Urteil des SozG Lüneburg vom 17.11.2008

SozG Lüneburg: medizinische abklärung, berufliche tätigkeit, fraktur, unfallversicherung, berufskrankheit, wahrscheinlichkeit, beweisregel, fristverlängerung, verfügung, bedingung

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 17.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 3 U 101/06
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen der Folgen des Ereignisses vom 25. Oktober 1998
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Lendenwirbelkörperbruches beanspruchen kann.
Der am 24. September 1941 geborene schwerbehinderte Kläger, der seit dem 01. November 1999 Regelaltersrente
bezieht, war im Zeitraum vom 24. September 1962 bis zum 31. Oktober 1999 als Raumausstatter bei der E.
beschäftigt. Am 25. Oktober 1998 kam es beim Transport von Möbeln und Requisiten (dem sog. Einboxen) zu einem
Unfall. Nach dem Durchgangsarztbericht des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie F. vom 05. November 1998
ist beim Wegstellen von Möbeln ein Tisch umgekippt und dem Kläger gegen die linke Rippenseite gefallen. G. hielt als
Befund einen Thoraxkompressionsschmerz links und einen Druckschmerz an der Außenseite in Höhe der 7. bis 12.
Rippe fest. Ferner führte er aus, der Kläger klage bei tiefer Inspiration über stechende Beschwerden im Bereich des
linken Lungenbereichs bei stabilen Kreislaufverhältnissen. G. diagnostizierte einen Zustand nach Prellung der linken
Thoraxseite mit Fraktur der 8. und 9. Rippe. Auf mitgebrachten Röntgenaufnahmen des linken knöchernden Thoraxes
in 2 Ebenen vom 03. November 1998 zeigte sich nach den Ausführungen des G. eine Fraktur im Bereich der 8. und 9.
Rippe ohne Verschiebung. Der Kläger ist daraufhin bis einschließlich 10. Januar 1999 arbeitsunfähig gewesen, die
Behandlung endete an diesem Tage.
Anlässlich einer am 24. März 2004 durchgeführten Computertomografie ist bei dem Kläger eine ältere Fraktur des 3.
Lendenwirbelkörpers mit praktisch völliger Zusammensinterung des vorderen und mittleren Wirbelkörperanteils
diagnostiziert worden (vgl. Arztbrief des Arztes für Radiologie vom 24. März 2004, Bl. 2 VA und vom 26. April 2004,
Bl. 3 VA).
Mit Schreiben des Klägers vom 02. Januar 2005 wandte er sich an die Beklagte und teilte mit, dass er am 09.
Dezember 2003 aus dem Urlaub gekommen und alles in bester Ordnung gewesen sei. Im Laufe der Nacht habe er
sich plötzlich nicht mehr bewegen können, die sich dann bis Januar 2005 anschließende Behandlung habe nicht den
gewünschten Erfolg gebracht.
Die Beklagte leitete zunächst Ermittlungen hinsichtlich der Feststellung einer Berufskrankheit ein. In diesem Rahmen
erstattete der den Kläger behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin H. am 05. Juni 2005 einen Befundbericht, in dem er
ausführt, der Kläger sei seit dem 02. Mai 1995 in seiner Behandlung. Der Kläger habe ihn erstmals am 30. Januar
2003 wegen Wirbelsäulenbeschwerden in Anspruch genommen (Bl. 22 VA). Ein Zusammenhang zu einer
Berufskrankheit bestehe seiner Auffassung nach nicht.
Mit Schreiben vom 07. August 2005 (Bl. 26 VA) wandte sich die Beklagte an den Kläger und teilte mit, dass ein
Verdacht auf das Bestehen einer Berufskrankheit nicht bestehe, jedoch Ermittlungen hinsichtlich der Feststellung
eines Arbeitsunfalls eingeleitet würden.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2006 stellte die Beklagte nach weiteren Ermittlungen fest, dass es sich bei dem
Ereignis vom 25. Oktober 1998 um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt habe,
bei dem es zu einer Prellung der linken Thoraxseite mit Fraktur der 8. und 9. Rippe (Bl. 43 VA). Die unfallbedingte
Behandlungsbedürftigkeit habe am 08. Januar 1999 geendet. Die im Bereich der Lendenwirbelsäule festgestellten
Beschwerden seien jedoch auf osteoporitische Veränderungen zurückzuführen und stünden daher nicht in einem
ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. Oktober 1998.
Hiergegen erhob der Kläger am 07. März 2006 Widerspruch. Zur Begründung führt er aus, eine Osteoporose sei zu
keinem Zeitpunkt diagnostiziert worden. Die Beschwerden im Lendenwirbelsäulenbereich seien nach der beigefügten
Stellungnahme des den Kläger behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin - I. - (vgl. Stellungnahme vom 04. April
2006, Bl. 59 VA) eindeutig auf das Unfallereignis zurückzuführen. Der Kläger sei ferner am 25. Oktober 1998 mit der
Lendenwirbelsäule gegen einen Pfeiler gepresst worden, so dass eine topographische Übereinstimmung zwischen
dem Ort der Traumawirkung und dem der Schädigung bestehe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2006 (Bl. 79 ff. VA) als unbegründet
zurück. Es habe nicht der Beweis erbracht werden können, dass der Unfall eine Verletzung der Wirbelsäule zur Folge
gehabt habe. Insbesondere fehle jeder Nachweis der behaupteten Lendenwirbelverletzung. Auch der weitere
Behandlungsverlauf gebe keine Hinweise darauf, dass bei dem Unfallereignis die Lendenwirbelsäule betroffen worden
sei, da auch in den weiteren sechs Jahren nach dem Unfallereignis keine unfallbedingten Beschwerden im Bereich der
Lendenwirbelsäule artikuliert worden seien. Im Übrigen könne die Annahme im Bescheid vom 23. Februar 2006
dahinstehen, dass die Kompressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers im Zusammenhang mit einer Osteoporose
stehe, weil die Beklagte keine Beweislast für unfallfremde Geschehensabläufe treffe.
Hiergegen hat der Kläger am 18. September 2006 bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben, mit der er sein
Begehren weiterverfolgt. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus,
ein anderes Ereignis, welche die Kompressionsfraktur des dritten Lendenwirbelkörpers verursacht haben könnte,
scheide aus, denn zu keinem Zeitpunkt habe ein entsprechendes traumatisches Ereignis stattgefunden. Auch
degenerative Veränderungen oder ein tumorähnlicher Defekt würden ausscheiden. Der seinerzeitige Unfallarzt G. habe
die Fraktur leider nicht erkannt, was nicht zu Lasten des Klägers gehen könne.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte in Abänderung ihres Bescheides vom 23. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.
August 2006 zu verurteilen, als Folgen eines Arbeitsunfalles vom 25. Oktober 1998 Wirbelsäulenschäden
anzuerkennen und ihm deswegen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend und verweist zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages
auf diese. Vertiefend führt sie aus, Wirbelkörperbrüche würden nicht ausschließlich durch große Krafteinwirkungen
verursacht werden. Spontane Wirbelkörperbrüche würden insbesondere bei Stoffwechselerkrankungen und
zunehmendem Alter gehäuft auftreten. Auch der Bericht des Radiologen J. vom 24. März 2004 weise auf eine
unfallunabhängige Ursache hin, wenn er von einer axialen Kompressionsfraktur (Krafteinwirkung auf den Wirbel von
unten oder oben) spreche. Darüber hinaus spreche die Zusammensinterung des vorderen (körperwärts gerichteten)
Wirbelkörperanteils gegen eine Krafteinwirkung gegen den Rücken.
Die Kammer hat im Rahmen der ihr obliegenden medizinischen Sachverhaltsaufklärung einen Befundbericht vom
Facharzt für Chirurgie Herrn K. vom 26. März 2008 eingeholt. Ferner konnten CT- und Röntgenaufnahmen vom 15.
September 1992, 07. September 1998, 02. Dezember 2002, 24. März 2004 und vom 26. April 2004 ermittelt werden.
Unfallnahe Aufnahmen von der Lendenwirbelsäule des Klägers waren nicht zu ermitteln.
Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2008 einen Antrag gemäß § 109 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gestellt, jedoch die von der Kammer gesetzte Frist zur Übersendung einer schriftlichen
Einverständniserklärung des in Aussicht genommenen Sachverständigen auch nach nochmaliger Fristverlängerung
ungenutzt verstreichen lassen.
Das Gericht hat den Beteiligten mit seinen Verfügungen vom 27. Mai 2008 und vom 01. August 2008 Gelegenheit zur
Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben.
Zur Ergänzung des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten
und der Prozessakten Bezug genommen; diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 S. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 3 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage, über die die Kammer gemäß § 105
Abs. 1 S. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der beabsichtigten
Entscheidungsform mit den Verfügungen vom 27. Mai 2008 und 01. August 2008 vorher ordnungsgemäß angehört
wurden, ist unbegründet.
Die Beklagte es zu Recht abgelehnt, die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule als Unfallfolge anzuerkennen
und zu Recht Ansprüche des Klägers auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung verneint; der Kläger ist
durch die angegriffenen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen (Bescheid vom 23. Februar 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31. August 2006) nicht beschwert, weil sie rechtmäßig sind, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
Voraussetzung dafür ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten
Gesundheitsstörungen im Sinne der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätstheorie der
"wesentlichen Bedingung" gegeben ist. Nach dieser Kausalitätslehre sind unter Abwägung ihres verschiedenen
Wertes nur die Bedingungen als Ursache oder Mitursache anzusehen, die nach der Auffassung des praktischen
Lebens im Verhältnis zu anderen Bedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu diesem Eintritt
wesentlich mitgewirkt haben (Bundessozialgericht, SozR 2200, § 548 Nr. 51). Zu den Beweisanforderungen ist zu
beachten, dass der ursächliche Zusammenhang nicht im Sinne eines strengen Nachweises erbracht, sondern nur
hinreichend wahrscheinlich sein muss. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung
aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, dass die Entscheidung
darauf gestützt werden kann, und die dagegen sprechenden Umstände billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung
der richterlichen Überzeugung außer Acht bleiben müssen (BSGE 22, 203, 209; BSGE 43, 110, 113).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass - entgegen der Auffassung des Klägers - die Beschwerden in der
Lendenwirbelsäule, insbesondere der Bruch des Lendenwirbelkörpers nicht Folgen des Unfalls vom 25. Oktober 1998
sind.
Eine entsprechende Zuordnung wäre nämlich nur dann möglich - darauf hat die Beklagte bereits zutreffend
hingewiesen -, wenn der ärztlich dokumentierte Verletzungsbefund vom Unfalltag (der sog. Primärschaden) mit den
nunmehr bestehenden Beschwerden in irgendeiner Art und Weise in Beziehung gesetzt werden könnte. Derartiges
kommt jedoch nach dem gesamten zur Verfügung stehenden Tatsachenmaterial nicht in Betracht. Es existiert
nämlich kein einziges ärztliches Schriftstück oder gar eine Röntgenaufnahme, die im Hinblick auf das angeschuldigte
Unfallereignis auf eine Fraktur im Lendenwirbelsäulenbereich hindeutet. Ohne solche entsprechenden Unterlagen kann
jedoch ein Beweis, dass sich der Kläger bei dem Ereignis neben den anerkannten Unfallfolgen auch eine
Lendenwirbelkörperfraktur zugezogen hat, nicht geführt werden. Ohne einen klar dokumentierten Primärschaden als
Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen ist indes auch eine schlüssige medizinische Ableitung bzw. die Feststellung
eines wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs nicht möglich.
Auch dass der Kläger vor dem Unfall keine entsprechenden Beschwerden hatte und ein anderes traumatisches
Ereignis nicht stattgefunden hat, kann eine Anerkennung der geltend gemachten Unfallfolgen nicht ermöglichen. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts existiert nämlich im Bereich des Arbeitsunfalls keine
Beweisregel dahingehend, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache
automatisch auch eine wesentliche Ursache ist. Dies würde nämlich bei komplexen Krankheitsgeschehen zu einer -
vom Gesetz nicht vorgesehenen - Beweislastumkehr führen (vgl. instruktiv Bundessozialgericht, Urteil vom 09. Mai
2006, - B 2 U 26/04 R m. w. N.). Mit anderen Worten: Eine Beweisregel, dass alles was während der versicherten
Tätigkeit an Gesundheitsschäden eintritt, auch auf die versicherte Tätigkeit zurückgeführt werden kann, existiert in
der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Fest steht (lediglich), dass bei dem Kläger weit nach dem angeschuldigten
Ereignis eine Lendenwirbelkörperfraktur diagnostiziert worden ist. Es ist anderseits jedoch gerade nicht belegt, dass
dieser Gesundheitsschaden hinreichend wahrscheinlich auf die berufliche Tätigkeit beim "Einboxen" zurückzuführen
ist.
Der Kläger muss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen, dass kein anderes traumatisches Ereignis die
Lendenwirbelkörperfraktur verursacht hat, sondern dass das hier angeschuldigte Ereignis mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit diese Gesundheitsstörung verursachte. Dies dürfte bislang nicht geschehen und mangels
Befunddokumentation auch nicht möglich sein.
Nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast sind
vielmehr die Folgen der Nicht-Aufklärbarkeit einer Tatsache von demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache ein
Recht herleiten will. Für nicht bewiesene, anspruchsbegründende Tatsachen trägt der die Leistung begehrende
Anspruchsteller die Beweislast (BSGE 13, 52, 54; 58, 76, 79; Breithaupt 1992, 285).
Entscheidend ist daher, dass zunächst eine Verletzung der Lendenwirbelsäule nicht aktenkundig war. Weder
Röntgenaufnahmen, andere bildtechnische Untersuchungen (die im vorliegenden Fall zeitnah gar nicht durchgeführt
wurden) noch sonstige Befunderhebungen der Ärzte ergaben einen Hinweis auf eine Lendenwirbelkörperfraktur, was im
Übrigen auch der den Kläger behandelnde Arzt einräumt und was dieser auf eine möglicherweise bestehende
diagnostische Fehlleistung des damaligen Durchgangsarztes zurückführt. Immer ist (lediglich) von einer Prellung der
linken Thoraxseite mit Fraktur der 8. und 9. Rippe (siehe Durchgangsarztbericht des G. vom 05. November 1998, Bl.
37 VA) bzw. von einem Zustand nach Prellung des linken Rippenbogens (siehe Arztbrief der Dres. L., M., N. und O.
vom 03. November 1998, Bl. 38 VA) die Rede. Vom Unfalltag, dem 25. Oktober 1998, bis zur Feststellung einer
"älteren" Lendenwirbelkörperfraktur im Jahre 2004 gibt es aber keinen einzigen Hinweis auf eine Verletzung der
Lendenwirbelsäule. Wenn der den Kläger behandelnde Arzt dennoch ausführt, dass der Kläger am Unfalltag eine
Lendenwirbelsäulenfraktur erlitten haben muss, so bleibt dies ohne konkreten Anhaltspunkt und ist letztendlich rein
spekulativ. Es wird nämlich zum einen übersehen, dass kein einziger klinischer Hinweis auf eine
Lendenwirbelsäulenverletzung vorgelegen hat und dass zum anderen als Alternativursachen für die Beschwerden
osteoporotische Veränderungen in Betracht kommen. Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass zwischen
dem Unfalltag am 25. Oktober 1998 und der am 30. Januar 2003 erfolgten Inanspruchnahme des P. wegen schwerster
Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (Befundbericht vom 05. Juni 2005, Bl. 22 VA), also für mehr als
vier Jahre, der Kläger wegen etwaiger Wirbelsäulenbeschwerden keinen Arzt aufsuchte und dementsprechend auch
keine medizinische Abklärung stattgefunden hatte. Dass möglicherweise der Unfallvorgang eine
Lendenwirbelkörperfraktur hätte hervorrufen können, mag sein, ist indes aber aus den oben genannten Gründen nicht
hinreichend wahrscheinlich und damit ohne Belang. Daher kann auch die von I. in seiner Stellungnahme vom 04. April
2006 (Bl. 59 VA) geäußerte Auffassung, dass die im Bereich der Lendenwirbelsäule geklagten Beschwerden
unfallursächlich seien, nicht überzeugen. Denn es fehlt ein Nachweis entsprechender Brückensymptome zwischen der
beim Kläger vorliegenden Erkrankung der Lendenwirbelsäule und dem Unfall vom 25. Oktober 1998, die für eine
kausale Verursachung im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung notwendig sind, zumal hier nur Röntgen-
bzw. CT-Aufnahmen vom 15. September 1992, 07. September 1998, 02. Dezember 2002, 24. März 2004 und vom 26.
April 2004 ermittelt werden konnten.
Aus alledem folgt, dass eine Lendenwirbelkörperfraktur durch den Unfall vom 25. Oktober 1998 wegen der fehlenden
objektiven Befunde, Brückensymptomatiken und denkbarer Alternativursachen nicht dargetan ist.
Dem Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 SGG musste die Kammer nicht (weiter) nachgehen,
weil ein weiteres Zuwarten auf die Übersendung der erforderlichen schriftlichen Einverständniserklärung des in
Aussicht genommenen Sachverständigen den Rechtsstreit im Sinne des § 109 Abs. 2 SGG verzögern würde und der
Antrag aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt worden ist, nachdem der Kläger trotz ausdrücklichen Hinweises
der Kammer (Verfügung vom 27. Mai 2008) bereits zwei Monate vor der mündlichen Verhandlung einen
entsprechenden Antrag erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellt hat und die danach eingeräumte
großzügige Frist sowie die entsprechende Fristverlängerung ungenutzt verstreichen ließ.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache, in der der Kläger
vollumfänglich unterlag.