbildung nicht gehalten, die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide durch Inanspruchnahme von
(kostenträchtiger) rechtlicher Beratung in Frage zu stellen. Die Ausbildung ist auch schon soweit
fortgeschritten, dass es ihm nicht mehr zuzumuten ist, sie aus finanziellen Gründen wieder abzubrechen.
Hierzu ist ausreichend, dass die Ausbildung bereits zu einem Drittel absolviert ist (LSG Niedersachsen-
Bremen, a. a. O.). Der Antragsteller hat schließlich auch die begründete Aussicht, nach Abschluss seiner
Ausbildung wieder eine Berufstätigkeit aufnehmen zu können aufgrund derer er in der Lage ist, seinen
Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Es ist aufgrund des derzeitigen Sach- und Streites nicht
ersichtlich, dass die Chancen des Antragstellers, nach Abschluss seiner Ausbildung übernommen zu
werden, oder eine Arbeitsstelle bei einem anderen Arbeitgeber zu finden, unterdurchschnittlich schlecht
sind.
Im Ergebnis würde es daher der Zielvorstellung des Gesetzgebers, Hilfebedürftige bei der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit zu unterstützen damit sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten können (§
1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II) zuwiderlaufen, wenn der Antragsteller seine Ausbildung nach mehr als
einem Drittel der Ausbildungszeit wieder abbrechen müsste. Gegen diese Wertung spricht aus Sicht des
Gericht nicht das Lebensalter des Antragstellers (44 Jahre) und die Tatsache, dass der Antragsteller
bereits früher eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann absolviert hat. Nachdem der
Antragsteller in diesem Beruf seit über zwanzig Jahren nicht mehr gearbeitet hat, bewertet das Gericht die
Aussichten, in diesem Beruf in absehbarer Zeit wieder eine Anstellung zu finden, nach dem derzeitigen
Sach- und Streitstand als gering. Hierfür spricht auch, dass dem Antragsteller auch von Seiten der
Arbeitsvermittlung bislang keine diesbezüglichen Vermittlungsvorschläge gemacht wurden. Auch die
Tatsache, dass dem Kläger das ALG II über den 31.03.2006 hinaus nur aufgrund des Beschlusses der
Kammer vom 28.04.2006 gezahlt wurde, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Maßgeblich für die
Entscheidung im vorliegenden Fall ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung.
Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II im vorliegenden Fall nach
summarischer Überprüfung des Sach- und Rechtslage erfüllt, so dass ein diesbezüglicher
Anordnungsanspruch ausreichend glaubhaft gemacht ist. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II „können“ zwar die
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bei Vorliegen eines besonderen
Härtefalles erbracht werden; hiervon darf indes nur abgewichen werden, wenn hierfür ein besonderer
Grund vorliegt. Ein solcher ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Auch ein Anordnungsgrund ist im vorliegenden Verfahren ausreichend glaubhaft gemacht, da der
Antragsteller im Fall einer - auch nur vorläufigen - Versagung des erstrebten ALG II seine Ausbildung
mangels anderer finanzieller Quellen abbrechen müsste und daher die Durchsetzung des
Anordnungsanspruchs durch eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren vereitelt würde. Es liegt
mithin Eilbedürftigkeit vor.
Ein Anspruch auf Gewährung des ALG II nach § 7 Abs. 1 SGB II, d. h. nicht als Darlehen, scheidet
hingegen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II aus, da
sich der Antragsteller in einer Ausbildung befindet, die dem Grunde nach förderungsfähig nach dem
BAföG bzw. den §§ 60 bis 62 SGB III ist (vgl. hierzu z. B. LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O.; LSG
Hamburg, a. a. O.). Insoweit war der Antrag daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.